{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-11-22_2_StR_606_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-11-22","aktenzeichen":"2 StR 606/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 606/78 BESCHLUSS\nAz.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenschlosser Wolfgang Karl-Heinz K\n\naus FEED , ort geboren am MED 1946,\n2. den Kellner und Pizzabäcker Gaetano Giovanni S GESEHEN\n\naus Fe , geboren am EEE 1947 in\nAUGE, Kreis CHE Italien,\n\nwegen Beihilfe zur Geldfälschung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n22. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 31. März\n1978, soweit es die Beschwerdeführer betrifft,\naufgehoben.\n\nDie beiden Angeklagten werden freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nGründe: nn\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fuhren\nder Mitangeklagte SB sowie REEEEEEEEB und ein weiterer\nItaliener nach Amsterdam. Dort besorgte sich RiEEEEEB\nca. 600 gefälschte 50-US-Dollar-Noten. Etwa ein Drittel\ndieser Geldscheine übergab er nach der Rückkehr dem |\nMitangeklagten WB mit der Erklärung, daß ein Italiener\nsie abholen werde. Von Si erhielt er einen auf 5.000 DM\nlautenden Scheck. Der Angeklagte Ki hatte von diesem\n\"Geschäft\" Kenntnis. Einige Tage später bekam Si Bedenken wegen der Entgegennahme des Falschgeldes, ließ\nden Scheck sperren und \"drängte\" (S. 13 UA) das Falschgeld dem Angeklagten Sc nit der Bitte auf, es an\nREED weiterzuleiten. Dem Angeklagten Schi war\n\nbekannt, daß es sich um Falschgeld handelte und\nREED sich mit der Verteilung von solchem Geld befaßte. Er bewahrte die Falschgeldnoten in seiner Wohnung\nauf. Abgesehen von etwa 30 Scheinen, deren Verbleib ungeklärt ist, wurden sie dort sichergestellt.\n\nDie Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte\nSCHE habe durch das Verwahren des Falschgeldes\nREED zu der von diesem begangenen Geldfälschung\n(§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Hilfe geleistet. Die Tat\ndes REED sei - mangels eines Inverkehrbringens der\ngefälschten Noten - noch nicht beendet gewesen. Das\nLandgericht hat gegen den Angeklagten Sc wegen\nBeihilfe zur Geldfälschung auf eine Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr erkannt. Den Angeklagten Ki hat es\nwegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat (§ 138 StGB)\nzu einer gleichhohen Strafe verurteilt. Die Vollstrekkung beider Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts.\nDer Angeklagte Ki peanstandet außerdem das Verfahren.\nAuf sein Vorbringen zu dieser letzteren Rüge braucht\nnicht eingegangen zu werden. Die Verurteilung beider\nAngeklagten ist aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben.\n\n4. Entgegen der Auffassung der Strafkammer war die\nvon ihr als Haupttat angesehene Geldfälschung (§ 146 Abs. 1\nNr. 2 StGB) seitens RE) bereits beendet, ehe der\nAngeklagte Sc mit dem Falschgeld befaßt wurde.\nIhre Ansicht würde dazu führen, daß hinsichtlich des\n\nBeendigungszeitpunkts kein Unterschied mehr zwischen\ndem Tatbestand des Sichverschaffens (§ 146 Abs. 1 Nr. 2\nStGB) und dem des Inverkehrbringens (§ 146 Abs. 1 Nr. 3\nStGB) bestehen würde. Ob REM durch die Weitergabe\ndes Geldes an SW diesen letzteren Tatbestand erfüllt\nhat, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte\nSCHE auch zu diesem Vorgang noch keine Hilfe geleistet hat. Sein Beitrag betraf allein die von Sg\neingeleitete Rückgabe der gefälschten Geldscheine an\nRE. Aber auch insoweit reichen die Feststellungen\nnicht zu einer Verurteilung des Angeklagten SCH aus.\nDas gilt unabhängig von der durch den Bundesgerichtshof\nnoch nicht entschiedenen Streitfrage, ob Falschgeld als\necht dadurch in Verkehr gebracht wird, daß es an einen\nEingeweihten weitergegeben wird. Ferner kommt es nicht\ndarauf an, ob den Urteilsfeststellungen zu entnehmen\nist, daß SEM ein späteres Inverkehrbringen der von\nihm zurückgegebenen Falsifikate als echte Geldscheine\nüberhaupt gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. - Nur dann würde eine Haupttat vorliegen,\nzu der der Angeklagte Sci Beihilfe geleistet haben\nkönnte. Die Strafkamnmer hat die Verurteilung Sp\nbezüglich dieser gefälschten Noten nur auf § 146 Abs. 1\nNr. 2 StGB (Sichverschaffen) gestützt und bei der Bemessung der Strafe ausgeführt, die Rückgängigmachung\ndes Ankaufs des Falschgeldes mit der Folge, daß dieses\nnicht in den Verkehr gelangt sei, rechtfertige die Annahme eines minder schweren Falles. - Eine Verurteilung\ndes Angeklagten Sc scheitert jedenfalls daran, daß\ndas Urteil keine Feststellungen dahin enthält, daß er\nzumindest die spätere Möglichkeit eines Inverkehrbringens der gefälschten Geldscheine als echtes Geld\n\nund die Förderung eines solchen Erfolges durch seine\nTätigkeit gewollt oder wenigstens billigend in Kauf\ngenommen hat. Ein dahingehender Wille war bei ihm,\n\nwie die Urteilsfeststellungen ersehen lassen, nicht\nselbstverständlich. So hatte er es abgelehnt, FEED\nund SC seinen Wagen für die erwähnte Fahrt nach\nAmsterdam zur Verfügung zu stellen, Hinsichtlich zweier\nin seinem Pkw sichergestellter Falschgeldnoten, die\ninm FÜ im September 1976 übergeben hatte, ist\ndas Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, daß er diese\nNoten in der Absicht erworben habe, sie als echt in\nVerkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen\nzu ermöglichen; gegen eine solche Absicht spreche, daß\ndie Geldscheine von ihm nicht ausgegeben worden seien,\nobwohl er hierzu genügend Zeit und Gelegenheit gehabt\nhabe. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus,\ndaß in einer neuen Hauptverhandlung die zu einer Verurteilung des Angeklagten Sc ausreichenden Feststellungen getroffen werden könnten. Er hat deshalb\nden Angeklagten freigesprochen,\n\n2, Auf Freispruch hat er auch beim Angeklagten\nKu erkannt. Diesem war durch die vom Landgericht\nzugelassene Anklage zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich mit anderen sich Falschgeld in Amsterdam\nbeschafft und in Verkehr gebracht zu haben. Wie\nBlatt 16 UA ersehen läßt, hat das Landgericht nicht\ndie Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte an\ndiesen Geschäften unbeteiligt war, sondern hat die\ndahingehende Einlassung des Angeklagten lediglich\n\nals nicht widerlegt angesehen, Angesichts dieses Beweisergebnisses durfte der Angeklagte nicht auf\nGrund des § 138 StGB verurteilt werden; denn eine\nder Mitwirkung an einer der dort genannten Straftaten\nverdächtige Person trifft keine Anzeigepflicht (BGH\nNJW 1964, 731, 732; BGH, Beschluß vom 23. April 1976\n- 2 StR 144/76 -).\n\nSchumacher Wwillms Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-22/2-str-606-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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