{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-11-14_2_StR_293_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-11-14","aktenzeichen":"2 StR 293/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 233/79 _ BESCHLUSS\nAFtat:\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Paul Friedrich WwW EEEEEEEEEND\naus WOW, dort geboren am EEE 1920,\n\n2. die Hausfrau Gertrud HE geborene uw\naus WE geboren am EEE 1929 ir Tau\n\nwegen Bankrotts u. a.\n\n73\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 14. November 1979 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 13. Dezember 1978\naufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt\nworden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die den Beschwerdeführern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last. Im übrigen\nhaben die Beschwerdeführer, soweit das Verfahren\neingestellt ist, ihre notwendigen Auslagen jeweils\nselbst zu tragen.\n\nGründe:\n\nSoweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind,\nmuß das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung\neingestellt werden.\n\nDie Verjährung begann mit der Beendigung der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat am 26. September 1966\n(vgl. UA S. 13). Da die früheren, für Bankrott (jetzt\n§ 2§ 3 StGB) und Schuldnerbeglünstigung (jetzt § 283 d\nStGB) zehn Jahre betragenden Verjährungsfristen mit dem\nInkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität am 1. August 1976 auf fünf Jahre verkürzt wurden (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), wäre gemäß |\n\n- 3 -\n\n§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB die Strafverfolgung am 25. September 1976 endgültig verjährt, wenn nicht zuvor die Verjährung wirksam unterbrochen worden wäre. Eine Unterbrechung in diesem Sinn lag in dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß vom 30. Mai 1973 (Bd. III S. 480/5\nd.A.). An dessen Wirksamkeit ändert nichts, daß er erst\nmehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Tat erlassen\nwurde: Entscheidend ist hier, daß er nach alten Recht\nwirksam war (§ 78 c Abs. 5 StGB).\n\nDa die Unterbrechungshandlung vor dem 4. Januar 1975\nvorgenommen wurde, verjährte die Strafverfolgung abweichend von § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB frühestens mit Ablauf\nder von der Unterbrechung an zu berechnenden neuen Frist\nvon fünf Jahren (Art. 309 Abs. 4 EGStGB). Das bedeutet,\ndaß die absolute Frist des § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB hier\nnicht bereits am 25. September 1976, sondern erst am\n29. Mai 1978 abgelaufen ist. Die Strafverfolgung war mithin bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits verjährt; die Folgen des § 78 b Abs. 3 StGB sind nicht eingetreten.\n\nDer Eingang der Anklage bei Gericht am 5. April 1976\n(Bd. III S. 503 d.A.) vermochte am Ablauf der absoluten\nFrist nichts zu ändern. Die richterliche Vernehmung des\nZeugen Keim vom 19. Mai 1974 (Bad. III S. 480/65 d.A.)\nwar zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet, weil\nsie nicht den der Verurteilung zugrunde liegenden Fall\nbetraf.\n\nDie Entscheidung über die notwendigen Auslagen der\nBeschwerdeführer beruht auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2\nStPO.\n\nSchumacher Willms Müller\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-14/2-str-293-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283d","ref_norm":"283d","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-14/2-str-293-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.464028+00:00"}}