{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-11-09_2_StR_224_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-11-09","aktenzeichen":"2 StR 224/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"di\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 224/79 BESCHLUSS\ng.M.\n\n| In der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nManfred E EEE zus HERE, geboren am\nEEE 940 in MER,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\no+J\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n9. November 1979 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt\nam Main zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Regierungspräsident in Kassel hatte gegen den\nBetroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine\nGeldbuße festgesetzt. Nachdem der Betroffene persönlich\nEinspruch eingelegt hatte und die Akten dem Amtsgericht\nLimburg vorgelegt worden waren, bestellte sich durch\neinen am 14. August 1978 beim Regierungspräsidenten\nin Kassel eingegangenen Schriftsatz für den Betroffenen ein Verteidiger und bat um Akteneinsicht\nin seinem Büro. Gleichzeitig kündigte er an, daß die\nVollmacht des Betroffenen nachgereicht werde. Am\n15. August 1978 verfügte der Amtsrichter in Limburg:\n\"Anfrage an Betr., ob Einverständnis mit Beschlußverfahren\". Diese Anfrage wurde dem Betroffenen am\n18. August 1978 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Der erwähnte Schriftsatz des Verteidigers\ntraf am 21. August 1978 beim Amtsgericht Limburg ein.\nAm nächsten Tag erteilte der Amtsrichter die Genehmigung\nfür die Akteneinsicht. - Die Akten umfaßten damals\n\n14 Blatt (einschließlich dieses Schriftsatzes). -\n\nSie gelangten am 30. August 1978 an das Amtsgericht\nzurück. Einen Tag zuvor war dort die Vollmacht des\nBetroffenen eingegangen. Unter dem 8. September 1978\nverfügte der Amtsrichter: \"Formular OWi 26 - Anfrage,\nob Einverständnis mit Beschlußverfahren - an Betroffenen ... (ZU)\". Auch diese Anfrage wurde dem\nBetroffenen durch Niederlegung bei der Post zugestellt.\nEiner erneuten Bitte des Verteidigers um Akteneinsicht\nentsprach der Amtsrichter am 2. Oktober 1978. - Zu\ndiesem Zeitpunkt enthielten die Akten 21 Blätter. -\nFrühestens am 10. November 1978 reichte der Verteidiger sie zurück. Am 16. November 1978 erließ\n\nder Amtsrichter den Beschluß, daß gegen den Betroffenen\neine Geldbuße von 60 DM festgesetzt werde und er die\nKosten des Verfahrens zu tragen habe. Der Verteidiger\nlegte fristgemäß Rechtsbeschwerde und (gegen die\nKostenentscheidung) sofortige Beschwerde ein. Die\nRechtsbeschwerde begründete er damit, daß ihm keine\nGelegenheit gegeben worden sei, einer Entscheidung im\nBeschlußverfahren zu widersprechen. Bei seinen weiteren\nAusführungen erwähnte er die \"Hinweisverfügung gemäß\n\n§ 33 Abs. 1 Ziffer 12 OWiG vom 15. 8. 1978\" und die\n\"zweite Hinweisverfügung der oben genannten Art vom\n\n8. 9. 1978\",\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt beabsichtigt,\n\n‚die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des\n\n§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG für zulässig zu erachten,\nweil das Amtsgericht dem Verteidiger nicht Gelegenheit\nzum Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschluß-\n\nverfahren gegeben habe, obwohl er seine Bestellung\n\ndem Amtsgericht angezeigt gehabt habe. In dem Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts heißt es, das\nAmtsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht davon\nausgehen können, daß der Verteidiger durch die zweimalige Akteneinsicht von den beiden an den Betroffenen\ngerichteten Anfragen vom 15. August und 8. September 1978\nKenntnis erlangt habe; denn das Interesse des Verteidigers sei bei der Akteneinsicht möglicherweise\n\nauf andere Umstände, z. B. auf den jeweiligen Ermittlungsstand gerichtet gewesen; es bestehe keine\nPflicht des Verteidigers, sich bei einer Akteneinsichtnahme über den gesamten Akteninhalt zu informieren.\n\nDas Oberlandesgericht hat in seinem Beschluß\n\nweiter ausgeführt, mit seiner beabsichtigten Entscheidung\nwürde es von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom\n\n7. Juli 1970 - 5 StR 230/70 - (abgedruckt in NJW 1970,\n1613) abweichen; allerdings erscheine die Begründung\ndieses Beschlusses nicht eindeutig; der Bundesgerichtshof\nhabe die Notwendigkeit eines zusätzlichen Hinweises\n\nan den Verteidiger nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG in\n\ndem damaligen Fall einerseits damit verneint, daß die\nVerteidiger bei der Einsichtnahme in die nur wenige\nBlatt umfassenden Akten alle Umstände hätten \"entnehmen können\", die für die Frage einer Entscheidung\n\nim Beschlußverfahren maßgeblich gewesen seien; andererseits habe der Bundesgerichtshof im unmittelbaren Anschluß an diese Erwägung darauf abgestellt, daß die\nVerteidiger durch die Akteneinsicht \"auch erfahren\",\nalso tatsächliche Kenntnis davon gehabt hätten, daß\n\nder Amtsrichter beabsichtige, nach § 72 Abs. 1 Satz\n\n2 OWiG zu entscheiden; unter diesen Umständen könne\ndas Oberlandesgericht nicht ausschließen, daß der\nBundesgerichtshof einen zusätzlichen Hinweis an die\n\nVerteidiger schon deshalb für entbehrlich erachtet\n\nhabe, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme von jener\nAbsicht des Amtsrichters bestanden habe. Eine solche\nbloße Möglichkeit erscheint dem Oberlandesgericht jedoch\nnicht ausreichend. Es hat die Sache deshalb gemäß § 121\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über\nfolgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\nIst ein nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an den\nVerteidiger zu richtender Hinweis entbehrlich,\nwenn dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt\nwird und er aus den Akten ohne Schwierigkeit\ndie Absicht des Amtsrichters, im Beschlußverfahren zu entscheiden, erkennen kann?\n\nII.\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.\n\nAuf die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage kommt\nes für die Entscheidung des Oberlandesgerichts über\n\ndie Zulässigkeit der vom Betroffenen eingelegten Rechts-\n\nbeschwerde nicht an. Zwar hat der Bundesgerichtshof\n\nim Regelfall die rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts, die zur Vorlegung geführt haben, sowie die\ntatsächlichen Feststellungen des Tatrichters, von\ndenen das Oberlandesgericht ausgeht, hinzunehmen. - Es\n\n-6-\n\nhandelt sich hier auch nicht um den Ausnahmefall, daß\ndiese rechtliche Wertung des Oberlandesgerichts unver-\n'tretbar wäre. Der Vorlegungsentscheidung liegt die\nAuffassung zugrunde, daß der Hinweis gemäß § 72 Abs. 1\nSatz 2 OWiG an den Verteidiger des Betroffenen auch\ndann nachgeholt werden muß, wenn der Amtsrichter in\nUnkenntnis davon, daß sich ein Verteidiger bestellt\nhatte, nur die Hinweiserteilung an den Betroffenen angeordnet hat, Diese Rechtsansicht entspricht der in\nder Rechtsprechung und der Rechtslehre nahezu einhellig\nvertretenen Auffassung (vgl. Göhler, Komm. z. OWiG,\n\n5. Aufl.,§ 72 Anm. 2 Da). - Die Zulässigkeit der\nVorlegung ist aber wegen des eindeutig unzutreffenden\nAusgangspunkts des Oberlandesgerichts bei den Jatsachenfeststellungen zu verneinen. Das Oberlandesgericht meint, der Verteidiger habe trotz der zweimaligen Akteneinsicht möglicherweise keine Kenntnis\nvon den beiden Hinweisverfügungen des Antsrichters gehabt. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde geht\nJedoch klar hervor, daß ihm beide Verfügungen und auch\nihr Sinn bekannt waren, Unter diesen Umständen stellt\nsich die Vorlegungsfrage nicht. Es erübrigt sich somit\nauch eine Erörterung darüber, ob in dem genannten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1970 die\n\nvom Oberlandesgericht aus dem Wort \"können\" gefolgerte\nUnklarheit überhaupt besteht.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Vorlegungsvoraussetzungen als erfüllt angesehen, die Zulässigkeit der\nRechtshbeschwerde aber mit der Begründung verneint,\n\n70\n\neines zusätzlichen Hinweises gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2\nOWiG an den Verteidiger habe es nicht bedurft, da\nschon der erste Hinweis an den Betroffenen wirksen\nerteilt worden sei; denn zu diesem Zeitpunkt habe\ndessen Vollmacht noch nicht dem Amtsgericht vorgelegen, so daß damals kein Anlaß bestanden habe, auch\nbeim Verteidiger anzufragen.\n\nSchumacher | Willms Müller\n\n‚ Meyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-09/2-str-224-79","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-09/2-str-224-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.292253+00:00"}}