{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-11-07_2_StR_581_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-11-07","aktenzeichen":"2 StR 581/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"#9\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 581/79 URTEIL\nIM.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Großhandelskaufmann Erol H EEE zus Na\nGEB. seboren an GD 193: in U (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\noLo\n\n3F\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. November 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WEB zu: GuuuHEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\n\nin Frankfurt/Main vom 4. Mai 1979 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nTotschlags und schwerer Brandstiftung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\n| verurteilt. Mit seiner unbeschränkt eingelegten\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung des\nsachlichen Rechts.\n\n1. Zum Schuldspruch kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Auch wenn der Beschwerdeführer,\nwie das Schwurgericht für möglich hält, beim Anblick\ndes tot am Boden liegenden Opfers kopflos, also nicht\nmit kühler Überlegung reagierte, indem er den Inhalt\neines 5-Liter Kanisters mit Benzin ausgoß und anzündete, kann er mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet haben, daß sich der Brand unbemerkt ausbreiten und auf das ganze Wohngebäude übergreifen könne.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte durch die ihm von seiner Frau zugefügten schweren Beleidigungen i.S. des § 213 StGB zur Tat\nhingerissen wurde. Es hat deshalb die Strafe für den\nTotschlag dem milderen Strafrahmen des § 213 StGB entnommen. Diesen Strafrahmen wegen der nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach\nden §§ 21, 49 StGB nochmals zu mildern, hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, dazu bestehe kein\nAnlaß, weil der durch die Beleidigungen hervorgerufene\nZornaffekt, der die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB begründe, zugleich zur Unterstel-\n\n-L-\n\nlung der verminderten Schuldfähigkeit geführt habe.\nDiese Ausführungen geben zu Zweifeln darüber Anlaß,\nob das Landgericht die sich beim Zusammentreffen\nder §§ 21, 49, 213 StGB ergebenden Milderungsmöglichkeiten richtig gesehen hat.\n\nDie Annahme eines minder schweren Falles nach\n§ 213 StGB erste Alternative hindert den Tatrichter\nnicht, im Hinblick auf die erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit des Täters die Strafe nochmals nach\n§ 49 StGB zu mildern, mag auch, wie hier vom Schwurgericht unterstellt, die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gerade in dem durch die Reizung zum\nZorn ausgelösten Affekt ihre Ursache haben (BGH bei\nHoltz in MDR 1977, 106 und 1979, 106, 107; BGH, Beschlüsse vom 28. September 1977, 14. Dezember 1977\nund 20. Dezember 1977 - 3 StR 344/77, 3 StR 444/77\nund 3 StR 467/77). Das Verbot der Doppelverwertung\nvon Milderungsgründen (§ 50 StGB) greift in den Fällen, in denen die erste Alternative des § 213 StGB\nunabhängig von dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters zu bejahen ist, nicht ein, weil dann die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit die Annahme\neines minder schweren Falles nach § 213 StGB erste\nAlternative i.S. des § 50 StGB weder begründet noch\nmitbegründet. Freilich wird der Richter in der Regel\nweder bei der Entscheidung über den minder schweren\nFall der Provokation (§ 213 StGB) noch bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit das Gesamtbild\nvon Täter und Tat außer Betracht lassen können, zu\ndem der durch die Beleidigung hervorgerufene Zornaffekt und seine Auswirkungen auf die psychische Verfassung des Täters gehören. Das ändert jedoch nichts\n\ndaran, daß hier nicht erst die Unterstellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit zusammen mit den\nBeleidigungen durch das Öpfer zur Bejahung der ersten\nAlternative des § 213 StGB geführt hat und daß deshalb die beiden Milderungsgründe selbständig nebeneinander stehen. Den Urteilsausführungen ist nicht\nzu entnehmen, daß das Schwurgericht dies bedacht hat.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet es ferner, daß das\nLandgericht dem Beschwerdeführer in den Strafzumessungsgründen anlastet, er habe sich nicht dazu durchringen\nkönnen, sich von seiner Frau zu trennen und die Scheidung auch gegen ihren Willen zu betreiben, obwohl er\nauf Grund seiner Intelligenz erkannt habe, daß sich\ndie Beziehungen der Eheleute zueinander nicht bessern\nwürden. Auch wenn der Angeklagte an eine Änderung im\nVerhalten seiner Frau nicht mehr glaubte, stand es ihm\nfrei, an der Ehe mit ihr festzuhalten; zu dem Versuch,\ndie Beziehungen zu ihr auch ohne ihr Einverständnis zu\nbeenden (Bl. 7 UA), war er durch nichts verpflichtet.\nEin rechtlich durchaus erlaubtes Verhalten kann aber\ndem Angeklagten nicht strafschärfend zum Vorwurf gemacht werden, zumal wenn er davon ausging, \"daß er\nvon dieser Frau aus eigener Kraft nicht loskommen\nwerde\" (Bl. 7 UA). Daß er vorausgesehen habe oder\nauch nur hätte voraussehen können, bei Fortsetzung\nder Ehe werde es zu dem Jetzt abgeurteilten Tötungsverbrechen kommen, hat das Schwurgericht selbst nicht\nangenommen,\n\n-6 -\nDer Senat hat auch die Einzelstrafe wegen\nschwerer Brandstiftung aufgehoben, weil nicht\nauszuschließen ist, daß ihre Höhe von der Strafzumessung für das Tötungsdelikt beeinflußt wurde.\n\nSchumacher - Willms Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-07/2-str-581-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-07/2-str-581-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.249757+00:00"}}