{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-11-07_2_StR_530_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-11-07","aktenzeichen":"2 StR 530/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o%l\nELF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 530/79 URTEIL\nIA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Helmut Ro aus NEE, dort geboren\n\nan 1923, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\na CF\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. November 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\n\nin Koblenz vom 13. März 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nbleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 2ul\nAbs. 2 StPO darin, daß die Strafkammer es unterlassen\nhat, \"ein weiteres ergänzendes Sachverständigengutachten auch ohne entsprechenden Beweisamtrag zu der Frage\neinzuholen, ob nicht der Angeklagte, nach Überzeugung\ndes Gerichtes der Täter, zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei\". Die Rüge ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat zur Frage der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten das Gutachten dreier Sachverständiger\n\n- des Direktors eines Instituts für Rechtsmedizin, eines\nFacharztes für Neurologie und Psychiatrie und eines Diplompsychologen- eingeholt und sich deren Auffassung auf\nGrund eigener Würdigung angeschlossen. Umstände, die bei\ndieser umfassenden Begutachtung zur Einholung noch eines\nweiteren Gutachtens drängten, sind weder von der Revision\ndargetan noch sonst ersichtlich. Die angehörten Gutachter haben sich, wie die Wiedergabe ihrer Ausführungen\n\nim Urteil erkennen läßt, mit allen erheblichen, auch den\nvon der Revision hervorgehobenen Einzelheiten auseinandergesetzt. Durch ihre eingehenden Darlegungen haben\nsie die Strafkammer in die Lage versetzt, die Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung\naller wesentlichen Gesichtspunkte zu entscheiden.\n\n-u-\n\nII. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler. Der Erörterung bedürfen nur die beiden folgenden Punkte:\n\n1. Ihre Überzeugung, daß der Angeklagte das\nKind mit zumindest bedingtem Vorsatz getötet hat,\nhat die Strafkammer erkennbar auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen. Rechtsfehler\nsind ihr dabei nicht unterlaufen. Im übrigen würde\nallein schon die brutale Art, mit der der Angeklagte\nden Drei jährigen bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt hat,\ndie Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer bejaht verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, sieht jedoch mit rechtlich bedenkenfreier Begründung davon ab, die Strafe nach den\n§§ 21, 49 StGB zu mildern. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf S. 49 UA als \"im hohen Maße schulderhöhend\" den Entschluß des Angeklagten wertet, \"das\nerst drei Jahre alte Kind geschlechtlich zu mißbrauchen\",\nberücksichtigt sie nicht, was gemäß § 46 Abs. 3 StGB\nunzulässig wäre, ein Tatbestandsmerkmal des § 211 StGB.\nSie hebt damit nur die besonders verwerfliche und rohe\n\n-5-\n\nGesinnung des Angeklagten hervor, die sich darin\näußerte, daß er ein in zartestem Alter stehendes\nKind getötet hat, das ihm ohne jegliches Mißtrauen\nbegegnet und völlig hilflos ausgeliefert war. Gegen\n\ndiese Erwägung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nSchumacher Wwillms Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-07/2-str-530-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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