{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-11-07_2_StR_300_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-11-07","aktenzeichen":"2 StR 300/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"113\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 300/79 URTEIL\n71!\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Juwelier Dieter K EEEEEED zeborener Mg aus\nTEE, zeboren zn GE 1941 ir ScEEEEmEEEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\no4|\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. November 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\nBundesanwal te in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GEW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt au: EEEEEEEND\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n2. Oktober 1978\n\n1. in den Fällen III 1 bis 5 der Urteilsgründe sowie\n\n2. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte\nGesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n- 3 -\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist unter anderem wegen Beihilfe\nzum Diebstahl in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum\nversuchten Diebstahl in zwei Fällen (Fälle III 1 bis 5\nder Urteilsgründe) verurteilt worden. Das Landgericht\nhat sich im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob er die Beihilfe für die einzelnen Haupttaten\njeweils durch eine selbständige Handlung, also nicht\ndurch ein und dieselbe Handlung für mehrere oder sogar\nfür alle fünf Diebstahlstaten geleistet hat. Zu einer\nErörterung dieser Frage bestand aber Veranlassung. Der\nTatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich darin, daß\ner besonders geeignete Einbruchsobjekte auskundschaftete und sie dem Mitangeklägten Mi benannte. Er wußte,\ndaß dieser und mit ihm in Verbindung stehende Personen\ndaran interessiert waren, Einbruchsdiebstähle zu begehen. In den Fällen III 3 und 4 wurden die Haupttaten\nin der Nacht zum 3. Juli 1977 in Pirmasens und am Vormittag dieses Tages in Lemberg/Pirmasens ausgeführt.\n\n-L-\n\nAngesichts des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs dieser Taten drängt sich jene Frage auf.\n\nDa sie unerörtert geblieben ist, vermag der Senat\nnicht auszuschließen, daß die Strafkammer verkannt\nhat, daß nur nach dem eigenen Tatbeitrag des Gehilfen zu beurteilen ist, ob sein Verhalten eine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen bildet. Falls\ndem Landgericht in diesen beiden Fällen ein solcher\nRechtsfehler unterlaufen sein sollte, kann er nach\nden bisherigen Feststellungen auch in den anderen\nFällen nicht mit genügender Sicherheit verneint werden. - Die fünf Einbrüche sind innerhalb eines Monats\nverübt worden. - Deshalb muß die Verurteilung des Angeklagten in allen fünf Beihilfefällen aufgehoben werden. Damit verliert auch die Gesamtstrafe ihren Bestand.\n\nIm übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher willms Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-07/2-str-300-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-07/2-str-300-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.217051+00:00"}}