{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-11-02_2_StR_624_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-11-02","aktenzeichen":"2 StR 624/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nF\nEd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 624/79 _ BESCHLUSS\nAM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Juso S EEE au: De,\n\ngeboren am EEE 1944 in Km Jugoslawien, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nEG\n\n-2- 24\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n2. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts (Schwurgerichts) Mainz vom 8. Juni 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und\n\"die sichergestellte Pistole\" eingezogen.\n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Sachrüge ist begründet.\n\nIn dem Urteil heißt es unter anderem, \"nach den\nAusführungen des psychiatrischen Sachverständigen ...,\ndem die Kammer in vollem Umfang gefolgt ist\", habe der\nAngeklagte die Tat nicht in einem Affektzustand besangen, der geeignet sei, die Schuldfähigkeit aufzuheben oder auch nur erheblich zu vermindern; für die\nEntstehung eines zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung führenden Affektzustandes sei \"nach den Ausführungen des Sachverständigen\" erforderlich, daß\n\nzwischen Täter und Opfer eine tiefgreifende und langanhaltende konflikthafte Beziehung bestanden habe; der\nTäter müsse in einer starken Abhängigkeit zu dem Opfer\ngestanden und daran gelitten haben, andererseits sich\naber auch von dem Opfer habe lösen wollen; hierfür würden\n\"nach den Ausführungen des Sachverständigen\" bei dem\nAngeklagten keine Anhaltspunkte bestehen; im Vordergrund\nhabe bei ihm eine Verärgerung darüiber bestanden, daß er\n\nErregung, nicht aber eine Aufhebung oder Verminderung der\nSchuldfähigkeit zur Folge haben können.\n\nDiese Begründung gibt Anlaß zu der Befürchtung, daß\ndas Schwurgericht seine Stellung gegenüber dem Sachverständigen verkennt hat. Der Sachverständige ist lediglich\nein Gehilfe des Richters und weder berufen noch in der\nLage, diesem die Verantwortung für die Feststellungen\nabzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden.\n\nDas gilt nicht allein für die sogenannten Anknüpfungstatsachen, sondern auch für die Befundtatsachen (BGHSt\n7, 238 f).\n\nHinzu kommt, daß - wie Jedenfalls aus Jenen Ausführungen zu schließen ist - der Sachverständige und\nauch das ihn folgende Schwurgericht davon ausgehen,\n\n-h- c4\n\nes bestehe ein allgemeiner Erfahrungssatz, nach den\nein die Schuldfähigkeit beeinträchtigender Affekt nur\nim Falle langandauernder konfliktbeladener Beziehungen\nbejaht werden könne. Einen derartigen allgemeinen Erfahrungssatz gibt es Jedoch nicht. Zwar wird einen\nplötzlichen Affektausbruch \"in der Regel eine längere\nEntwicklung und Vorgeschichte vorausgehen\" (vgl. BGHSt\n11, 20, 25). Nach der Lebenserfahrung sind aber auch\nFälle nicht selten, in denen der Affekt nicht das Ergebnis eines sich während eines längeren Zeitraums\nnach und nach intensivierenden Geschehens ist, sondern\nunvermittelt, ohne ein derartiges Vorstadium einsetzt,\n\nAus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß rechtliche Bedenken auch gegen die Begründung im\nangefochtenen Urteil (S. 13 UA) bestehen, die mögliche\nBeschimpfung durch das spätere Opfer \"sei nicht das\nauslösende Moment für die Tat gewesen, da der Angeklagte die Waffe bereits bewußt mitgenommen habe, um\ndie Freundin zumindest durch Drohungen mit der Waffe\nginzuschüchtern\", was er früher schon öfters getan habe,\n\nInwiefern eine dahingehende Absicht für die Beantwortung\nder Frage bedeutsam sein kann, welcher Umstand den\nTötungsentschluß des Angeklagten hervorgerufen hat, ist\nnicht erkennbar.\n\nFerner wird bei der neuen Entscheidung zu beachten\nsein, daß einer Einziehung der Munition das Verschlechterungs —\nverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegensteht, da die Einziehungsanordnung im Tenor des angefochtenen Urteils\nnicht auch die Munition umfaßte.\n\nSchumacher willms Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-02/2-str-624-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-02/2-str-624-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.124237+00:00"}}