{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-11-02_2_StR_592_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-11-02","aktenzeichen":"2 StR 592/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 592 BESCHLUSS\nPAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Bahivası Po alias DEMEEEE,\nalias DEE aus Au (Niederlande), geboren am\n\nEEE 1945 in Pop, Provinz CB (Iran),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Gastwirt Fevzi ÜdgM aus POEND - ICE. zeboren am EEE 1943 in POS (Türkei), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n3. den Kaufmann Erich TEE aus UNE geboren\nam GE 1936 in TE,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- ö?\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November\n1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Erich Tb\nwird das Urteil des Landgerichts Mainz von\n23. Februar 1979, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Bahivash Due\nund Fevzi Ö@pwerden verworfen.\n\nDie Angeklagten DB und Ö@haben die Kosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten TW hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die Revision zu\nRecht rügt, die Dolmetscherin Karin CB sei entgegen\n§ 189 GVG weder vereidigt worden noch habe sie sich auf\nihren bereits allgemein geleisteten Eid berufen.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer\nbeanstandet, daß die als Zeugin vernommene Ehefrau des\nfrüheren Mitbeschuldigten Klaus L@Wentgegen § 52 Abs. 3\nStPO nicht über ihr Recht belehrt worden sei, das Zeugnis\n\n- 3.\n\nzu verweigern, ist jedenfalls begründet. Die Zeugin hatte\ngemäß § 52 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht und hätte nach § 52 Abs. 3 StPO belehrt werden\nmüssen,\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren\nauch gegen Klaus WW eingeleitet (Bd. I Bl. 1a) und am\n2,4, Oktober 1977 wegen der gleichen Tat, die auch dem\nAngeklagten TB zur Last gelegt wird, den Erlaß eines\nHaftbefehls gegen Klaus LM beantragt (Bd. I Bl. 50).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist ein Zeuge in einem Strafverfahren, das sich gegen\nmehrere Beschuldigte richtet, auch dann zur Verweigerung\ndes Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigter berechtigt,\nwenn er nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen\nsoll, auch seinen Angehörigen betrifft (z.B. BGHSt 7, 194;\nBGH, Beschluß vom 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79).\n\nDabei genügt es, daß wegen der gleichen Tat\nim geschichtlichen Sinne zu irgendeinem Zeitpunkt ein\ngemeinsames Ermittlungsverfahren gegen die mehreren Beschuldigten anhängig war. Es ist gleichgültig, welchen\nVerlauf das Verfahren gegen den Beschuldigten, dessen\nAngehöriger Zeuge ist, genommen hat (BGH aa0).\n\nDer Verfahrensmangel ist nicht dadurch geheilt,\ndaß die Zeugin nach § 55 StPO belehrt wurde (BGH,\nUrt. v. 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79).\n\nDer Angeklagte TE kann die nach § 52 Abs. 3 StPO\n\nunterbliebene Belehrung der Zeugin LW rügen; er ist\nvon dem Verfahrensverstoß betroffen (BGHSt 7, 194; 27,\n139, 141).\n\nDas Urteil des Landgerichts kann auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruhen; es muß daher in dem\ngenannten Umfang aufgehoben werden.\n\nDie Kostenbeschwerde des Angeklagten TE ist damit\ngegenstandslos. |\n\nDie Revisionen der Angeklagten DEEP und Ögp\nsind offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des\n\nUrteils auf Grund ihrer Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat.\n\nSchumacher Willms Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-02/2-str-592-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-02/2-str-592-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.105160+00:00"}}