{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-10-31_2_StR_407_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-10-31","aktenzeichen":"2 StR 407/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"og\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 407/79 URTEIL\n0.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n37\n\nden Arbeiter Karl-Heinz KB zus Te,\n\ngeboren am EB 9:5 in CO. zu:\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n-2-. 3Z\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GW aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\nDarmstadt vom 8. Februar 1979 mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge - unter Annahme\neines minder schweren Falles - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit\nder Sachrüge an, sie hat Erfolg.\n\nDie knappen Darlegungen in dem angefochtenen\nUrteil zur inneren Tatseite ermöglichen dem Senat\nnicht die sichere Prüfung, ob das Landgericht den\nTötungsvorsatz rechtsfehlerfrei verneint hat.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte darüber, daß ihm Bi an seinen Geschlechtsteil gegriffen hatte, erbast und entschloß sich, ihm auf dem\nNachhauseweg einen \"Denkzettel zu verpassen\", wobei\ner ihn \"zusammenschlagen\" wollte. Der Angeklagte\nschlug dann auf dem Nachhauseweg zunächst auch mit\nden Fäusten auf Bein, verfolgte den Flüchtenden,\nschlug und trat weiter nach ihm. B@B wehrte sich,\nverrenkte sich den Knöchel und fiel schließlich hin.\nAuch jetzt ließ der Angeklagte nicht von ihm ab,\nsondern würgte ihn mit den Händen unter Zuhilfenahme des Oberhemdes von BE. Er schlug dann auf\nden am Boden Liegenden mit einer Latte und einer\nSchaufel ein und versetzte ihm noch einige Fußtritte, ehe er Bi auf dem Gartengelände liegen\n1ieß. BED verstarb, bevor er gefunden wurde, nach\n\nu-\n\nzwei bis drei Stunden. Er erstickte am eingeatmeten Blut. Er hatte folgende Verletzungen erlitten:\nSchwellungen und Unterblutungen der Augenlider,\nmassive Einblutungen im Nasenbereich, abdruckartige Veränderungen über der Stirn, würge- und\n'strangmarkenartige Abdrücke am Hals, streifenförmige Verletzungen über der Brust mit geringen\nEinblutungen, bandartige Veränderungen mit tiefen\nEinblutungen am Rücken und Gesäß, Schwellungen\nder Lippe, zweifachen Bruch des Zungenbeins, Brüche\nder Schildknorpelfortsätze und überall mehr oder\nweniger starke Blutansammlungen im Körperinneren\n(UA S. 8).\n\nZur inneren Tatseite führt das Schwurgericht\n\ndann lediglich aus:\n\n\"Der Angeklagte hat wissentlich und willentlich, also vorsätzlich, den Wilhelm BE\nkörperlich mißhandelt. Allerdings lassen\nsich weder aus dem objektiven Tatgeschehen\nnoch aus sonstigen in der Person des Angeklagten erkennbar gewordenen Beweggründen\nAnhaltspunkte entnehmen, daß der Angeklagte\nsein Opfer töten wollte bzw. dessen Tod zumindest billigend in Kauf nahm (UA S. 12).\"\n\nDiese formelhaften Wendungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus. Dem Tatrichter kann zwar\nnicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung\nund Überzeugung kommen muß (BGHSt 10, 208, 210).\n\n-5- 57\nDie Freiheit der Beweiswürdigung hat aber Grenzen.\nSo muß sie vollständig (erschöpfend) sein, das heißt\ndie festgestellten erheblichen Beweistatsachen sind\n(in zutreffender Erfassung ihrer Bedeutung) in die\nÜberzeugungsbildung einzubeziehen; mit mehreren naheliegenden Deutungsmöglichkeiten muß der Tatrichter\nsich auseinandersetzen (BGHSt 14, 162/164, 165; 25,\n365/367; BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR\n18/77).\n\nHier ergeben sich entgegen der Ansicht des Schwurgerichts aus dem äußeren Geschehensablauf durchaus Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte. Die Schwere der Verletzungen deutet\nnämlich darauf hin, daß der Angeklagte mit erheblicher\nKraft und lebensbedrohender Gewalt vorging. Das kann\nein Indiz dafür sein, daß er die Gefahr einer Tötung\nseines Opfers erkannte und den Erfolg billigend in\nKauf nahm.\n\nDer ursprünglich gefaßte Entschluß des Angeklagten,\nseinem Opfer einen \"Denkzettel\" zu verpassen, schloß den\nTötungsvorsatz nicht aus. Es wäre zu prüfen gewesen,\nob ein zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz getragener Angriff des Angeklagten später, als sein\nOpfer zu Boden gefallen war, er es würgte und mit\neiner Latte sowie einer Schaufel schlug, und er es\nschließlich hilflos im Gartengelände liegen ließ,\nnicht mit Tötungsvorsatz fortgesetzt wurde. In diesem\nFalle könnte der Angeklagte je nachdem, welche Handlungen für den Todeseintritt ursächlich waren, alle\nMerkmale eines versuchten oder vollendeten Totschlags\nerfüllt haben.\n\n-6 -\n\nDer festgestellte Grad der Trunkenheit und\ndie affektiv-emotionale Erregung, die zu einer\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit beim Angeklagten führten, standen der Annahme eines Tötungsvorsatzes ebenfalls nicht von vornherein entgegen.\nsie erforderten vielmehr eine Auseinandersetzung\nmit der Frage, zu welchen Vorstellungen der Täter\nangesichts einer möglicherweise vorhandenen Bewußtseinsseinengung noch in der Lage war (Urteil des BGH\nvom 18. März 1973 - 1 StR 53/75 -)-\n\nDer Angriff gegen die Strafzumessung war nicht\nmehr zu erörtern.\n\nFür die neue Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:\n\nSollte das Schwurgericht zu dem Ergebnis kommen,\ndaß der Angeklagte seinen Angriff auf BB nicht mit\nTötungsvorsatz fortsetzte oder daß der mit Tötungsvorsatz begangene Teil der Handlung den Tod des Opfers\nnicht mitverursacht hat, dann wäre zu prüfen, ob der\nAngeklagte den Tatbestand des vollendeten Totschlags\ndurch Unterlassen verwirklicht hat.\n\nDer Angeklagte ließ nämlich sein Opfer nach den\nMißhandlungen schwerverletzt und hilflos in den frühen\nMorgenstunden in einem Gartengelände liegen, ohne sich\num dessen ärztliche Versorgung zu bemühen. BE starb\nerst 2 - 3 Stunden später. Wenn allerdings nicht ausgeschlossen werden könnte, daß allein ein mit Körperverletzungsvorsatz geführter Angriff den Tod des Opfers\nverursacht hat und auch eine ärztliche Versorgung - SO\n\n-7- u 327\n\nwie sie nach den gegebenen Umständen möglich gewesen\nwäre - den Eintritt des Todes nicht verhindert oder\nhinausgeschoben hätte, so könnte das einheitliche\nTatgeschehen sowohl den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge als auch den des versuch-\n\nten Totschlags erfüllen, wobei Tateinheit zwischen\n\n§ 226 und §§ 212, 22. StGB möglich wäre (Beschluß\n\ndes BGH vom 19. November 1976 - 3 StR 444/76).\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-31/2-str-407-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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