{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-10-31_2_StR_164_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-10-31","aktenzeichen":"2 StR 164/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 164/79 URTEIL\nAAO\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Raja Mohammad REED zus ME,\n\ngeboren am EEE 1946 in FEEEEEEEW/Pakistan, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n677\n\n06F\n\n- 2 _ SYG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. 0]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE =: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\n\nMainz vom 6. November 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat bei einer zunächst mit Worten\nausgetragenen Auseinandersetzung zwischen Indern und\nPakistanis zunächst den Pakistani KW nit einem Eisen-\n\n- 3 -\n\nrohr geschlagen und verletzt. Dann ließ er von diesem\nab und schlug den Pakistani AU mehrfach gezielt\nmit dem Eisenrohr auf den Kopf und andere Körperpartien, bis er sich nicht mehr rührte. Er nahm dabei\ndie Tötung des Opfers billigend in Kauf, das jedoch\nnach längerer Krankenhausbehandlung überlebte.\n\nDas Landgericht hat ihn deshalb wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision, die das Urteil mit der Sachrüge\nangreift, bleibt erfolglos.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch. Rechtliche Bedenken könnten nur insoweit bestehen, als das\nSchwurgericht Tateinheit und nicht Tatmehrheit zwischen\nden beiden Taten angenommen hat (vgl. BGHSt 16, 397).\nHierdurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert.\n\nAuch die Nachprüfung zum Strafausspruch hat keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher willms Müller\nMeyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-31/2-str-164-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-31/2-str-164-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.949854+00:00"}}