{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-10-24_2_StR_423_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-10-24","aktenzeichen":"2 StR 423/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nlb\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n> StR 423/79 BESCHLUSS\n24.77\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Rene DB aus SCHE,\ngeboren am EEED 1956,\n\n2. den Monteur Leo KB zus SCHE. dort\ngeboren an EEE 1953,\n\nwegen Diebstahls\n\n34\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten De wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. März\n1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nJugendschöffengericht Saarbrücken zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten KB gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten Di beanstandet mit\nErfolg, daß der Beschwerdeführer vom Erwachsenengericht\nanstatt vom Jugendgericht verurteilt wurde. Der Angeklagte hat die Taten, die Gegenstand des ihn betreffenden Schuldspruchs sind, teils (nämlich 2) als Heranwachsender, teils (18) als Erwachsener begangen. Wäre\ndie Hauptverhandlung gegen ihn allein durchgeführt worden,\n\nwäre schon nach dem bisherigen Recht, das insoweit unverändert fortgilt, allein ein Jugendgericht zuständig gewesen\n(vgl. BGHSt 7, 26; 8, 349; 10, 65; BGH in NJW 1956, 681).\nDa er gemeinsam mit mehreren erwachsenen Mitangeklagten\nabgeurteilt wurde, wäre zwar nach § 103 JGG in der bis\nzum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung 3.V.m. § 112 JGG\ndas Erwachsenengericht zur Aburteilung aller Angeklagten\nberufen gewesen; denn das Schwergewicht lag ersichtlich\nbei dem Verfahren gegen die fünf erwachsenen Mitangeklagten. § 103 Abs. 2 JGG ist jedoch durch Art. 3 Nr. 8\ndes am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 (StVÄG 1979) vom 5. Oktober 1978\n(BGBl. 1978 I 1645) dahin geändert worden, daß im Falle\nder Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche und\nErwachsene das Jugendgericht zuständig ist, falls nicht\n\n- was hier nicht zutrifft - die Strafsache gegen den Erwachsenen zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkamnmer\noder der Strafkammer nach § 74 a GVG gehört. Da 8 103 JGG\nin der neuen Fassung nach § 112 JGG für Verfahren gegen\nHeranwachsende entsprechend gilt, hat nunmehr im Falle\nder Verbindung von Strafverfahren gegen Heranwachsende\nund Erwachsene, die Straftaten der hier abgeurteilten\n\nArt zum Gegenstand haben, stets das Jugendgericht zu\nentscheiden. Nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StväG 1979\ngelten die neuen Vorschriften vom 1. Januar 1979 an auch\nin schwebenden Verfahren. Die Übergangsregelung in Art. 8\nAbs. 6 aa0 kommt hier nicht in Betracht, weil das Hauptverfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht eröffnet war. Daher ist, soweit das angefochtene Urteil\n\nden Angeklagten Dost betrifft, Aufhebung und Zurückverweisung an das Jugendschöffengericht geboten, das als\n\nsachlich zuständiges Gericht berufen ist (§§ 40, 108\nJGG, § 355 StPO).\n\nUnter diesen Umständen braucht auf die Sachrüge,\ndie im übrigen keinen Erfolg haben könnte, nicht eingegangen zu werden.\n\nSchumacher Willms Mösl\nMeyer Theune\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-24/2-str-423-79","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-24/2-str-423-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.711805+00:00"}}