{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-10-24_2_StR_130_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-10-24","aktenzeichen":"2 StR 130/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oF+\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 130/79 BESCHLUSS\ndvd.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Janos O CEEEED zus N uuiD,\ngeboren am EEE 1926 in DB (Ungarn), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nFe\n\n-2.- =\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts (Schwurgerichts) Saarbrücken vom\n23. Oktober 1978,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags\nverurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwur-\n\ngericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer\n\"Freiheitsstrafe\" (gemeint war eine Gesamtfreiheitsstrafe)\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffen eingezogen.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts. Seine Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge\nhat jedoch teilweise Erfolg.\n\n41. Nach den Urteilsfeststellungen lag es nahe, daß\nder Angeklagte weiter auf seine bereits schwer verletzte\nTochter hätte einstechen und sie hierdurch an der Flucht\naus der Wohnung hätte hindern können. Zu Recht beanstandet\nder Revisionsführer, daß im Urteil unerörtert bleibt, warum\ner von einem solchen zusätzlichen Handeln Abstand genommen hat, und daß sich das Schwurgericht vor allem\nnicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob er von\ndem Totschlagsversuch freiwillig zurückgetreten ist.\n\nFalls er die der Tochter versetzten Stiche noch nicht als\nzu deren Tötung ausreichend angesehen haben sollte,\nkönnte der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 24\n\nAbs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. hierzu BGHSt 14, 75;\n22, 330). Da dem Senat infolge der lückenhaften Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich\nist, muß die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlagsversuchs aufgehoben werden.\n\n2. Bereits mit dieser Teilaufhebung verlieren die\nbetreffende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe ihren Bestand. Darüber hinaus kann aber auch die andere Einzelstrafe nicht aufrecht erhalten bleiben, Das Landgericht\nhat bei der Strafbemessung \"insgesamt\" \"die Vorstrafen\ndes Angeklagten\" erschwerend gewertet. Die Urteilsgründe\nlassen aber weder den Zeitpunkt der früheren Verurteilungen noch die ihnen zugrunde liegenden Straftaten\nnoch die Art und Höhe der damals verhängten Strafen erkennen. Das Revisionsgericht ist deshalb nicht in der\n\n-u- Ss?\n\nLage, zu prüfen, ob die betreffenden Strafen überhaupt\nverwertet werden durften. Deshalb muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Eines Eingehens auf die\nsonstigen vom Angeklagten sowie vom Generalbundesanwalt\ngegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts geäußerten Bedenken bedarf es danach nicht mehr,\n\nIn der zukünftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch über die Einziehung neu zu entscheiden haben.\n\nSoweit der Schuldspruch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung betrifft, hat die Prüfung\ndes Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,\n\nSchumacher Willms Mösl\n‘Meyer Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-24/2-str-130-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-24/2-str-130-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.693179+00:00"}}