{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-10-22_2_StR_748_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-02-20","aktenzeichen":"2 StR 748/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gilt für die Abgabe von unverpackten Kaugummikugeln\naus verschmutzten Schächten von öffentlich angebrachten\nAutomaten auch dann, wenn besondere Umstände, die zur\nTäuschung des Verbrauchers über die Eignung der Kaugumnmikugeln zum Verzehr geeignet sind, nicht vorliegen.","text_plain":"7\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nLMBG § 17 Abs. 1 Nr. 1\n\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gilt für die Abgabe von unverpackten Kaugummikugeln\naus verschmutzten Schächten von öffentlich angebrachten\nAutomaten auch dann, wenn besondere Umstände, die zur\nTäuschung des Verbrauchers über die Eignung der Kaugumnmikugeln zum Verzehr geeignet sind, nicht vorliegen.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Februar 1980 - 2 StR 748/79 - AG Bad Kreuznach\n— OLG Koblenz\n\n[1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 748/79 BESCHLUSS\n\nin den Bußgeldverfahren\n\ngegen\n1. den Automatenaufsteller Horst ne EB aus\n\nKein,\n\n2. den Kaufmann Herbert N EB aus Köp-.\nWEB,\n\n3. den Automatenaufsteller Werner E (MEEEEEERER\n\nzus Ve,\n\nwegen Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz\n\nAL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den\nVorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz\nvom 22. Oktober 1979 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Februar 1980 beschlossen:\n\n8 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gilt für die Abgabe von unverpackten Kaugummikugeln aus verschmutzten Schächten von öffentlich angebrachten Automaten auch\ndann, wenn besondere Umstände, die zur Täuschung\ndes Verbrauchers iiber die Eignung der Kaugummikugeln zum Verzehr geeignet sind, nicht vorliegen.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat gegen die Betroffenen wegen fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs, 1 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 9, §§ 53\nAbs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nvom 15. August 1974 (BGBl I 1946) - LMBG - Geldbußen\nunter 200,-- DM festgesetzt. Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Koblenz zugelassen\nund die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\nNach den Feststellungen haben die Betroffenen im\nRaum Bad Kreuznach an öffentlichen Straßen Automaten aufgestellt, aus denen insbesondere unverpackte Kaugummikugeln und lose Erdnußkerne gegen Einwurf von Geldmünzen\nabgegeben werden. Die Auswurfschächte der Automaten\nwaren unsauber und mit einem dicken, dunkel aussehenden\nund verklebten Schmutzbelag versehen, der stellenweise\n\npathogene Keime (vergrünende Streptokokken) enthielt.\nNach Auffassung des Amtsgerichts sind auf diese Weise\nzum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel gewerbsmäfig\nin den Verkehr gebracht worden, was die Betroffenen\nhätten erkennen und ändern können.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht möchte die Rechtsbeschwerden verwerfen. Es sieht sich daran jedoch durch\nden Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n22. Mai 1978 (LRE 11, 290 = ZLR 1979, 70) gehindert, wonach der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG nur dann\nerfüllt sein soll, wenn das Inverkehrbringen zum Verzehr\nungeeigneter Lebensmittel unter Umständen geschehe, die\ngeeignet seien, den Verbraucher iber die Eignung dieser\nLebensmittel zum Verzehr zu täuschen (LRE 11, 290, 296).\nNach Auffassung des vorlegenden Gerichts gehören solche\nUmstände dagegen nicht zum Tatbestand der Vorschrift.\n\nEs hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Gilt § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMEG auch für die Abgabe\nvon unverpackten Kaugummikugeln aus verschmutzten\nSchächten von öffentlich angebrachten Kaugummiautomaten?\",\n\nDer Generalbundesanwalt teilt die Auffassung des\nvorlegenden Oberlandesgerichts.\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Zutreffend geht das Oberlandesgericht Koblenz davon aus,\ndaß die von ihm beabsichtigte Entscheidung dem erwähnten\nBeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart widersprechen\nwürde, da es an der tatrichterlichen Feststellunzs täu-\n\nÄF\n\nschender Umstände in dem dargelegten Sinne fehlt.\n\nAllerdings ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, die vorgelegte Frage zu weit gefaßt.\nAuch das Oberlandesgericht Stuttgart hält die Vorschrift\ndes § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG auf die Abgabe von unverpackten\nKaugummikugeln aus verschmutzten Schächten von öffentlich\nangebrachten Automaten grundsätzlich für anwendbar, wenn\nauch mit der dargelegten Einschränkung. Die Vorlegungsfrage wird daher gefaßt wie folgt:\n\n\"Gilt § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG für die Abgabe von unverpackten Kaugummikugeln aus verschmutzten Schächten von öffentlich angebrachten Automaten auch\ndann, wenn besondere Umstände, die zur Täuschung\ndes Verbrauchers über die Eignung der Kaugummikugeln zum Verzehr geeignet sind, nicht vorliegen?\".\n\nIII. In der Sache teilt der Senat die Meinung des\nvorlegenden Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts,\n\nNach § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG ist es verboten, zum\nVerzehr nicht geeignete Lebensmittel gewerbsmäßig in den\nVerkehr zu bringen, Der Wortlaut der Vorschrift setzt\nkeine Umstände beim Inverkehrbringen voraus, die geeignet\nsind, den Verbraucher über die mangelnde Eignung zum\nVerzehr zu täuschen (Holthöfer/Nüse/Franck, Deutsches\nLebensmittelrecht 6. Aufl. Bd. I § 17 Rän. 26; Zipfel,\nLebensmittelrecht § 17 LMBG Rdn. 26 a; OLG Karlsruhe,\n\nLRE 11, 46).\n\nDie Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt\nnichts anderes. § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG in der Fassung\ndes Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 7/255) lautete:\n\n\"Es ist verboten, genußuntaugliche Lebensmittel\noder Lebensmittel, die einer ekelerregenden Beeinflussung ausgesetzt waren, als Lebensmittel\ngewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen\",\n\nIn der Begründung ist hierzu ausgeführt, daß Abs. * Nr. %\nin Erweiterung des § 4 Nr. 2 LMG aF ein allgemeines Verkehrsverbot für bestimmte Lebensmittel vorsieht, die der\nVerbraucher nicht im Handel erwartet und die er bei Kenntnis aller Besonderheiten dieser Erzeugnisse - im Vergleich\nmit normalen Lebensmitteln - auch nicht kaufen würde\n(BT-Drucks. 7/255 S. 31).\n\nDer federführende Bundestagsausschuß für Jugend,\nFamilie und Gesundheit hob in seinem Schriftlichen Bericht\nhervor, durch diese Formulierung sei noch nicht sichergestellt, daß auch die Fälle erfaßt würden, in denen ein\nLebensmittel infolge besonderer, nicht zur sachgerechten\nHerstellung oder Behandlung gehörender Umstände, ohne\ndaß seine Beschaffenheit verändert sei, beim Verbraucher\nEkel und Widerwillen hervorrufen würde, wenn ihm diese\nUmstände bekannt wären. Diese Fälle würden jedoch durch\ndie - in der Folge als Gesetz beschlossene - Formulierung\n\"zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel\" abgedeckt\n(BT-Drucks. 7/2269 S. 5).\n\nNach allem ist das Inverkehrbringen von Lebensmitteln,\ndie zum Verzehr ungeeignet sind, in allen Fällen untersagt, selbst dann, wenn auf die Ungeeignetheit hingewiesen\nwürde (vgl. Zipfel aaO Rdn. 26), da solche Lebensmittel\nschlechthin vom Verkehr ausgeschlossen sein sollen.\n\nDemgegenüber hat das Oberlandesgericht Stuttgart\nin dem genannten Beschluß? die Auffassung vertreten, das\n\nÄF\n\nInverkehrbringen von Lebensmitteln, die zum Verzehr ungeeignet sind, erfülle den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 1\nLMBG nur dann, wenn es unter Umständen geschieht, die den\nVerbraucher über die Eignung dieser Lebensmittel zum Verzehr zu täuschen geeignet sind (LRE 11, 290, 296). Dieser\nAuffassung, die im Schrifttum entschiedenen Widerspruch\ngefunden hat (Nüse, LRE 11, 299; Zipfel, ZLR 1979, 78;\nHolthöfer/Nüse/Franck, aa0; Zipfel, Lebensmittelrecht\naa0), kann nach dem dargelegten Sinn und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart stützt sich für seine Ansicht\nvor allem auf die Überschrift des § 17 LMBG mit dem\nWortlaut \"Verbote zum Schutz vor Täuschung\". Es übersieht jedoch dabei, daß die Überschriften gesetzlicher\nVorschriften, auch wenn sie vom Gesetzgeber mit beraten\nsind, nie zusätzliche Tatbestandsmerkmale enthalten,\nsondern lediglich auf den wesentlichen Inhalt der gesamten\nVorschrift hinweisen (vgl. Nüse aa0). So ist der Überschrift des § 17 LMBG nur zu entnehmen, daß die Vorschrift überwiegend Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschungen enthält (vgl. insbesondere\n\nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 3 bis 5), doch kann sie\nnicht dazu führen, für sämtliche Tatbestände die Eignung\nzur Täuschung als weiteres gesetzliches Tatbestandsmerkmal zu fordern. Andernfalls wäre es in keiner der Einzelvorschriften (z.B. Abs. 3) notwendig gewesen, die Eignung zur Täuschung ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal\nanzuführen,.\n\nNach allem ist die Vorlegungsfrage zu beantworten\nwie aus der Beschlußformel ersichtlich. Der Senat schließt\nsich damit der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts\nund des Generalbundesanwalts an, ohne daß zu prüfen wäre,\nob nicht bereits das Oberlandesgericht Stuttgart entgegen\n\n- 7 -\n\nseiner ausdrücklich geäußerten Auffassung (LRE 11, 290,\n298) wegen seiner Abweichung von der Entscheidung des\nOberlandesgerichts Karlsruhe (LRE 11, 46) zur Vorlage\nan den Bundesgerichtshof verpflichtet gewesen wäre.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-20/2-str-748-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-20/2-str-748-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.621643+00:00"}}