{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-10-17_2_StR_791_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-10-17","aktenzeichen":"2 StR 791/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ol 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 791/78 URTEIL\n13,10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Prediger Hans K ww .- a.\n‘hier: gegen die Einziehungsbeteiligte,\ndie ICE Gesellschaft für KeEmmp- PEEEEED-\n\nGEB e.v.,\nSGEEENED F GEMEIN, “GEN 7 GEEEEEEEED\n\nwegen unerlaubten Sammelns\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus GENE\n\nals Vertreter der Einziehungsbeteiligten,\n\nJustizangestellte uw»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom\n28. April 1978 im Ausspruch über\n\n1. die Einziehung des sichergestellten und auf\nden im Urteilsspruch näher bezeichneten Konten\nangelegten \"Sammelertrags\" nebst Zinsen,\n\n2. die zukünftige Verwendung dieses \"Sammelertrags\"\n\nmit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n09\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat mehrere Mitglieder der Einziehungsbeteiligten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Sammelns zu Geldbußen verurteilt. Gegen die\nEinziehungsbeteiligte hat es die Einziehung des\nsichergestellten und dann auf verschiedenen Konten\nangelegten \"Sammelertrags\" nebst Zinsen angeordnet\nund eine Regelung für die zukünftige Verwendung des\nGeldbetrags getroffen.\n\nDie Revision der Einziehungsbeteiligten, mit der\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird,\nist zum Teil begründet.\n\nI.\n\n1. Eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden\nbedarf es nicht.\n\na) Soweit mit ihnen das Ziel verfolgt wird, den\n\ngegen die angeklagten Mitglieder ergangenen Schuldspruch\nzur Aufhebung zu bringen, haben sie schon deshalb keinen\nErfolg, weil dieser Schuldspruch auf das Rechtsmittel\nder Einziehungsbeteiligten nicht mehr nachgeprüft werden\nkann (§ 437 Abs. 1 StPO). Die Anhörung der Beschwerdeführerin zum Schuldspruch ist im Verfahren vor dem Landgericht nicht ohne ihr Verschulden unterblieben. Nachdem\nihr der Beschluß des Landgerichts vom 3. Februar 1978,\ndurch den ihre Beteiligung angeordnet wurde, am 7. Februar 1978 zugestellt und ihr zugleich die zukünftigen\nHauptverhandlungstermine mitgeteilt worden waren, hatte\nsie Gelegenheit, in den danach folgenden insgesamt 13\nHauptverhandlungstagen Einwendungen auch zur Frage der\nSchuld der Angeklagten zu erheben.\n\nb) Eine Erörterung der den Einziehungsausspruch\nbetreffenden Verfahrensrügen erübrigt sich, da er aus\nsachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist.\n\n2. Nach den Feststellungen auf Seite 28 UA stammte\ndas sichergestellte Geld nicht allein aus unerlaubten\nStraßensammlungen (die entgegengesetzte Formulierung\nim Urteilsspruch ist deshalb unzutreffend). Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten, auch das sonstige\nbeschlagnahmte Geld habe im Wege der Wertersatzeinziehung erfaßt werden dürfen. Sie hat dabei verkannt,\ndaß durch die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes\nlediglich ein Zahlungsanspruch (des Staates gegen den\nVerurteilten) begründet wird. Da er an die Stelle des\nEinziehungsgegenstandes tritt, ist bei seiner Bemessung\nvon dessen Wert auszugehen, nicht von der Höhe der noch\nvorhandenen Bereicherung des Verurteilten. Diese kann\n\nallenfalls bei der Ermessensentscheidung von Bedeutung\n\nsein, ob auf die Einziehung des Wertersatzes ganz oder\n\nzum Teil verzichtet werden soll. Durch die Maßnahme der\nWertersatzeinziehung darf nicht das beim Einziehungsbeteiligten sichergestellte Geld \"eingezogen\" werden. Auf\ndieses kann - wie auf sonstige pfändbare Gegenstände -\n\nerst im Vollstreckungsverfahren zurückgegriffen werden\n\n(vgl. BGHSt 28, 369).\n\nIm Falle einer erneuten Anordnung der Wertersatzeinziehung läßt es das Verbot der Schlechterstellung\nhier nicht mehr zu, die Höhe des Wertersatzes nach dem\ngesamten unerlaubt erlangten Sammlungsertrag zu beziffern.\nÜber den durch den Einziehungsausspruch im angefochtenen\nUrteil begrenzten Betrag darf in der zukünftigen Entscheidung nicht hinausgegangen werden. Er umfaßt aber\nauch die Zinsen (deren Betrag sich aus dem angefochtenen\nUrteil nicht ergibt). Wegen des Erfordernisses der Bestimmtheit des Urteilstenors sind deshalb die bis zum\nZeitpunkt der neuen Entscheidung erwachsenen Zinsen zu\nermitteln und den Kontenbeträgen zuzurechnen. Die\nsich dann ergebende Summe ist der Höchstbetrag der\nnoch zulässigen Wertersatzeinziehung.\n\nII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat weiter\nauf folgendes hin:\n\n1. Eine Anhörung von Sachverständigen zu der Frage,\nob \"Samkirtan\" und damit das Sammeln Bestandteil der\n\n-6- | 15\n\nReligionsausübung ist, kommt nicht mehr in Betracht, da\ndieses Beweisthema den Schuldspruch betrifft,\n\n2. Gegen die Einziehung des Sammlungsertrags und\n= so nach einigen Landessammlungsgesetzen (vgl. z.B.\n§ 11 Abs, 3 des Baden-Württembergischen Sammlungsgesetzes vom 13. Januar 1969) - der mit ihm beschafften\nGegenstände sowie gegen die Anordnung der Wertersatzeinziehung bestehen im vorliegenden Fall keine\nverfassungsrechtlichen Bedenken.\n\nZwar handelt es sich bei den hier der Einziehung zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeiten um\nTätigkeiten im Rahmen einer Religionsausübung und\ndamit eines Grundrechts, für das im Grundgesetz\n(Art. 4) kein ausdrücklicher Schrankenvorbehalt enthalten ist. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet\nwerden, daß Straßensammlungen, die Religionsgeneinschaften in Ausübung dieses Grundrechts veranstalten,\nnicht von einer staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht\nwerden dürften und die entgegenstehenden landesrechtlichen Vorschriften verfassungswidrig sind. Trotz Fehlens\neines Schrankenvorbehalts gewährt das Grundgesetz kein\nvöllig unbegrenztes Grundrecht der Religionsausübung.\nDie Freiheitsverbürgung des Art. 4cc geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d. h.\nvom Menschen als eigenverantwortliche Persönlichkeit,\ndie sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei\nentfaltet. Diese vom Grundgesetz anerkannte Gemeinschaftsbindung des Individuums macht auch Grundrechte, die vorbehaltslos gewährleistet sind,\n\ngewissen äußersten Grenzziehungen zugänglich (vgl.\nBVerfGE 32, 98, 107 f; ferner BVerfGE 24, 236, 249;\n\n33, 23, 29). Da dies schon für das Grundrecht auf\nGlaubens- und Bekenntnisfreiheit gilt, muß es erst\n\nrecht für das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung zutreffen, bei dem die Möglichkeit eines\nKonflikts mit fremden Interessen wesentlich größer\n\nist (vgl. BVerfGE 24, 236, 249). Wo die Grenzen zu\nziehen sind, ob nach den Grundsätzen der Toleranz\n\nund Parität oder vom Kernbereich oder der Wesensgarantie des Grundrechts, nach dem im Grundgesetz\nausgestalteten Verhältnis von Staat und Kirche,\n\nvon der personalen Würde des Menschen aus oder unter\nBerücksichtigung gewisser immanenter Schranken des\nGrundrechts, hat das Bundesverfassungsgericht in dieser\nEntscheidung dahingestellt sein lassen. Nach seiner dort\nvertretenen Ansicht wird das Religionsausübungsrecht aber\njedenfalls nur insoweit geschützt, als sich der Träger\ndieses Grundrechts \"im Rahmen gewisser übereinstimmender\nsittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker\nhält\" (aa0 S. 246). Selbst das Grundrecht auf Glaubensfreiheit gestattet die ungestörte Entfaltung der Persönlichkeit gemäß ihrer subjektiven Glaubensüberzeugung nur,\nsolange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung gerät und deshalb keine\nfühlbaren Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen\n\noder die Grundrechte anderer erwachsen (BVerfGE 33,\n\n23, 29). Bei der gebotenen verfassungsinternen Abwägung kann nicht unbeachtet bleiben, ob die Religionsausübung in ihrem Wesenskern oder nur ihre Randzone betroffen wird (vgl. BVerfGE 28, 243, 262; 32, 4O, 47).\n\n-- 14\n\nDurch die Sammlungsgesetze wird lediglich in diesen\nletzteren Grenzbereich eingegriffen. Wenn der Gesetzgeber bei den von Religionsgemeinschaften veranstalteten\nStraßensammlungen nicht allgemein auf das Prüfungsverfahren verzichtet hat, um etwaigen den sittlichen Grundanschauungen widersprechenden Verstößen zu begegnen,\n\nist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuf die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung,\nauch \"die Erhaltung der für das Staatswesen unverzichtbaren Spendenbereitschaft der Allgemeinheit zur\nErfüllung sozialer Aufgaben\" rechtfertige Eingriffe\n\nin die Freiheit der Religionsausübung, braucht nicht\neingegangen zu werden. Abgesehen davon, daß es zumindest in den meisten Bundesländern nicht Aufgabe\n\nder zuständigen Behörden ist, einen Sammlungsamtrag\ndahin zu prüfen, ob er unter dem Gesichtspunkt des\nöffentlichen Wohls mehr oder weniger Förderung verdient (vgl. u.a. Entwurf eines Sammlungsgesetzes\n\nfür das Land Nordrhein-Westfalen LTDrucks. 41/566, S. 17),\nwürde eine entgegengesetzte Handhabung in den anderen\nLändern nicht die Nichtigkeit des gesamten Sammlungsgesetzes einschließlich der Einziehungsvorschrift\n\nzur Folge haben.\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken bestehen ferner\nnicht dagegen, daß nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des\nHamburgischen Sammlungsgesetzes vom 3. März 1970\n(GVBl. S. 107) sowie gemäß § 14 Nrn. 2 und 3 des\nHessischen Sammlungsgesetzes vom 4. Juni 1969 (GVBl.\nS. 71) die Kirchen und diejenigen Religionsgemeinschaften,\ndie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur\nDurchführung von Straßensammlungen keiner Erlaubnis\n\nbedürfen, wohl aber sonstige Religionsgemeinschaften.\nDiese Regelung bedeutet nicht eine dem Art. 3 GG widersprechende Ungleichbehandlung. Ihr liegt nicht eine\nwillkürliche oder sachfremde, sondern eine sachgerechte\nÜberlegung zugrunde. Der Gesetzgeber ist hier davon ausgegangen, daß die Kirchen und jene Religionsgemeinschaften die Gewähr dafür bieten, daß sie auch ohne behördliche Kontrolle ihre Sammlungen ordnungsgemäß (in\ndem oben dargelegten Sinn) durchführen.\n\nAußer den Sammlungsgesetzen von Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein enthalten alle anderen\nein sogenanntes Ordensprivileg. Danach ist das Sammlungsgesetz nicht auf Sammlungen anzuwenden, \"die von Orden\n... nach ihren kirchlich genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden\"\n\n(so u. a. in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Hamburgischen Sammlungsgesetzes). Ob aus der Formulierung \"kirchlich genehmigten\n\nRegeln\" zu schließen ist, daß diese Sonderregelung nur\nfür Orden der großen christlichen Kirchen gilt, wie\n\ndas Landgericht annimmt, und sich dann nach den\nvorstehenden Ausführungen keine verfassungsrecht-\n\nliche Bedenken gegen diese Sonderregelung ergeben, kann\noffen bleiben. Selbst wenn sie, wie die Beschwerdeführerin\nmeint, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz\nnichtig wäre, könnte dies die Entscheidung im vorliegenden\nFall nicht beeinflussen. Denn dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß einzelne der Sammlungsaktionen ausschließlich\n\ndem Zweck dienten, Spenden zum Bestreiten des Lebensunterhalts der Mitglieder der Einziehungsbeteiligten\nzu erlangen.\n\n- 10 -\n\n09\n\nIII.\n\nDurch die Teilaufhebung des Urteils wird die von\nder Beschwerdeführerin eingelegte Kostenbeschwerde gegenstandslos. Bei der zukünftigen Entscheidung wird § 472 vb\nStPO zu beachten sein.\n\nSchumacher Willms Müller\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-17/2-str-791-78","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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