{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-10-17_2_StR_502_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-10-17","aktenzeichen":"2 StR 502/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 502/79 URTEIL\n111029\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOliver K EB aus ME, dort geboren am\n\nEEE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. von\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts (Schwurgerichts) in Mainz vom\n19. April 1979 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ne=\n\nGründe:\n\nDer zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte hat seine\nMutter in der Nacht vom 1. auf 2. Dezember 1978 durch\nschwere, lang andauernde Mißhandlungen getötet. Das\nLandgericht hat ihn deshalb wegen Mordes zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\n4. Der Annahme einer vollendeten vorsätzlichen\nTötung stünde nicht entgegen, wenn das auf der Kellertreppe\nbewußtlos zurückgelassene Opfer sich die schweren, für\ndas zum Tode führende Kreislaufversagen ursächlichen\nSchädelverletzungen möglicherweise erst durch einen\nSturz zugezogen hätte, nachdem es der Angeklagte schon\nzufolge der vorher eingetretenen Verletzung als tot\nansah. Entscheidend ist allein, daß es zu den späteren,\nden Tod unmittelbar bewirkenden Verletzungen ohne die\nvorausgehenden Mißhandlungen, die der Angeklagte mit\nbedingtem Tötungsvorsatz ausführte, nicht gekommen wäre.\nSchon diese waren deshalb auf jeden Fall die vom Angeklagten mit bedingtem Vorsatz herbeigeführte Ursache\ndes Todes (BGHSt 14, 193).\n\n. 2. Umgekehrt könnte es der Annahme einer vollendeten vorsätzlichen Tötung nicht entgegenstehen,\nwenn der Angeklagte dem Opfer diese Schädelverletzungen\nbeigebracht hätte, als er zu Anfang des Geschehens noch\nmit dem Vorsatz bloßer Körperverletzung zuschlug. Denn\n\nes liegt auf der Hand, daß auch in diesem Falle die dem\nOpfer anschließend mit Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen mit zu dem erst frühestens 48 Stunden nach\n\ndem Vorfall eingetretenen Tod von Frau KB beigetragen haben. Mag es auch ungewiß sein, ob Frau\nKu Dei sofortiger fachgerechter ärztlicher\nVersorgung noch zu retten gewesen wäre, so duldet es\n\nnach den gegebenen Umständen doch keinen Zweifel, daß\neine Versorgung sogleich nach der ersten im Schlafzimmer beendeten Phase des Angriffs den Todeszeit-\n\npunkt auf jeden Fall weiter hinausgeschoben hätte. Die\nRevision selbst betont ausdrücklich, daß nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen bei rechtzeitiger\nfachgerechter Behandlung Sogar eine konkrete Chance für\ndie Rettung von Frau KeEEE Destanden hätte. Es kann\ndeshalb für den Bestand des Urteils keine Bedeutung haben,\nob das Schwurgericht hinsichtlich einer als möglich angesehenen Kopfverletzung mit dem Schrubber im ersten Stadium\ndes Tatgeschehens zutreffend bedingten Tötungsvorsatz angenommen hat.\n\n3, Auch die Verurteilung wegen Mordes wird von\nden Feststellungen getragen. Dem Angeklagten kam es, wie\ndas Schwurgericht feststellt, bei seinen Mißhandlungen\ndarauf an, seiner Mutter besondere Schmerzen zuzufügen.\nDarin liegt zugleich, daß er sich auch der lang andauernden Mißhandlung bewußt war, welche er schließlich\ndurch Übergießen des Opfers mit einem Eimer kalten\nWassers und dem Liegenlassen im Keller beendete. Das\nSchwurgericht hat deshalb die Tat mit Recht als grausam\nbewertet.\n\nDer Angeklagte kannte, wie den Feststellungen\nweiter zu entnehmen ist, auch alle Umstände, die seine\nTat als von niedrigen Beweggründen getragen kennzeichnen.\nSein fortwährend bestätigter Wille, die Mutter durch\nkörperliche Mißhandlungen dafür zu strafen, daß sie ihre\nletzten Barmittel vor dem Zugriff des zu sinnloser Verschwendung neigenden arbeitsscheuen und trunksüchtigen\nAngeklagten zu sichern trachtete, schließt diese Kenntnis notwendig ein.\n\n4. Die Urteilsgründe enthalten auch keine den\nBestand des Erkenntnisses in Frage stellenden Widersprüche. Insbesondere bildet es keinen Widerspruch,\nwenn S. 6 UA gesagt ist, der Angeklagte habe seine Mutter,\nals sie mit offenen Augen auf der Kellertreppe lag, nach\nseiner unwiderlegten Einlassung für tot gehalten, und\nauf S. 14 UA betont wird, es habe nicht (sicher) festgestellt werden können, daß er sie für tot hielt.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision als Grundlage des\nVergleichs zwischen den Mißhandlungen des Angeklagten und\ndenen seines verstorbenen Vaters Feststellungen über die\nvom Vater geübten Mißhandlungen. Sie sind S. 3 UA beschrieben.\n\nAus der Tatsache, daß der Angeklagte in keiner\nWeise nachprüfte, ob der von ihm angenommene Tod von\nFrau KB wirklich eingetreten war, durfte die\nStrafkammer eine Bestätigung ihrer Überzeugung entnehmen, daß der Angeklagte sich der möglicherweise\ntödlichen Wirkung seiner vorausgehenden Mißhandlungen\n\nbewußt war. Wäre es anders gewesen, so hätte es für\nihn nahegelegen, daß er von der schweren Folge überrascht den Todeseintritt bezweifelt und nachgeprüft\nhätte, ob sein Eindruck, die Mutter sei tot, wirklich\nzutraf.\n\n5. Auf das weitere ebenfalls unbegründete Vorbringen der Revision braucht im einzelnen nicht einge-.\ngangen zu werden.\n\nSchumacher willms Müller\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-17/2-str-502-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-17/2-str-502-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.537166+00:00"}}