{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-10-17_2_StR_489_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-10-17","aktenzeichen":"2 StR 489/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"019\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 489/79 URTEIL\n7.10.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karı Albert Kornelius L (ED\naus OR zeboren am GE 1920 in Daun\n\nwegen Diebstahls\n\n>44\n\n.2- 7\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Bonn\nvom 23. März 1979 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur\n\n- 3 -\n\nBewährung ausgesetzt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewilligung von Strafaussetzung. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDie Strafkammer sieht die \"besonderen Umstände\"\nim Sinne § 56 Abs. 2 StGB darin, daß der im Inland\nunbestrafte Angeklagte die Tat als eine durch wirtschaftliche Schwierigkeiten ausgelöste Kurzschlußhandlung begangen habe und aufgrund der Wirkung\nder erlittenen Untersuchungshaft sowie einer in\nEngland verbüßten zweijährigen Haft künftig auch\nohne die Vollstreckung der Strafe voraussichtlich\nkeine Straftaten mehr begehen werde (UA S. 33).\n\nDie Erwartung künftiger straffreier Führung\nist nach § 56 Abs. 1 StGB allgemeine Voraussetzung\nfür eine Strafaussetzung zur Bewährung und kann nicht\ndie Annahme der nach § 56 Abs. 2 StGB daneben verlangten besonderen Umstände begründen. Die Unbestraftheit des Angeklagten ist kein mildernder Umstand, der\nAusnahmecharakter hat und dem Fall den Stempel des\nAußergewöhnlichen aufädrückt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1977 - 1 StR 522/77). Auch die von der Strafkammer angeführten \"wirtschaftlichen Schwierigkeiten\"\n(UA S. 33) bzw. die \"schlechte finanzielle Situation\"\n(UA S. 32) des Angeklagten rechtfertigen keine solche\nBewertung. Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, wie und in welchem Zeitraum er die von ihm\nauf 170 000 bis 200 000 DM bezifferten Bankverbindlichkeiten (UA S. 12) zurückzahlen mußte und wie groß\n\nh- 37\n\nseine Bedrängnis wirklich war. Zu Recht beanstandet die Revision schließlich, daß die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als \"Kurzschlußhandlung\" in den Feststellungen keine Stütze\nfinde. Danach hat der Angeklagte den Diebstahl\nüber mehrere Tage hinweg mit geplant, unter Ausnutzung seines Vertrauensverhältnisses zu FD\norganisiert und als riskantes Unternehmen mit kühler Überlegung ausgeführt sowie anschließend die\nsehr hohe Beute fast zwei Monate lang, während\nderen er im Ausland weitere Straftaten beging,\n\nzu sichern und abzusetzen versucht. Bezeichnend\nist, daß die Strafkammer zum vergleichbaren Beitrag des Mitangeklagten MW ausführt, es habe\nsich dabei \"nicht um eine Gelegenheitstat\" gehandelt, \"sondern um eine Tat, die lange und eingehend\ngeplant und dann kaltblütig ausgeführt wurde\"\n\n(UA S. 29).\n\nDamit ergeben die bisherigen Feststellungen\nüber Tat und Täter keine zugunsten des Angeklagten\nsprechenden besonderen Umstände im Sinne §§ 56 Abs. 2\nStGB. Da die Strafkammer den Strafausspruch und die\nStrafaussetzung zur Bewährung teilweise mit denselben\nErwägungen begründet hat, ergreift das Rechtsmittel\nden Strafausspruch im ganzen.\n\nSollte das Gericht in der neuen Hauptverhandlung\nbesondere mildernde Umstände in der Tat und in der\nPersönlichkeit des Angeklagten feststellen können,\nso wäre, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht\n\n-5-\n\nhingewiesen hat, zusätzlich zu prüfen, ob nicht\n\ndie Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung\nder Strafe gebietet.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-17/2-str-489-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-17/2-str-489-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.518274+00:00"}}