{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-10-12_2_StR_416_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-10-12","aktenzeichen":"2 StR 416/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 416/79 BESCHLUSS\n72.7278\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert H np aus NEE, geboren am EB 1957\nin DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nZA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober\n1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 20. Februar 1979 im\nAusspruch über die Einziehung der sichergestellten\nGeldscheine mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat lediglich bezüglich\nder vorbezeichneten Einziehungsanordnung Erfolg. Im übrigen\nist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Einziehung der betreffenden Geldscheine damit begründet, daß sie \"aus Rauschgiftgeschäften stammten oder zum Abschluß von Rauschgiftgeschäften gedacht waren\" (S. 15 UA). Hierbei hat\nes verkannt, daß der Erlös aus solchen Verkäufen nicht\nder Einziehung nach § 74 StGB oder § 11 Abs. 6 BetMG\nunterliegt. Unmittelbar könnte er nur durch die Maß-\n\nnahme des Verfalls (§ 73 StGB) erfaßt werden. Diese\ndient jedoch lediglich dazu, dem Täter den durch die\nTat erlangten Gewinn zu entziehen. Deshalb müssen von\ndem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen\nUnkosten abgezogen werden, SO der Preis, den er an\nseinen Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrunmsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft\nschuldet. Ferner dürfen allein diejenigen Vermögensvorteile (in dem dargelegten Sinn) für verfallen erklärt\nwerden, die durch eine von der Anklage umfaßte und vom\nTatrichter festgestellte Tat erlangt worden sind.\n\nEin Rückgriff auf die sichergestellten Geldbeträge\nkäme, allerdings erst im Vollstreckungsverfahren, außerdem\nnach der Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß\n8 74 c StGB in Betracht. Auch dann wäre Voraussetzung,\ndaß der Verstoß gegen das BetMG, der die Einziehung der\nDrogen gerechtfertigt hätte, Gegenstand der Anklage war\nund vom Tatrichter nachgewiesen worden ist. Wegen der\nsonstigen hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte verweist der Senat auf BGHSt 28, 369.\n\nAuch die weitere Begründung des Landgerichts trägt\njene Einziehungsentscheidung nicht. Einmal steht nicht\nfest, in welchem Umfang das sichergestellte Geld zum\nEinkauf weiterer Betäubungsmittel bestimmt war. Zudem\nmüßten die betreffenden Geschäfte Gegenstand der Verurteilung sein.\n\nMangels ausreichender Feststellungen im angefoch-\n\nZB\n\ntenen Urteil ist dem Senat eine abschließende Entscheidung\nnicht möglich. Die Sache muß daher im Umfang der Aufhebung\nan das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nSchumacher Mösl Meyer\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-12/2-str-416-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-12/2-str-416-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.449511+00:00"}}