{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-10-03_2_StR_287_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-10-03","aktenzeichen":"2 StR 287/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ooF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 287/79 URTEIL\n3.0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Klaus Georg ED aus Wer,\ngeboren am EEE 1953 ir CuEEEEEEEB:\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n44\n\n-2- 44\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr, Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Mau: ui\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lahn-Gießen\nvom 1. Februar 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit\nSteuerhehlerei verurteilt wird,\n\n2. im Ausspruch über den Verfall der sichergestellten 2 300 DM mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n- 3 - 44\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"tateinheitlichen\" Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhehlerei, außerdem wegen\nDiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision,mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in geringem Umfang\nErfolg.\n\nI. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß genügen\nentgegen der Ansicht der Revision auch hinsichtlich\nsämtlicher Diebstahlstaten den gesetzlichen Anforderungen. Die einzelnen Taten sind über die Angabe von\nTatort und Tatzeit hinaus so genau gekennzeichnet, daß\nklar war, was dem Angeklagten zur Last gelegt wurde\n(vgl. BGHSt 5, 225, 226, 227). Es war nicht erforderlich, sämtliche Gegenstände im einzelnen aufzuführen.\n\nII. In der Hauptverhandlung blieben die Zeuginnen\nPetra CB und Barbara Ip \"gemäß § 60 Ziff. 2 StPO\nunvereidigt\". Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das\n\n_Ah-\n\nGericht in seinen Beschlüssen nur auf den Gesetzeswortlaut Bezug genommen, nicht aber angegeben hat,\nwelcher der in § 60 Nr. 2 StPO angeführten Einzel-\n\nfälle den Grund für die Nichtvereidigung bildete;\n\ndiese Angabe war hier deshalb nicht erforderlich,\n\nweil auf Grund der Aussagen der Zeuginnen für alle\nVerfahrensbeteiligten klar war und auch für das Revionsgericht offenkundig ist, daß die Zeuginnen nicht\nvereidigt wurden, weil sie der Beteiligung an dem dem\nAngeklagten vorgeworfenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtig waren (vgl. BGH, Urt.v. 20. September 1966 - 1 StR 243/66 -).\n\nIII. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nführt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist, außerdem zur Aufhebung\nder Verfallanordnung.\n\n1. Beim Schuldspruch wegen Verstosses gegen das\nBetäubungsmittelgesetz hat die Strafkammer nicht beachtet, daß hier Erwerb, Besitz und Veräußerung des\nHeroins nur unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilstücke des Geschehens waren, mithin kein Raum\nfür die Verurteilung wegen Handeltreibens \"in Tateinheit\" mit Erwerb, Besitz oder Veräußerung ist (vgl.\nBGHSt 25, 290). Der Senat hat aus diesem Grund im\nSchuldspruch das Wort \"tateinheitlich\" vor den Worten \"Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz\" gestrichen.\n\nDiese Änderung betrifft ausschließlich den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,\nläßt jedoch, wie insbesondere die Nichtaufhbebung des\n\n2\n\n-5_\n\nAusspruchs über die Gesamtstrafe deutlich macht, den\nSchuldspruch wegen Diebstahls in vier Fällen (vgl.\nunten zu 4.) ebenso unberührt wie den gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im übrigen enthält das Urteil, soweit unerlaubtes Handeltreiben mit Heroin in Frage steht,\nkeinen Rechtsfehler. Insbesondere liegt der von der\nRevision behauptete Widerspruch in den Aussagen der\n\nZeugen Le@und KW nicht vor.\n\nWohl ist richtig, daß nach den Aussagen dieser\nZeugen, so wie sie im Urteil wiedergegeben sind, Mißverständnisse darüber auftreten können, ob die Zeugin .\n\nauf diese Anwesenheit hin, während die Zeugin Ki pestreitet, ein solches Gespräch mitangehört zu haben.\nMit dieser Unklarheit hat sich jedoch die Strafkamnmer\nauseinandergesetzt; sie hat einen Widerspruch mit der\nBegründung verneint, daß \"keiner der beiden Zeugen mit\nSicherheit sagen konnte, ob die Zeugin KW auch nach\ndem Abschluß der Protokollierung noch weiterhin im Zimmer anwesend war! (UA S. 10). Da nach den übrigen Feststellungen das Gespräch auch nach dem Ende der Protokollierung stattgefunden haben kann (vel. VAS. 7),\nbleibt mithin die Möglichkeit offen, daß die Zeugin\nKB im Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs das Vernehmungszimmer vorübergehend verlassen hatte. Damit\naber ist zwanglos erklärt, warum sie das Gespräch nicht\nwahrgenommen hat.\n\n- 6 -\n\nIst aber der Widerspruch zu verneinen, so kann\nauf sich beruhen, ob er, läge er vor, für die Beurteilung des Geständnisses des Angeklagten, wie es\n\nvon beiden Zeugen übereinstimmend bestätigt wird,\nvon Bedeutung sein könnte. Das Geständnis jedoch,\nnicht das Gespräch über den Scheinankauf von Heroin\nwar nach den Ausführungen der Strafkammer die entscheidende Grundlage für ihre Überzeugung, daß der\nAngeklagte mit Heroin Handel getrieben hat.\n\n3. Die Anordnung des Verfalls kann nicht bestehenbleiben, weil den Feststellungen nicht entnommen werden kann, daß die Strafkammer dabei von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die Maßnahme\ndes Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten\nfür das Betäubungsmittel erlangten Kaufpreis zu entziehen, sondern den Gewinn abzuschöpfen, den er aus\nder rechtswidrigen Tat erlangt hat. Die Strafkammer\nrechtfertigt jedoch die Anordnung allein damit, daß\n\"die bei der Verhaftung sichergestellten 2 300,-- DM\naus Heroingeschäften stammen, also ein aus der Tat\n\nerlangter Vorteil sind\". Das reicht nicht aus.\n\nIm einzelnen wird hierzu auf BGHSt 28, 369 verwiesen.\n\n4. Die Verurteilung wegen Diebstahls in vier Fällen ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nZwar ist die Darstellung der im Fall 2 (UA S. 5)\ngestohlenen Gegenstände sehr unübersichtlich. Sie läßt\nindessen im Ergebnis doch unmißverständlich erkennen,\n\n- 7 -\n\nwas im einzelnen der Angeklagte entwendet hat. Daß\nein Teil des Diebesgutes nur in der Liste der wiederbeschafften, nicht schon der gestohlenen Gegen-Stände verzeichnet ist, ändert nichts am Schuldumfang und beschwert den Angeklagten nicht.\n\nSchumacher Willms Mösl\n\nMüller Meyer\n\nG4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-03/2-str-287-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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