{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-10-03_2_StR_240_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-10-03","aktenzeichen":"2 StR 240/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 240/79 URTEIL\n3.207\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reinigungs- und Färbermeister Jürgen Klaus P ie\naus Tun NEE zeboren zn EEE 1556 in DE,\n\nwegen Bankrotts\n\nEn\nu,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. (es\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nder Angeklagte persönlich,\nJustizangestellte Bertling\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n17. Oktober 1978 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nv3\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, Nr. 2 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit der Sachrüge gegen die Bewilligung der Strafaussetzung. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte, dessen Unternehmen überschuldet war, einen Teil seiner Reinigungs-Betriebe an einen\ngewissen Rene KB verkauft; den als Kaufpreis\nausgewiesenen Betrag von 127.650,-- DM hat er alsbald\nwieder privat entnommen; der Verbleib dieses Geldes\nist nicht festgestellt. Der Käufer Kiiiip wurde\nnicht ausfindig gemacht, so daß das Landgericht nicht\nfeststellen konnte, ob der Angeklagte den von KEiB-WEB tatsächlich gezahlten Kaufpreis in der Absicht der\nGläubigerbenachteiligung alsbald wieder privat entnonmmen und verbraucht hat oder ob er die Verträge mit\nKB nur zum Schein geschlossen und eine Kaufpreiszahlung vorgespiegelt hat, um die Vermögenswerte\ndem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Außerdem\nhat der Angeklagte in den Monaten September und Oktober 1974 überhöhte Privatentnahmen von 33.176,50\nund 36.462,75 DM getätigt, die sachlich nicht gerechtfertigt waren.\n\n-u-\n\nDas Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil der Angeklagte, der vorher nur geringe Beträge privat entnommen habe, \"plötzlich merkte, daß die Firma infolge\nRezession und Kostensteigerung nicht mehr zu halten\nwar und nun auch zu Gunsten seiner Kinder noch einen\nTeil seiner Existenz retten wollte\". Ferner habe er\nnach dem Zusammenbruch seiner Ehe gegenüber seinen\nKindern Verantwortung übernommen und unternehme nach\nseinen Worten \"Anstrengungen, um mit einigen Hauptgläubigern unter Einsatz eines seinem Vater gehörenden Grundstücks als Beleihungsobjekt einen Vergleich\nzu erzielen\" (UA S. 25).\n\n2. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von\nmehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56\nAbs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden,\nwenn, neben anderen Voraussetzungen, \"besondere Umstände\"\nin der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind nur solche Milderungsgründe gemeint, die\nim Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von\nbesonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des\nAußergewöhnlichen aufdrücken (BGHSt 24, 3, 5; 24, 360,\n365; 25, 142, 144; BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; zuletzt BGH, Urteil vom 17. Juli 1979 - 1 StR 269/79).\nNach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die besonderen Umstände sowohl in der Tat als auch in der\nPersönlichkeit des Täters vorliegen. Da insoweit eine\nklare Trennung häufig nicht möglich ist, kommt es auf\neine Gesamtwertung an (BGH DRiZ 1974, 62).\n\n-5-\n\nDiese Rechtsgrundsätze grenzen zwar den Begriff\nder besonderen Umstände nicht scharf ab, so daß ein\nBereich von Fällen bleibt, in dem es keine allein\nrichtige Entscheidung gibt; die innerhalb dieses\nBeurteilungsspielraums vorgenommene Bewertung des\nTatrichters hat das Revisionsgericht zu respektieren.\nDieses kann nur nachprüfen, ob die Entscheidung im\nRahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen\nüber Tat und Täter vertretbar ist (BGH, Urteile vom\n14. Juni 1977 - 5 StR 270/77; vom 25. Juni 1978\n- 1 StR 263/78 - und vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79).\n\n3. Einer solchen Nachprüfung hält das angefochtene\nUrteil schon deshalb nicht stand, weil die vom Landgericht angeführten Umstände zum Teil in den Feststellungen keine Stütze finden oder ihnen sogar widersprechen.\n\na) Die Erwägung, daß der Angeklagte mit den auf\nstrafbare Weise beiseite geschafften Vermögensbestandteilen \"zu Gunsten seiner Kinder noch einen Teil seiner\nExistenz retten wollte\", ist nicht zu vereinbaren nit\nder Feststellung, daß der Verbleib des Geldes nicht\ngeklärt werden konnte und auch der Angeklagte sich\ngeweigert hat, hierzu Näheres mitzuteilen; in früheren richterlichen Vernehmungen und im Rahmen der am\n17. April 1975 abgegebenen Versicherung an Eides Statt\nhatte er angegeben, er habe das Geld \"zum Unterhalt\nseiner Familie und zu Reisen, auch in das außereuropäische Ausland, verbraucht\" (UA S. 19). Schon aus\ndiesem Grunde vermag diese Erwägung die Entscheidung\nnicht zu tragen, ohne daß noch zu prüfen wäre, ob es\nsich dabei um einen besonderen Umstand im Sinne des\nGesetzes handelt.\n\n-6 -\n\nb) Inwieweit die vom Landgericht hervorgehobenen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung im vorliegenden Falle eine Strafaussetzung begründen können, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen,\nda das Urteil hierzu keine näheren Ausführungen enthält. Die Strafkammer teilt lediglich mit, daß der\nAngeklagte \"nach seinen Worten\" dahingehende \"Anstrengungen unternimmt\". Ob dieser gute Wille bereits zum tatsächlichen Beginn einer Wiedergutmachung des Schadens geführt hat, läßt das Urteil\nvöllig offen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1979\n- 1 StR 269/79); im übrigen ist dabei außer Acht\ngelassen, daß eine Schadenswiedergutmachung einen\nbesonderen Umstand allenfalls in der Person des\nTäters, nicht aber in der Tat darstellen könnte.\n\n4. Demnach kann der Ausspruch über die Strafaussetzung keinen Bestand haben. Zwar beanstandet\ndie Revision nur die Bewilligung der Strafaussetzung\nzur Bewährung, doch kann der Senat nicht ausschließen,\ndaß die hierzu angestellten Erwägungen auch das - im\nübrigen nur äußerst knapp und formelhaft begründete -\nStrafmaß beeinflußt haben, so daß die Revision den\n\n7. 7\n\nStrafausspruch im ganzen ergreift (vgl. BGH, Urteil\nvom 20. Dezember 1978 - 2 StR 622/78). Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, eingehendere Feststellungen, sei es zu Gunsten, sei es zum Nachteil\ndes Angeklagten zu treffen,\n\nSchumacher Willms Mösl\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-03/2-str-240-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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