{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-09-19_2_StR_567_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-09-19","aktenzeichen":"2 StR 567/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 567/79 BESCHLUSS\n73999\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter-Wilhelm J EEE aus , geboren am\nEHEN 1952 in SCHEN, Ä\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten JB wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 3. August 1978,\nsoweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die\nEinzelstrafen für versuchten Betrug (Fälle II 4,\n\n5 und 6 der Urteilsgründe) und für die Beihilfe\nzum versuchten Betrug (Fall II 8 der Urteilsgründe) sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten JB muß\nin dem genannten Umfang aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht ist nach Bejahung der Voraussetzungen\ndes § 48 StGB bei der Strafzumessung in jedem Einzelfall\nausdrücklich von einer Mindeststrafe von sechs Monaten\nFreiheitsstrafe ausgegangen (UA S. 33).\n\nDas ist in den Fällen des gemeinschaftlichen ver-\n\nsuchten Betrugs und der Beihilfe zum versuchten fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrug rechtsirrig. Die\nStrafmilderung wegen Versuchs führt nach feststehender\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zu einer\nHerabsetzung der Mindeststrafe des § 48 StGB (BGH bei\nHoltz MDR 1978, 986 sowie die Beschlüsse vom 2, Februar\n1972 - 2 StR 6/72, vom 6. Oktober 1976 - 2 StR. 410/76,\nvom 26. Oktober 1977 - 3 StR 373/77 und 23. Mai 1979\n\n- 3 StR 153/79), in diesem Fall auf einen Monat Freiheitsstrafe.\n\nDas gilt auch und erst recht für die zwingend\nvorgeschriebene Strafmilderung im Falle der Beihilfe\nnach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.\n\nDie Strafkammer hat sich in den genannten Fällen\nersichtlich an der Mindeststrafe orientiert. Es ist\n\ndeshalb nicht völlig auszuschließen, daß sie insoweit ge-\n\nringere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn sie richtig\nberücksichtigt hätte, daß die Mindeststrafe jeweils\neinen Monat beträgt. Die Einzelstrafen in den Fällen\nII 4, 5, 6 und 8 der Urteilsgründe und damit auch die\nGesamtstrafe müssen daher mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\n\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nICE ergeben.\n\nMösl Müller Maier\nEngelhardt Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-19/2-str-567-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-19/2-str-567-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.756094+00:00"}}