{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-09-19_2_StR_563_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-09-19","aktenzeichen":"2 StR 563/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LET\n0239\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 563/79 BESCHLUSS\nEFF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmet A aus DEE, geboren am EEE 1932\nin AUGE (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 9. Mai 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit\nSteuerhehlerei verurteilt wird,\n\n2. im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sach-.\n\nbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Ausspruchs über den Verfall der beschlagnahmten 2 680 DM und 339 US-Dollar.\n\n1. Die Strafkammer übersieht, daß der unerlaubte\n\nBesitz von Betäubungsmitteln \"zum Zweck\" des unerlaubten\nHandeltreibens und die Abgabe \"in Ausführung des Handels\"\n(UA S. 17) als unselbständige Teilstücke des Geschehens\nim Handeltreiben aufgehen (BGHSt 25, 290, 291). \"Abgabe\"\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben liegt hier\nnur insoweit vor, als der Angeklagte seiner Freundin\nErika KB Heroin unentgeltlich überließ.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nAuf den Strafausspruch hat diese Änderung keinen Einfluß.\n\n2. Die Anordnung des Verfalls kann nicht bestehenbleiben, weil den Feststellungen nicht entnommen werden\nkann, daß die Strafkammer dabei von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die Maßnahme des Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten für das\nBetäubungsmittel erlangten Kaufpreis (Erlös) zu entziehen, sondern den Gewinn abzuschöpfen, den er aus\nder rechtswidrigen Tat erlangt hat. Die Strafkammer\nspricht jedoch allein vom Verfall des \"Erlöses\"\n\n(UA S. 17).\n\n574\n\nIm einzelnen wird hierzu auf BGHSt 28, 369 verwiesen.\nII. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen\n\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nMösl Müller Maier\nEngelhardt Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-19/2-str-563-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-19/2-str-563-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.742261+00:00"}}