{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-09-12_2_StR_457_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-09-12","aktenzeichen":"2 StR 457/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BP4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 457/79 BESCHLUSS\n22.9.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlbin C EEEEED aus FREE, dort geboren am GEEEEEEEED 1952,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\nSZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n12. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Fulda vom 1. März 1979 wird als\nunbegründet verworfen.\n\nJedoch wird der Ausspruch über die Einziehung dahin\ngeändert, daß nicht die bei dem Angeklagten sichergestellten 455,92 DM und 305 US-Dollar eingezogen\nsind, sondern stattdessen die Einziehung eines\nGeldbetrages in deutscher Währung, der dem Wert\nvon 455,92 DM und 305 US-Dollar entspricht, angeordnet wird.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 20. Juli 1979 ausgeführt:\n\n\"Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch insoweit\nkeinen Bestand haben, als die Kammer die Einziehung\nder bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge\nvon 455,92 DM und 305 US-Dollar als Wertersatz gemäß\n§ 74 c StGB ausgesprochen hat. Die Anordnung der\nEinziehung des Wertersatzes kann nur das Entstehen\neines - in deutscher Währung lautenden - Zahlungsausspruches des Staates gegen den Angeklagten zur\nFolge haben. Durch sie kann nicht das bei dem Angeklagten sichergestellte Geld \"eingezogen\" und damit\n\nin das Eigentum des Staates überführt werden. Auf\ndieses Geld kann - wie auf sonstige pfändbare\nGegenstände - erst bei Vollstreckung des Zahlungsausspruchs (§ 459 Abs. 2 StPO) zurückgegriffen werden (BGH, Beschluß vom 25. April 1979 - 2 StR 196/79 -),\nDa jedoch die Voraussetzungen, unter denen\nWertersatzeinziehung nach § 74 c StGB in Höhe eines\nGeldbetrages in deutscher Währung, der den sichergestellten 455,92 DM und den 305 US-Dollar entspricht, in Betracht kommt, vorliegen (Seiten 20/21\nUA), kann der Senat die beantragte Änderung im\nRechtsfolgenausspruch selbst vornehmen. Zur Vollstreckung wird die Umrechnung des Dollar-Betrages\nauf der Basis des amtlich notierten Wechselkurses\n‚ vom 1. März 1979, dem Tag der angefochtenen Entscheidung, zu erfolgen haben.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen bleibt die\nRevision aus den ebenfalls in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts dargelegten Gründen erfolglos.\n\nMösl Müller Maier\n\nGoydke Theune\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-12/2-str-457-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-12/2-str-457-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.682877+00:00"}}