{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-08-17_2_StR_475_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-08-17","aktenzeichen":"2 StR 475/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"od\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 475/79 BESCHLUSS\nERR®\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Zekiye D ip geborene CE\naus KEW-ECHEEEEED. geboren am EEE 1945 in\nSCENE (Türkei),\n\nwegen Totschlags\n\n53\n\n33\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Köln\nvom 5. März 1979 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben. In diesen\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensbeschwerde der Angeklagten ist\noffensichtlich unbegründet. Auch ihre Sachrüge hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Erfolg. Dieser läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten erkennen. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Schwurgericht hat als straferschwerend angesehen, daß die Angeklagte \"mit einem solch\nmassiven Werkzeug, wie einem Beil, gegen ihren Ehemann\nvorgegangen ist\". Diese Strafzumessungserwägung erscheint schon deshalb nicht unbedenklich, weil das\nLandgericht wegen der nach seiner Ansicht nicht ge-\n\nbotenen Verwendung dieser Waffe in der festgestellten\nWeise den Rechtfertigungsgrund der Notwehr verneint hat.\nVor allem aber läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, daß\nder Angeklagten in der Tatsituation überhaupt ein weniger\nmassives Werkzeug als Verteidigungsmittel zur Verfügung\nstand. Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen\nbleiben.\n\nDer Senat regt an, in der neuen Entscheidung\ndie Frage zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall im\nSinne der 2. Alternative des § 213 StGB unabhängig von\nder erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten zu bejahen ist und ob dann eine zusätzliche\nStrafmilderung nach §§ 21, 49 StGB in Betracht kommt.\n\nSchumacher willms Mösl\nMeyer Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-17/2-str-475-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-17/2-str-475-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.106951+00:00"}}