{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-08-15_2_StR_444_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-08-15","aktenzeichen":"2 StR 444/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _4Au/79 BESCHLUSS\nMER\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nden Arbeiter Hubert BED aus BEE, geboren am\nGE 1949 in FEN Thüringen, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nst\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 10. Januar 1979 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen Entführung gegen den Willen der Entführten\nwegfällt und bei den angewendeten Strafvorschriften § 237 StGB gestrichen wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen der im Falle II 2 der\nUrteilsgründe in Tateinheit mit Vergewaltigung, Verstoß\n‚gegen das Waffengesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis\nstehenden Entführung gegen den Willen der Entführten\n(§ 237 StGB) kann keinen Bestand haben, weil die Geschädigte DEEP den nach § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag nicht gestellt hat. Zwar führt das\nangefochtene Urteil an, die Geschädigte habe Strafantrag gestellt (UA S. 26), doch findet diese Annahme\nim Akteninhalt keine Stütze. Ein Strafantrag der Ge-\n\n_3- 22\n\nschädigten DEEP ist in den Akten nicht enthalten; der\nStrafantrag auf Bl. 65 d.A. ist von der Geschädigten\nim Falle II 1 der Urteilsgründe, Frau Gertrud ME\n\n(jetzt: Gertrud POEEEEED , gestellt worden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der\nSenat kann ausschließen, daß der Wegfall der Verurteilung wegen Entführung den Strafausspruch beeinflussen\nkönnte, auch wenn neben dem Tatbestand der Vergewaltigung nicht mehr drei, sondern noch zwei weitere Tatbestände (Verstoß gegen das Waffengesetz, Fahren ohne\nFahrerlaubnis) in Tateinheit verwirklicht worden sind\n(URS. 30).\n\nSchumacher wWillms Mösl\nMeyer Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-15/2-str-444-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-15/2-str-444-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.043594+00:00"}}