{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-08-15_2_StR_426_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-08-15","aktenzeichen":"2 StR 426/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"je ar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 426/79 URTEIL\nAR 27;\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Wolfgang GEB zus KR geboren am\n\nI in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. August 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. (EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n\n4. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer zur Tatzeit nahezu 17 Jahre alte, übermäßig\nstreng erzogene Angeklagte wollte von zu Hause weggehen;\ndabei erwog er die Möglichkeit, sich ins deutschsprachige Ausland zu begeben, Da er kein Fahrgeld zur\nDurchführung seines Fluchtplanes hatte, beschloß er,\nüber den Balkon seines Zimmers in die Nachbarwohnung\nzu klettern, um dort Geld zu stehlen. Nachdem er etwa\neine Viertelstunde lang keine Anzeichen für die Anwesenheit der Wohnungsnachbarin, der 60jährigen Frau KB,\nwahrgenommen hatte, stieg er in der Annahme, die Nachbarwohnung sei leer, in diese ein. Im Flur trat ihm alsbald Frau KW, die sich entgegen seiner Vermutung in\nihrer Wohnung aufhielt, entgegen und sagte ihm auf den\nKopf zu, er habe bei ihr einbrechen wollen, sie werde die\nPolizei verständigen. Der Angeklagte, den das unerwartete\nAuftauchen der Frau in einen panikartigen Schrecken versetzt hatte, sah keine andere Möglichkeit, die Entdeckung\nseiner Straftat zu verhindern, als Frau KB zu töten.\nDiesen Entschluß setzte er durch Würgen der Frau mit den\nHänden und einem Handtuch, durch Schläge mit einen\nPorzellanständer und einer Blumenvase, durch Stiche mit\nzwei Küchenmessern und einer Bratengabel und schließlich\ndadurch in die Tat um, daß er eine Friedhofsharke mit\ndem Harkenstiel während eines Zeitraums bis zu einer\nhalben Minute auf die vordere Halspartie des Opfers\nstemmte. Frau KW starb vor allem in Folge der Gewalteinwirkung gegen ihren Hals.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte auf Grund dieses\n\nSachverhalts dem Angeklagten in der unverändert zugelassenen Anklage Mord in der Begehungsform der Tötung\nzur Verdeckung einer Straftat zur Last gelegt. Die\nJugendkammer hat den Tatbestand des Verdeckungsmordes mit der Begründung verneint, bei dem Angeklagten handle es sich um einen Jugendlichen, dessen\nEntwicklung ohne sein Verschulden durch Erziehungsmängel und ungünstige familiäre Verhältnisse erheblich gestört worden sei, der Angeklagte habe den\nTötungsentschlu3 nicht auf Grund einer kühlen, eine\ngewisse Zeitspanne andauernden Überlegung, sondern\n\naus einer panikartigen Erregung heraus gefaßt. Diese\nBesonderheiten lassen nach der Meinung der Jugendkammer den vorliegenden Fall als einen der Grenzfälle erscheinen, in denen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 ®VerfGE 45, 187)\neine einschränkende Auslegung des Mordtatbestandes\n\nin der Begehungsform der Verdeckung einer anderen\nStraftat angebracht ist. Das Landgericht hat deshalb\nden fiir voll schuldfähig befundenen Angeklagten wegen\nTotschlags zur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt demgegenüber mit ihrer\nmit der Sachbeschwerde begründeten Revision, die vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Verdeckungsmordes.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nEntgegen der Rechtsansicht der Jugendkammer\n\nrechtfertigen die Besonderheiten von Tat und Täter hier\nunter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (aa0) keine einschränkende\nAuslegung des Tatbestands des Verdeckungsmordes. Der\nBundesgerichtshof hat bisher eine Eingrenzung dieser\nAlternative des § 211 StGB lediglich für diejenigen\nFälle vorgenommen, in denen der Täter im Verlauf einer\nvon ihm nicht von vornherein gesuchten körperlichen\nVerletzung des Opfers den Entschluß faßte und in\n\"nahtlosem Übergang\" ausführte, das Opfer zu töten,\n\num dadurch die Körperverletzung zu verdecken (BGHSt\n27, 346; BGH in GA 1978, 372; BGH Urteile vom\n\n3. Februar 1978 - 2 StR 776/77 - und vom 17. Januar\n1979 - 2 StR 508/78). Die Ausführungen des angefochtenen Urteils geben dem Senat keinen Anlaß, diese\nRechtsprechung auf Sachverhalte der hier zu entscheidenden Art auszudehnen. Der Senat hat bereits\n\nin seinem Urteil vom 21. Oktober 1977 (BGHSt 27,\n\n281) dargelegt, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 nicht dazu führen könne,\nden Tatbestand des Verdeckungsmordes nur noch dann\n\nzu bejahen, wenn der Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen schon im voraus geplant hatte (ebenso\n\nder 1. Strafsenat in seinem in NJW 1978, 2105 veröffentlichten Urteil vom 13. Februar 1978). Daß\n\nder Täter durch das unerwartete Auftauchen eines\nZeugen der \"Vortat\" überrascht wird und deshalb\n\nden Entschluß zur Tötung des Zeugen in einer panikartigen Erregung faßt, kann u.U. - vor allem in\nVerbindung mit erheblichen Persönlichkeitsmängeln -\n\nzur Beeinträchtigung der vollen Schuldfähigkeit des\nTäters führen, ist aber für sich allein kein Umstand,\nder die Vermeinung des Tatbestandes des Verdeckungsmordes rechtfertigt. Wenn die Jugendkammer es als\n\neine der Anwendung des § 211 StGB entgegenstehende\nBesonderheit ansieht, daß der Entschluß des jugendlichen Angeklagten nicht die Folge einer \"irgend-\n\nwie gearteten kühlen, eine gewisse Zeitspanne andauernden Überlegung\" war (Bl. 23, 24 UA), dann verkennt sie, daß durch die Neufassung des §§ 211 StGB\ndurch das Gesetz vom 4. September 1941 (RGBl 1941 I 549)\ndas Merkmal der Überlegung als Abgrenzungskriterium\nzwischen Mord und Totschlag für Jugendliche ebenso beseitigt wurde wie für Erwachsene.\n\nIn seiner Entscheidung BGHSt 27, 346 hat der Senat\nentscheidend auf die psychische Lage des Täters abgestellt\nund ihr dann eine die Anwendung des § 211 StGB ausschliessende Bedeutung zuerkannt, wenn die Vortat sich aus einer\naugenblicklichen Situation ergeben und bereits in einem\ntätlichen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des\nOpfers bestanden hat, der sich dann mit der Verwirklichung\ndes Entschlusses, zum Zweck der Verdeckung der Vortat zu\ntöten, nur noch fortzusetzen brauchte. Damit läßt sich die\npsychische Lage des Täters in dem hier zu entscheidenden\nFall nicht vergleichen. Zu der Vortat - dem versuchten\nEinsteigediebstahl - war es nicht spontan gekommen, sie war\nvielmehr umsichtig ins Werk gesetzt worden (längere Beobachtung der Nachbarwohnung, ob Frau Koch anwesend sei;\nFestlegen des Fluchtweges über den Balkon der elterlichen\nWohnung); Vortat und Verdeckungstat wiesen völlig ver-\n\nschiedene Angriffsrichtungen auf. Der Täter, der nach\neinem versuchten Diebstahl die Angriffsrichtung ändert\nund, wenn auch übergangslos, auf die Tötung dessen abzielt, den er zunächst nur bestehlen wollte, hat eine\nhöhere Hemmungsschwelle zu überwinden als derjenige,\ndem es von Anfang an auf die Einwirkung auf die körper-\n. liche Unversehrtheit des Opfers ankam. Wenn der Senat\nin der Entscheidung BGHSt 27, 346, 348 den Fällen, in\ndenen der Täter, weil die Vortat schon längere Zeit\nzurückliegt, den Entschluß zum Töten überlegt fassen\nkann, diejenigen gegenüberstellte, in denen der Täter\neiner jähen Eingebung erliegt, dann wollte er damit,\nwie seine weiteren Ausführungen zeigen, nur zum Ausdruck bringen, daß eine Einschränkung des Tatbestands\ndes Verdeckungsmordes von vornherein nur in den letztgenannten, nicht in den erstgenannten Fällen in Erwägung gezogen werden könne, nicht aber, daß sie bei\nohne Überlegung gefaßtenm Tötungsentschluß stets vorzunehmen sei,\n\nDer Eigenschaft des Täters als Jugendlicher\nkommt entgegen der Meinung der Jugendkammer für die hier\nzu entscheidende Frage keine Bedeutung zu. Ob eine\nTötungshandlung als Mord oder als Totschlag zu bewerten ist, kann nicht vom Alter des Täters abhängen.\nDer Forderung nach einer Einschränkung des Tatbestands\ndes Verdeckungsmordes und der heimtlickischen Tötung,\ndie zu dem mehrfach erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts geführt hat, lag die Auffassung zugrunde, daß in Grenzfällen dieser beiden Alternativen\ndes § 211 StGB die lebenslange Freiheitsstrafe dem\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.\n\nVon diesem Ausgangspunkt her wäre es verfehlt, bei\nJugendlichen, gegen die lebenslange Freiheitsstrafe\nvon vornherein nicht verhängt werden kann, eine\nweitergehende Eingrenzung des § 211 StGB vorzunehmen als bei erwachsenen Tätern. Daß der Angeklagte\ndie bei ihm festgestellten Entwicklungsstörungen\nnicht zu vertreten hat, ist ein Umstand, der bei der\nBemessung der Strafe zu berücksichtigen ist; ein\nbrauchbares Kriterium für eine einschränkende Auslegung des Tatbestands des Verdeckungsmordes kann\ndarin ebensowenig gefunden werden wie etwa in der\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit des Täters.\n\nNach allem bedarf die Frage, ob sich der\nAngeklagte des Verdeckungsmordes schuldig gemacht hat,\nder erneuten Prüfung.\n\nSchumacher willms Mösl\nMeyer Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-15/2-str-426-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-15/2-str-426-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.023846+00:00"}}