{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-08-15_2_StR_399_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-08-15","aktenzeichen":"2 StR 399/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_399/79 URTEIL\nMER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schachtmeister Ferdinand Matthias P um\naus SED EEE, dort geboren am WENN 1920,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nAI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. August 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti zangestelltc (in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 12. Dezember 1978, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLI\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten sowie\nvollendeten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten verurteilt, im übrigen freigesprochen\nworden. Seine auf Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte u.a. den Hilfsbeweisamtrag\ngestellt, das Gutachten eines Jugendpsychologen zur\nFrage der Glaubwürdigkeit seiner Stieftochter Christine\neinzuholen. Diese hatte während des Ermittlungsverfahrens\nbei einer Vernehmung durch den Richter am Amtsgericht\nWilden bekundet, der Angeklagte habe mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt, nachdem dies von ihm\nschon einmal vorher versucht worden sei. In der Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht. Ihre bei der\nfrüheren richterlichen Vernehmung gemachten Aussagen\n‘sind durch die Vernehmung des Richters Wilden in die\nHauptverhandlung eingeführt worden. Vor allem auf sie\nhat die Strafkammer ihre Beweisführung gestützt. Den\nHilfsbeweisamtrag hat sie im Urteil mit der Begründung\nabgelehnt, die Zeugin könne nicht mehr auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht werden, nachdem sie in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert habe; denn ohne Aussagebereitschaft sei eine solche Untersuchung nicht\nmöglich, die beantragte Begutachtung erweise sich des-\n\nhalb als ein völlig ungeeignetes Beweismittel.\n\nZu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß\njenem Hilfsbeweisamtrag nicht entsprochen worden ist,\nWie der Bundesgerichtshof bereits früher (BGHSt 14, 21)\nentschieden hat, ist in Fällen der vorliegenden Art ein\n‚auf Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Zeugen gerichteter Beweisamtrag (Untersuchung durch einen Sachverständigen) nicht deshalb unzulässig, weil der Zeuge\nin der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Zwar hängt die Zulässigkeit\neiner solchen Untersuchung von der Einwilligung des Betroffenen ab. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich\naber, daß das Landgericht selbst nicht davon ausgegangen ist, die Zeugin werde jegliche Glaubwürdigkeitsuntersuchung ablehnen. Es hat lediglich darauf abgestellt, daß sie zu Erklärungen über das Tatgeschehen\nnicht bereit sei. Dabei hat die Strafkammer indes verkannt, daß die beantragte Untersuchung auch die Frage\nder allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin betraf.\nInsoweit hätte es aber der Aussagewilligkeit der Zeugin\nbezüglich der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten\nnicht bedurft. Denn dieser Teil der Untersuchung ist\n\"u.a. darauf gerichtet, ob sich aus der Lebensgeschichte\ndes Zeugen ergibt, daß er zur Unwahrheit, zu leichtfertigen Angaben, Übertreibungen oder sogar Zu\nPhantastereien neigt. Ferner werden durch Testfragen\noder Anwendung von Testmethoden der Grad der Phantasietätigkeit, die Besonderheiten der emotionalen und\nrationalen Erlebnisverarbeitung geprüft (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl.,\n\n3\n\nS. 327). Davon abgesehen wäre auch nicht jegliche Beurteilung der speziellen Glaubwürdigkeit, also der\nFrage ausgeschlossen, ob die vor dem Richter Wilden\ngemachten Bekundungen der Zeugin zum Tatgeschehen\nauf tatsächlich Wahrgenommenem beruhten und dieses\nvon ihr richtig wiedergegeben worden war. Hierzu\nkönnten die Beurteilung des die Beschuldigung\nauslösenden Anlasses und die Prüfung der bei der\nrichterlichen Vernehmung gemachten Aussagen auf\neventuelle Widersprüche und unter Umständen deren\nverständliche Auflösung sowie die Bewertung dieser\nAussagen auf ihre innere Stimmigkeit und Lebensnähe\nvon Bedeutung sein (Langelüddeke/Bresser, aa0).\n\nSchon aus diesen Gründen war die beantragte Begutachtung kein ungeeignetes Beweismittel. Es braucht\ndeshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob\naus der bloßen Tatsache der Zeugnisverweigerung\n\nin der Hauptverhandlung, also in der öffentlichen\nSitzung und insbesondere in Gegenwart des Angeklagten,\nohne weiteres geschlossen werden durfte, daß die\nZeugin nach richterlicher Belehrung (vgl. hierzu\nBGHSt 11, 97) und nach Aufklärung darüber, daß ihre\nfrüher vor dem Richter Wilden gemachten Aussagen verwertbar sind (vgl. hierzu BGHSt 21, 12), auch gegenüber dem Sachverständigen nicht zu Angaben über die\nTatvorgänge bereit sein werde. Hierzu ist lediglich\nzu bemerken, daß der Antrag solange nicht abgelehnt\nwerden durfte, als nicht geklärt war, ob die Zeugin\nihre Einwilligung in die Untersuchung wirklich verweigert. Weniger strenge Anforderungen können nicht\n\nals ausreichend erachtet werden; denn der Tatrichter\nist in Fällen der Einführung einer Zeugenaussage\nallein durch eine Vernehmungsperson besonderen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt, da er selbst keinen\nunmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des\nZeugen gewinnen kann (vgl. BGHSt 414, 21, 23).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten muß wegen\nder danach fehlerhaften Ablehnung jenes Hilfsbeweisamtrages aufgehoben werden.\n\nSchumacher willns Mösl\nMeyer Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-15/2-str-399-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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