{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-08-15_2_StR_339_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-08-15","aktenzeichen":"2 StR 339/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 339/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Hans Jürgen 3 EEEEEEEEN\naus KB, zeboren am El 1335 in KEN Sachsen,\n\nwegen Betruges\n\na2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 1979\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 20. Oktober 1978\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Bes\nWEB eingelegte und begründete Rechtsmittel ist unzulässig. Der Wirksamkeit steht die Vorschrift des § 146\nStPO entgegen, die eine Verteidigung mehrerer Peschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger\nverbietet. Fin solcher Fall liegt hier vor. Rechtsanwalt\nBe Hatte sich bereits mit Schriftsatz vom\n11. November 1977 als Wahlverteidiger des Angeklagten\nDEEEB in dem Strafverfahren KLs 41 (2 a) Js 65/75 LG\nBonn bestellt und war für ihn tätig geworden (Einlegung und Begründung der Revision). In diesem Verfahren ist der Angeklagte DR durch das noch nicht\nrechtskräftige Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n8. November 1977 unter anderem wegen fortgesetztem\nBetrugs verurteilt worden. Nach den Feststellungen\ndes im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils\ndieses Landgerichts vom 20. Oktober 1973 war der\nAngeklagte N an zwei der Einzelfälle be-\n\nteiligt. Rechtsanwalt Peg hätte deshalb spätestens\nnach der tfbernahme des Mandats von De nicht mehr zum\nPflichtverteidiger des Angeklagten BEE bestellt\nwerden dürfen. Ob dies auch mit Rücksicht darauf hätte\nunterbleiben müssen, weil er den in einen weiteren Strafverfahren angeklagten Vertreter VOR verteid'st het, kann\ndahingestellt bleiben.\n\nNn»% segen die beiden Trtbeteiligten zetrennte\nStrafverfahren durchgefiihrt werden, bewirkt nicht den\nAusschlun des Verbotstatbestands des § 146 StPO (BVerfG\nNIW 1977, 800; BGHSt 26, 367, 37% £). Die Anwendung\ndieser Vorschrift wird auch nicht dadurch gehindert,\ndaß Rechtsanwalt BegiiWim vorliegenden Verfahren\nnicht Wahl- sondern Tflichtverteidiger des Angeklagten\nist (BGH NY\" 1978, 334).\n\nAngesichts der danach erforderlichen Verwerfung\nder Revision erübrigt sich eine besondere Zur’ickweisung\nvon Rechtsanwalt Be. Ihr könnte nur dann Bedeutung zukommen, wenn das Verfahren weitergeführt\nwürde.\n\nDer Angeklagte kann binnen einer Woche nach\nZustellung dieses Beschlusses Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand beantragen. Falls er hiervon\nGebrauch macht, mu? innerhalb dieser Frist die\nRevisionseinlegung nachgeholt werden. Das kann\nnur beim Landgericht in Bonn schriftlich oder zu\nProtokoll der Geschäftsstelle geschehen. Die Frist\nfir die Anbringung der Revisionsamträge und ihrer\n\nBegründung wird erst mit der Zustellung des die\nWiedereinsetzung gewährenden Beschlusses beginnen.\n\nSchumacher wWillms Mös]l\nMeyer Ru3\n\nÄZ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-15/2-str-339-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-15/2-str-339-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.986078+00:00"}}