{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-08-01_2_StR_475_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-08-01","aktenzeichen":"2 StR 475/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"off\nAi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 475/78 URTEIL\n\n2.8.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner S EEE us DOG ,\ngeboren nf 1540 1n vum,\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerhard S EB zus Kamp,\n\ngeboren am HM 1929 in WW Ostpreußen,\nden Kaufmann Ernst S c ED :u: ru,\ngeboren am EEEED 1959 ir Pos.\n\nden kaufmännischen Angestellten Friedrich Josef\n\nCE zu: KU, ort eeboren ar GiiiEEEEEEEg\n\n1936,\n\nwegen Betruges\n\nBL4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 1. August 1979 in der Sitzung vom\n3. August 1979, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. willms\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEBin der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. u bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus EB, Rechtsanwalt\naus m\nals Verteidiger des Angeklagten Sc.\nRechtsanwalt EB aus WW, Rechtsanwalt\nzus BD\n\nals Verteidiger des Angeklagten CD, je in der Verhandlung vom 1. August 1979,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 3. November 1977 werden ver-\n\nworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten je wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges verurteilt, und zwar\n\n1. Werner SB wegen 52 Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil zur\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten,\n\n2. Gerhard Sigg wegen 61 Fällen unter Einbeziehung\neiner Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus einem früheren\nUrteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nacht Monaten,\n\n3. Ernst Se wegen 56 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten,\n\n4, Friedrich CEEEEEEEEEED wesen 55 Fällen zur Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.\n\nIm übrigen hat sie die Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rigen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Alle Angeklagten beanstanden, daß der Hauptschöffe Tom im Verlaufe der Hauptverhandlung von\nder weiteren Dienstleistung entbunden worden ist (Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 1 StPO).\n\na) Im Verlaufe der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende der Strafkammer am 22. Juni 1977 den Schöffen\nFO, der bis dahin an der Hauptverhandlung\nteilgenommen hatte, von der weiteren Dienstleistung befreit, weil der Schöffe für die Zeit vom 8. bis\n2L, Juli 1977 für sich und seine Familie schon im Vorjahr Urlaubsquartiere in Österreich fest gebucht hatte.\n\nDie Revisionen meinen zu Unrecht, daß darin ein\nHinderungsgrund im Sinne des § 54 GVG nicht hätte gesehen\nwerden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß bei der Befreiung eines Schöffen von der\nDienstleistung wegen Urlaubs nicht derselbe Maßstab angelegt werden könne wie bei der Befreiung wegen eines beruflichen Abhaltungsgrundes (BGH NJW 1977, 443). Wenn man\nauch nicht allgemein davon ausgehen könne, daß die Verhinderung eines Schöffen durch Urlaub ohne weiteres als\ntriftiger Grund gemäß § 54 GVG anzusehen sei, so sei doch\ndarauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verlegung eines Urlaubs erhebliche Schwierigkeiten mit Reisebüro oder\nQuartierwirt zur Folge haben könne. Im übrigen hat sich\nhier der Vorsitzende durch Rückfrage davon überzeugt,\ndaß der Schöffe Fo schon ein Jahr vorher für\ndie Zeit vom 8. bis 24. Juli 1977 Ferienquartiere für sich,\n\nseine Ehefrau und drei Kinder gebucht hatte, daß er seinen Urlaub in seinem Betrieb mit Rücksicht darauf ebenfalls lange vorher festgelegt hatte und daß in der genannten Zeit für ihn die einzige Möglichkeit bestand, gemeinsam mit der ganzen Familie in Urlaub zu gehen.\n\nDa die Hauptverhandlung, deren Abschluß nach dem\nurspringlichen Sitzungsplan für den 6, Juli 1977 vorgesehen war, über Ciesen Zeitpunkt hinaus andauerte - das\nUrteil wurde erst am 3. November 1977 verkündet -,\nist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Schöffe\n\nbei dieser Sachlage von der weiteren Dienstleistung\nentbunden worden ist.\n\nAuch diese Rüge ist unbegrindet. Denn die Entcheidung über die Entbindung eines Schöffen von der\nienstleistung an bestimmten Sitzungstagen ist Sache\nes Vorsitzenden der Strafkammer (§ 54 Abs, 1 Satz 1\n.V.m. § 77 Abs. 3 Satz 3 GVG; Kleinknecht, StPO\n4. Aufl. § 54 cve Ran. 1). Im übrigen wäre es, da\nie Sache ohne Rechtsfehler entschieden worden ist, ohne\nedeutung, ob dem Richterwechsel ein förmlicher Be-\n\nShluß des Gerichts oder eine Verfügung des Vorsitzenn zugrunde lag (BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - 2 StR\n\n599/67 -).\n\nce) Zu Unrecht beanstanden die Revisionen, daß der\nSchöffe FB bereits am 22. Juni 1977 und nicht\nerst unmittelbar vor Antritt seines Urlaubs von der\nDienstleistung befreit worden ist.\n\nNachdem feststand, daß dieser Schöffe nicht an\nder ganzen Hauptverhandlung werde teilnehmen können und\ndaher nicht an der Beratumg des Urteils mitwirken werde,\nbestand keinerlei Anlaß mehr, ihn weiterhin an dem Verfahren zu beteiligen; vielmehr war es rechtlich geboten, daß die Strafkammer alsbald durch Einrücken des\nErgänzungsschöffen in der Besetzung weiter tagte, in der\nsie auch das Urteil zu sprechen hatte. Inwiefern hierdurch gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters\nverstoßen worden sein sollte, ist unerfindlich.\n\n2. Zwei Beschwerdeführer (Siggpund Ciuiuiiiiß )\nrügen, daß an Stelle des ausgeschiedenen Hauptschöffen\nFEB nicht die Ergänzungsschöffin Fo, sondern der Ergänzungsschöffe DEM zur Mitwirkung berufen gewesen wäre.\n\na) Der als Ergänzungsschöffe einberufene Günter\nDEEEB hatte bereits am 22. Februar 1977 darum gebeten,\ndaß er von der Mitwirkung an der am 19. April 1977 beginnenden Hauptverhandlung entbunden werde, weil er\ndurch seine Tätigkeit als Betriebselektriker stark be-\n\nAL\n\nlastet sei. Dieses Befreiungsgesuch hat der Vorsitzende der Strafkammer am 28. Februar 1977 abgelehnt. Der\nSchöffe hat sodann am 22. März 1977 erneut Befreiung von\nder Dienstleistung beantragt und sich dabei auf ein\nSchreiben seines Arbeitgebers bezogen, das dieser am\n\n8. März 1977 an das Landgericht gesandt hatte. In diesem Schreiben der Firma KO DEE AC in\nKEMM ist im einzelnen ausgeführt, daß Herr DW in einem\ngrößeren Härtereibetrieb als Betriebselektriker eingesetzt sei, welche Aufgaben ihm dabei im einzelnen oblägen, und daß für ihn als eingearbeitete Fachkraft Ersatz nicht zur Verfügung stehe, so daß sein Ausfall er-\n\nhebliche Schwierigkeiten im Produktionsablauf verursache.\n\nDarauf hat der Vorsitzende den Ergänzungsschöffen\nDEE am 24. März 1977 von der Dienstleistung befreit.\n\nb) Diese Befreiung des Ergänzungsschöffen kann der\nSenat nur darauf überprüfen, ob der Vorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH NJW 1967,\n165); dagegen kann das Revisionsgericht nicht sein eigenes\nErmessen an die Stelle des Ermessens des Vorsitzenden des\nTatgerichts setzen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975\n- 1 StR 424/75 -),\n\nZwar können berufliche Gründe nur ausnahmsweise die\nAuffassung rechtfertigen, ein Schöffe sei verhindert (BGH\nNJW 1967, 165; 1977, 443). Zu solchen eine Ausnahme rechtfertigenden Grinden gehören aber - auch nach der besonders\n\nstrengen Auffassung des 5. Strafsenats (vgl. BGHSt 27,\n\n344) - insbesondere solche Berufsgeschäfte, die der Schöffe\nnicht oder nicht ohne erheblichen Schaden für sich oder\nden Betrieb aufschieben und bei denen er sich auch nicht\ndurch einen anderen vertreten lassen kann, weil ein\ngeeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht (BGH NJW\n1967, 165).\n\nOb diese Voraussetzungen vorlagen, hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft, Daß er dabei von\neinem zu weiten Begriff des Hinderungsgrundes ausgegangen\nwäre, ist nicht ersichtlich. Die Entbindung des Ergänzungsschöffen DW ist nach allem aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\n2, Der Angeklagte Sci riict, daß sein gegen\nden Vorsitzenden der Strafkammer gerichtetes Ablehnungsgesuch zu Unrecht zuriickgewiesen worden Sei (Verstoß gemäß\n§ 338 Nr. 3 StPO).\n\na) Am 35. Verhandlungstag, dem 29. August 1977,\nhatte der Vorsitzende zur Information erklärt, daß er\nden Zeugen de LED - der sich in Australien aufhielt und mitgeteilt hatte, daß er nicht zur Hauptverhandlung kommen werde - nochmals angeschrieben habe, \"ob er\njetzt komme, da eine kommissarische Vernehmung nicht ausreichend sein werde. Nach dem Stand der Vorberatungen sei\nauch kaum davon auszugehen, daß die kommissarische Vernehmung durchgeführt werden soll. Wenn er also nicht\n\nAR\n\nkomme, sei voraussichtlich nicht beabsichtigt, ihn in\nAustralien zu vernehmen!,\n\nDarauf hat der Angeklagte Sell den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er\nmit dieser Erklärung zu erkennen gegeben habe, daß\n\"seine Entscheidung hinsichtlich der den Angeklagten zum\nVorwurf gemachten Taten bereits jetzt feststehe\",\n\nb) Das Ablehnungsgesuch wurde zurückgewiesen mit\nder Begründung, daß die Erklärung des Vorsitzenden lediglich über den augenblicklichen Beratungsstand informiert habe, wonach die Kammer eine kommissarische\nVernehmung des genannten Zeugen nicht für ausreichend\nhalte; damit sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, daß eine endgültige Entscheidung noch einer abschließenden Beratung vorbehalten sei.\n\nDiese Begründung ist um so weniger zu beanstanden, als der Vorsitzende mit der Information der Verfahrensbeteiligten nicht einmal seine persönliche Meinung, sondern den Stand der Vorberatung der gesamten\nKammer mitgeteilt hatte, eine Information, zu der er\nrechtlich nicht verpflichtet war, sondern die er in\nweitgespannter Ausübung der prozessualen Fürsorgepflicht vornahm. Wenn er in diesem Rahnen äußerte,\ndaß eine kommissarische Vernehmung des Zeugen in\nAustralien voraussichtlich nicht ausreichend sein werde,\ndann kann dadurch bei einem verständigen Angeklagten\n\n- 10 -\n\nZweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden\nkeinesfalls begründet werden.\n\n4. Einen Verfahrensfehler gemäß § 338 Nr. 5 StPO\nerblickt der Angeklagte SceWlililarin, daß die Hauptverhandlung während eines wesentlichen Teils in seiner Abwesenheit stattgefunden habe.\n\na) Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich dazu folgender Hergang:\n\nAm 31. Verhandlungstag, den 18. August 1977, war\nder Angeklagte nicht erschienen, eine Entschuldigung\nlag dem Gericht nicht vor. Das Verfahren gegen ihn wurde\nfür diesen Tag von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten abgetrennt. Am nächsten Verhandlungstag, dem\n22. August 1977, war der Angeklagte zur Fortsetzung des\nabgetrennten Verfahrens wiederum nicht erschienen, worauf\ndie Strafkammer Haftbefehl gegen ihn erließ und außerdem\nnach § 231 Abs. 2 StPO beschloß, ohne den Angeklagten\nweiter zu verhandeln. Am 33. Verhandlungstag, dem\n23. August 1977, war der Angeklagte, der inzwischen festgenommen worden war, wieder zugegen; zum weiteren Verlauf der Hauptverhandlung heißt es im Protokoll:\n\n\"Der Angeklagte wurde davon unterrichtet, daß das\nGericht am gestrigen Tage wegen eigenmächtiger\nAbwesenheit ohne ihn verhandelt habe.\n\nEr wurde über den Gegenstand dieser Verhandlung\nunterrichtet ...\n\nAR\n\n- 11 _\n\nVerschulden gehindert war, am 18, und am 22. August 1977\nzur Hauptverhandlung Zu erscheinen,\n\nwerden, wenn er \"eigenmächtign ferngeblieben ist, wenn\n\ner also den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung\nseiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu\nStören (BCHSt 2, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 133; 25,\n\nricht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe\nden Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, Sondern allein darauf,\n\nob eine derartige EFigenmächtigkeit tatsächlich vorlag\n(BGHSt 16, 178, 180; BCH GA 1969, 281) und ob ihm dies\nnachgewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 7. Novenber 1978 - 1 StR 470/78 - m.w.N.).\n\nNach diesen Maßstäben ist der Beschluß nach\n§ 231 Abs. 2 StPO zwar - rüickschauend betrachtet -\nfehlerhaft gewesen; dieser Fehler ist jedoch geheilt\nworden, weil die Strafkammer die Teile der Hauptverhandlung, die in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden haben, in seinem Beisein wiederholt hat. § 338 Nr.\n5 StPO greift erst dann ein, wenn die in Abwesenheit\ndes Angeklagten verhandelten Teile der Hauptverhandlung\nEingang in das Urteil gefunden haben (vgl. BGHSt 10,\n304), er hindert das Gericht jedoch nicht, die noch\nwährend der Hauptverhandlung erkannte Fehlerhaftigkeit\ndes Beschlusses nach § 231 Abs. 2 StPO in ihren Folgen\ndadurch zu beheben, daß der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Teil der Hauptverhandlung wiederholt wird (Kleinknecht, aaO § 231 Rdn. 10). Denn damit ist sichergestellt, daß das Urteil nur auf dem in\nGegenwart des Angeklagten gefundenen Ergebnis der\nHauptverhandlung beruht.\n\nDaß die Einzelurkunden zu den Fällen AU\n(Fall 1 der Anklage im Komplex PEEEEEEB' sche GmbH ,\nUA S. 76) und DEN (Fall 11 dieser Anklage, UA\nS. 81) nicht nochmals verlesen worden sind, ist unschädlich, weil der Angeklagte in diesen Fällen freigesprochen worden ist.\n\nc) Der Angeklagte SCHE beanstandet in diesem\nZusammenhang ferner, daß am 23. August 1977, als in seiner Gegenwart weiter verhandelt wurde, die Frist des\n§ 229 Stpo bereits abgelaufen Sewesen sei, da vorher in\nseiner Gegenwart zuletzt am 22, Juli 1977 verhandelt\nworden sei,\n\nAuch diese Rüge dringt nicht durch. Dabei kann\noffen bleiben, ob die Frist nicht auch gegenüber dem Angeklagten Selbach schon durch die Verhandlung vom\n18. August 1977 gewahrt worden ist. Denn selbst wenn ihm\ngegenüber eine Fristüberschreitung vorläge, könnte das\nUrteil doch darauf nicht beruhen.\n\nDie Überschreitung der Frist des § 229 StPO ist\nkein absoluter Revisionsgrund, auch wenn das Beruhen\ndes Urteils auf dem Verfahrensverstoß nur in seltenen\nAusnahmefällen verneint werden kann (BGH NJW 1952,\n1149; BGHSt 23, 224, 225; BGH, Urteil von 4. Mai 1976\n= 1 StR 324/75 -). Hier hatte die Fortführung der\nHauptverhandlung innerhalb der Frist gegen die übrigen\n\ntreffenden Teils wenige Tage nach Ablauf der Frist die\nEindriicke von den Vorgängen in der Hauptverhandlung bei\nden beteiligten Berufs- und Laienrichtern so vertieft,\ndaß diese Bindrücke nicht davon berührt werden konnten,\ndaß der Angeklagte SC erst nach Ablauf der Frist\nwieder anwesend war (vgl. BCHSt .23, 224, 225), Das.\nBeruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler kann daher\nmit Sicherheit ausgeschlossen werden,\n\nFe\n4\n\n- ih -\n\n5. Die Angeklagten Sci un: CE deanstanden, daß ihr Antrag, den Zeugen de CE zu\nvernehmen, zu Unrecht abgewiesen worden sei (Verstoß\n\ngegen § 244 Abs. 3 StPO).\n\na) Der Zeuge de ICE war Griinaungsmitglied der \"TEE sche wein-, Bier- und Spirituosen-Kellerei-GmbH\". Das Geschäftsprinzip dieser Firma bestand\nnach den Feststellungen darin, daß Waren, insbesondere Lebensmittel und Spirituosen, in großem Umfang auf\nKredit eingekauft und gegen Barzahlung unter dem Einkaufspreis verschleudert wurden; die Lieferanten, deren Rechnungen nicht bezahlt wurden, sind dadurch in\nbetrügerischer Weise geschädigt worden. Allen vier Angeklagten liegt zur Last, sich an diesen Betrugshandlungen\nals Mittäter beteiligt zu haben. De IB hatte\nseine Tätigkeit in der Firma frühzeitig beendet und sich\nins Ausland abgesetzt; im Jahre 1970 erging Haftbefehl\ngegen ihn.\n\nDie Verteidiger des Angeklagten Sci hatten\nam 22, August 1977 zu sieben Punkten, die Verteidiger des\nAngeklagten CB arm 14. September 1977 zu fünf\nPunkten beantragt, den Zeugen de CD zu vernehmen. Diese Anträge hat die Strafkammer zum Teil im\nWege der Wahrunterstellung verbeschieden, im übrigen\naber deshalb abgelehnt, weil der Zeuge unerreichbar sei,\nSie hat zur Begründung ausgeführt, daß der Zeuge, dessen\nAufenthalt in Australien inzwischen bekannt geworden\nwar, gebeten worden sei, zur Hauptverhandlung nach\n\n- 15 -\n\nKöln zu kommen, wobei er darauf hingewiesen worden sei,\ndaß ihm die Reisekosten erstattet würden und daß er wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung keine Strafverfolgung zu befürchten habe. Darauf erklärte de\nTB, «23 er aus beruflichen Gründen nicht nach\nKöln kommen könne, daß er aber bereit sei, vor dem\ndeutschen Generalkonsul in Sydney auszusagen. Den nochmaligen Hinweis der Strafkammer, daß seine Aussage vor\ndem erkennenden Gericht erforderlich sei, ließ er unbeantwortet.\n\nDie Strafkammer hat daraus die Überzeugung gewonnen, daß der Zeuge nicht bereit sei, einer Ladung\nzur Hauptverhandlung Folge zu leisten, Nach der Beweislage sei es aber unerläßlich, daß die Vernehmung vor\ndem erkennenden Gericht durchgeführt werde, weil es zum\neinen entscheidend auf den persönlichen Eindruck ankomme\nund weil zum anderen die Gegenüberstellung mit früheren\nMitarbeitern der Firma PD notwendig sei.\n\nDieses Verfahren begegnet unter den besonderen\nUmständen des Falles keinen rechtlichen Bedenken. Das\nLandgericht hat unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismittel die Überzeugung gewonnen, daß de\nLESERN in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge erscheinen werde. Diese Würdigung liegt auf tatrichterlichem\nGebiet und ist mit der Revision nicht anfechtbar. Der\nNachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt nur,\nob der Tatrichter den Rechtsbegriff der Unerreichbarkeit verkannt hat. Das ist hier nicht der Fall.\n\nUnerreichbar sind diejenigen Beweismittel, bei\n\n- 16 -\n\ndenen die unter Beachtung der Aufklärungspflicht erforderlichen und der Bedeutung des Beweismittels entsprechenden Bemühungen, sie herbeizuschaffen, ohne Erfolg geblieben sind und auch keine begründete Aussicht dafür\nbesteht, daß sie in absehbarer Zeit beigebracht werden\nkönnen (BGH NJW 1953, 1522; BGH, Urteil vom 5. April\n1978 - 2 StR 468/77 -). Im besonderen ist der im Ausland wohnende Zeuge nach ständiger Rechtsprechung dann\nunerreichbar, wenn der persönliche Eindruck von dem\nZeugen so entscheidend ist, daß eine Vernehmunz; durch\nden ersuchten Richter (oder den Konsul) für die Wahrheitsfindung wertlos ist; ob dies der Fall ist, hat wiederum\nder Tatrichter nach eigener pflichtgemäßer Überzeugung\nzu entscheiden (BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH,\nUrteil vom 29. November 1977 - 1 StR 631/76 -). Die\nStrafkammer hat diese Grundsätze beachtet. Sie konnte\ndeshalb rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen,\nGaß der Zeuge, da er einer Ladung nicht Folge leisten\nwerde und im Ausland zum Erscheinen nicht gezwungen\nwerden könne, im Sinne des Gesetzes unerreichbar sei\n(vgl. BGH GA 1965, 209). Rechtlich unangreifbar ist die\nweitere Überlegung, da? eine Reise der Strafkammer nach\nSydney zum Zwecke der Vernehmung nicht ausreichend sei,\nweil es nicht nur auf den persönlichen Eindruck ankomme,\nsondern auch die Gegenüberstellung mit anderen Zeugen\nnotwendig sei,\n\nb) Zu Unrecht meinen die Revisionen auch, daß\nin diesem Zusammenhang Wahrunterstellungen nicht einge-\n\n1968, 1293; BGH, Urteil vom 21, März 1979 - 2 StR\n683/78 -); das Gericht darf insbesondere nicht von\nirgendwelchen im Beweisbegehren nicht enthaltenen Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen\nseiner Bedeutung entkleidet wird (BGH, Urteil vom 5, Ju-\n\naa) Die als wahr unterstellte Tatsache, daß\n\nSun Ce -n der Gründung der Pr Shen\n\nGmbH nicht beteiligt waren, ber Einzelheiten der be-\n\ngeklagten Spätestens von dem Zeitpunkt an, als sie ihre\nfeste Tätigkeit für die GmbH begannen, nach den erkennbar getroffenen Vorbereitungen erkannten, die GmbH sei\nein auf Täuschung und Schädigung der Lieferanten angelegtes Unternehmen.\n\n- 12 -\n\nVerhältnis der Einkaufspreise zu den Verkaufspreisen)\ngesagt worden war, wenn aber festgestellt wird, daß\nihnen auch ohne ausdrückliche Aufklärung nach dem Zuschnitt des Geschäfts und nach den äußerlich getroffenen Vorbereitungen klar war, daß die bei vielen verschiedenen Lieferanten eingekauften Lebensmittel und\nSpirituosen unter den Einkaufspreisen gegen sofortige\nBarzahlung verschleudert werden sollten. Hier ist nicht\ngegen die Wahrunterstellung verstoßen, sondern lediglich\naus der als wahr unterstellten Tatsache ein anderer als\nder den Angeklagten erwünschte Schluß gezogen worden;\ndas aber ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nc) Daraus ergibt sich zugleich, daß die Verteidigung durch die Wahrunterstellung nicht unzulässig behindert worden ist (§ 338 Nr. 3 StPO). Der allgemein gehaltene Hinweis der Revision, daß nur wesentliche Tatsachen als wahr unterstellt werden dürfen, verkennt, da?\ndas Gericht nicht verpflichtet ist, die als wahr unterstellte Tatsache auch im Urteil als erheblich zu behandeln; auf die Möglichkeit, daß die Beweistatsache im Ergebnis als unerheblich angesehen wird, braucht der Tatrichter vor der Urteilsverkiündung nicht hinzuweisen und\nin den Urteilsgründen nicht einzugehen (vgl. BGH NJW\n1961, 2069; BGH bei Dallinger MDR 1971, 897; BGH, Urteil\nvom 8. Oktober 1974 - 1 StR 463/74 -).\n\n6, Die von den Angeklagten erhobenen Aufkl#rungsrügen (§ 24h Abs. 2 StPO) sind, soweit zulässig erhoben,\noffensichtlich unbegründet.\n\n- 19 -\n\n7. Der Angeklagte Sl rüst vergeblich, das\n\n' sein Antrag, einen weiteren Sachverständigen zur Frage\nseiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu hören, abgelehnt worden ist (§ 244 Abs. 4 StPO).\n\na) Die Strafkammer hat zur Frage der Schuldfähigkeit zwei Sachverständige gehört, und zwar Prof, Dr. Huhn,\nDirektor des Rheinischen Landeskrankenhauses in Bonn\n(Professor für Psychiatrie und Neurologie), sowie Prof.\nDr. Edeltrud Meistermann-Seeger, eine als Psychoanalytikerin tätige Psychologin. Der Psychiater kam zum Ergebnis, daß eine krankhafte seelische Störung oder eine\nschwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der\n88 20, 21 StGB nicht vorliege, während die Psychologin\nauf Grund von Testergebnissen eine solche Störung nicht\nausschließen wollte.\n\nDie Verteidigung hat sodann beantragt,\nDr. Belz als weiteren Sachverständigen zu hören, weil\ndieser Psychologe und Psychiater sei, also über liberlegene\nForschungsmittel verfüge und daher die Divergenz zwischen\nden beiden Gutachten auflösen könne.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil\nsie es nach dem Gutachten von Prof. Dr. Huhn bereits\nals erwiesen ansah, da9 der Angeklagte SEMMEb zur Tatzeit voll schuldfähig war. Sie hat sich in dem angefochtenen Urteil (UA S. 281 bis 297) eingehend mit beiden\nGutachten auseinandergesetzt und im einzelnen dargelegt,\naus welchen eigenen Erwägungen sie dem Gutachten von\nProf, Dr. Huhn folst.\n\nAK\n\nb) Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Daß\nder von der Verteidigung benannte weitere Sachverständige\nüber überlegene Forschungsmittel verfügt hätte, ist von\nder Revision nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.\nDie Tatsache, daß er Psychiater und Psychologe ist, begründet noch nicht die Annahme, daß er über Forschungsmittel verfüge, die denen von Prof. Dr. Huhn überlegen\nseien. Denn psychologische Kenntnisse gehören zum\nfachlichen Rüstzeug des Psychiaters, so daß der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen auch eine psychologische\nBegutachtung einem Psychiater übertragen kann (BGH, Urteile vom 14. August 1973 - 1 StR 322/73 - und vom\n18. November 1975 - 1 StR 633/75 -).\n\nDaß zwei Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, begründet nicht die Pflicht des Gerichts,\neinen weiteren Sachverständigen zu hören. Es ist das\nRecht und die Pflicht des Tatrichters, sich gegenüber\nden Sachverständigen die Selbständigkeit des Urteils zu\nbewahren (BGHSt 8, 113, 117; BGH, Urteil vom 11. Juli\n1972 - 1 StR 236/72 -; Beschluß vom 10. Februar 1977\n- 4 StR 663/76 -). Hier hat die Strafkammer auf Grund\neigenverantwortlicher Prüfung dargelegt, warum sie das\nGutachten des Psychiaters fir überzeugender hielt als das\nder Psychologin und aus welchen Gründen sie zu der Überzeugung von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten\ngekommen ist.\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n8. Soweit einzelne Verfahrensrügen nicht ausdrück-\n\n- 24 -\n\nlich verbeschieden werden, sieht sie der Senat als offensichtlich unbegründet an.\n\nII. Die Sachrügen decken keine Rechtsfehler zum\nNachteil eines der vier Angeklagten auf.\n\nDie vom Angeklagten Sc im einzelnen angeführten vermeintlichen Widerspriiche und Unzulänglichkeiten\nin der Tatsachenfeststellung liegen in Wahrheit nicht vor.\nDer Erörterung bedarf insoweit nur folgender Punkt:\n\nDie Revision erblickt einen unlösbaren Widerspruch darin, daß das Gericht einerseits als wahr unterstellt hat, den Verkäufern (also auch Sc) sei bis\nzur Abreise de [CE nichts über die Kalkulation\n(Verhältnis der Einkaufspreise zu den Verkaufspreisen)\ngesagt worden, und daß es andererseits annimmt, Selbach\nhabe schon am 14. Oktober 1969 (also vor der Abreise\nCe LE) =il1es gewußt. Das ist, wie schon zur\neinschlägigen Verfahrensrige ausgeführt ist (oben I 5b\nbb), kein Widerspruch. Denn das Urteil will damit darlegen, daß zwar de LEE dem Angeklagten keine\nausdrückliche Aufklärung über die Kalkulationsgrundlagen\ngegeben hat, daß aber Sc aus anderen Umständen,\ninsbesondere den getroffenen Vorbereitungen und der Art\ndes Geschäftsablaufs, die Art der Geschäftsdurchführung\nerkannt und daher von dem auf Betrug gerichteten Geschäftsgebaren gewußt hat.\n\nAuch im übrigen begegnen weder die Feststellungen\n\n- 2 -\n\nzur äußeren und inneren Tatseite des Betruges noch die\nStrafzumessungserwägungen gegenüber allen Angeklagten\nirgendwelchen rechtlichen Bedenken. Die lange Dauer des\nVerfahrens (Art. 6 MRK; vgl. BGHSt 24, 239) hat die\nStrafkammer im Rahmen der Strafzumessung gewertet und\nzugunsten der Angeklagten strafmildernd in Ansatz gebracht (UA S. 307).\n\nSchumacher willms Mösl\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-01/2-str-475-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-01/2-str-475-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.719118+00:00"}}