{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-07-18_2_StR_303_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-07-18","aktenzeichen":"2 StR 303/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oob\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _ 303/79 URTEIL\nALT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lageristen Ulrich W ED zus \"HEEENEmEEEEED\ngeboren am W 1956 ir ro, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nAL\n\nP/d\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Müller\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär up\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Oktober\n1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\n\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nMit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt\n\ndie Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat in Abschnitt III der Urteilsgründe das Verhalten des Angeklagten rechtlich gewürdigt.\nSie hat angenommen, der Angeklagte habe eine schwere\nräuberische Erpressung zu begehen versucht und in Tateinheit damit eine vollendete Geiselnahme begangen, insoweit aber tätige Reue im Sinne des § 239 b Abs. 2 i. V.\n§ 239 a Abs. 3 StGB geübt. Sie hat hierbei (nur) den für\ndiese Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt dargelegt.\n\nAm Ende der rechtlichen Würdigung hat sie sich für die\nAnwendung der in § 23 Abs. 2 StGB und in § 239 b Abs. 2\ni. V. m. § 239 a Abs. 3 StGB zugelassenen Milderungssmöglichkeiten entschieden, ohne dafür eine weitere Begründung zu geben. Das war fehlerhaft.\n\nDa im Falle der tätigen Reue bei Geiselnahme und\ndes Versuchs Milderung nur zugelassen, nicht vorgeschrieben ist, war die Frage, ob von der Möglichkeit Gebrauch zu machen sei, nach pflichtgemäßem Ermessen zu\nentscheiden. Dabei hatte die Strafkammer außer dem Sachverhalt, der die Wahlmöglichkeit eröffnete, auch alle\n\nAK\n\nanderen für das Tat- und Täterbild wesentlichen Umstände\nzu berücksichtigen (für den Fall des Versuchs vgl. BGHSt\n16, 351; 17, 266; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl.\n\n$ L43 ff). Die Urteilsgründe müssen - zumindest durch\nWiedergabe der für die Entscheidung ausschlaggebenden\nGesichtspunkte - erkennen lassen, daß dies geschehen ist.\nDaran fehlt es hier.\n\nDas gilt insbesondere für die im Hinblick auf den\nVersuch der schweren räuberischen Erpressung gewährte\nStrafmilderung. Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, welche Umstände die Strafkammer bewogen haben, das\nGesamtverhalten des Angeklagten verglichen mit der gedachten Vollendung der Tat als weniger schwerwiegend zu\nbeurteilen. Gegenüber den Ausführungen der Revision ist\nallerdings darauf hinzuweisen, daß die Herkunft des Angeklagten aus einem ordentlichen sozialen Milieu, seine\nmindestens durchschnittliche Intelligenz und das Fehlen\neiner Notsituation sich nicht \"schulderhöhend\" auswirken. Insoweit ist lediglich die Feststellung gerechtfertigt, daß sich aus diesen Umständen kein Ansatzpunkt\nfür eine mildere Beurteilung ergibt.\n\nAuch soweit die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit nach § 239 b Abs. 2i. V.m. § 239 a Abs. 3\nStGB Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich, ob sie\nalle maßgebenden Umstände, zu denen neben dem Einlenken\ndes Angeklagten als Folge der in ihm geweckten Erwartung\n\nE\n\nzum Beispiel auch sein Beitrag zu der vorausgegangenen\nBehandlung der Geiseln und der Dauer ihrer Festhaltung\ngehört, in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSchumacher Wwillms Mösl\nMüller Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-18/2-str-303-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-18/2-str-303-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:02.206352+00:00"}}