{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-07-18_2_StR_114_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-07-18","aktenzeichen":"2 StR 114/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Strafbarkeit\n\na) des Veranstalters öffentlicher Vorführungen von\npornographischen Filmen in Lichtspieltheatern,\n\nb) des Filmverleihers, der solche Vorführungen ermöglicht.","text_plain":"90% AT\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 184 Abs. 1 Nr. 7, 8\n\nZur Frage der Strafbarkeit\n\na) des Veranstalters öffentlicher Vorführungen von\npornographischen Filmen in Lichtspieltheatern,\n\nb) des Filmverleihers, der solche Vorführungen ermöglicht.\n\nBGH, Urt. v. 18. Juli 1979 - 2 StR 114/79 - LG Darmstadt\n\n-BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 114/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Alois B euEEEEEED aus KEREEEEEEEEEED,\ngeboren am MED 1926 in Oz,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Hans-Günther\n\ns CE au: KEEEEEEEEE geboren am\nGE 1929 ir SCHE.\n\nwegen Verbreitung pornographischer Schriften\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms,\nDr. Mösl,\n\nDr. Müller,\n\nB. Maier\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwaltPeus EEE,\nRechtsanwalt von GEEHD.eu: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Bew,\nJustizhauptsekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBid\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft hat beiden Angeklagten zur\nLast gelegt, in dreizehn Fällen gemeinschaftlich handelnd pornographische Schriften (Filme) geliefert zu haben, um anderen zu ermöglichen, die Filme in öffentlicher Vorführung gegen ein überwiegend hierfür verlangtes\nEntgelt zu zeigen (§ 184 Abs. 1 Nr. 7, 8 StGB), und tateinheitlich damit in einem Falle pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben, verbreitet zu haben (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB).\n\nVon diesem Vorwurf hat die Strafkammer die Angeklagten freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI. Der Angeklagte Begpist Alleininhaber eines\nFilmverleihs, der Angeklagte Si ist als kaufmännischer Angestellter der Firma Bezirksleiter für den\nGroßraum FessEEEB. Die Verleihfirma vermietet\npornographische Filme, die sie vorwiegend in den USA\nerwirbt, an Lichtspieltheater, in denen sie öffentlich\naufgeführt werden.\n\n1. Daß das gewerbliche Vermieten von pornographischen Filmen in hierfür spezialisierten Unternehmen\nnicht unter § 184 Abs. ? Nr. 3 StGB fällt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 27, 52; ebenso\n\nBayObL6St 1976, 169); die Strafkammer brauchte daher auf\ndiese Vorschrift nicht einzugehen. Dagegen kann das gewerbliche Vermieten pornographischer Filme an Lichtspieltheater als vorbereitende Handlung gemäß § 184\n\nAbs. 1 Nr. 8 StGB strafbar sein, wenn die Filme unter den\n\nVoraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB öffentlich\ngezeigt werden und der Verleiher diese gesetzwidrige Verwendung ermöglichen will.\n\n2. Objektive Voraussetzung der Strafbarkeit des\nVerleihers ist demnach, daß der oder die entleihenden\nKinobesitzer die pornographischen Filme in öffentlicher\nVorführung zeigen, wobei das Entgelt ganz oder überwiegend für diese Filmvorführung verlangt wird (§ 184 Abs. 1\nNr. 7 StGB). Die Strafkammer hat daher folgerichtig geprüft, ob in den dreizehn Fällen öffentlicher Vorführung\nder Filme, die dem Urteil zugrunde liegen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Sie verneint\ndas im Ergebnis aus dem Grunde, weil die Preise für die\nzugleich mit den Eintrittskarten verkauften Getränke,\nSchallplatten oder pornographischen Hefte angemessen gewesen seien und weil es nicht darauf ankomme, ob der daneben für die Filmvorführung verlangte geringere Anteil\nam Gesamtentgelt dem üblichen Entgelt für den Einlaß zu\neiner normalen Filmvorführung entspreche.\n\nDiese Betrachtung ist rechtsfehlerhaft und wird\nweder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes gerecht.\n\na) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB bestehen keine Bedenken; insbesondere genügt sie den an die Bestimmt-\n\nPad\n-5_.\n\nheit von Straftatbeständen zu stellenden Anforderungen\n(BVerfGE 47, 109)..\n\nDie Auslegung des 5, Strafsenats des Bundesgerichtshofs, daß dann, wenn die geforderte Vergütung in\nTeilleistungen für die Filmvorführung einerseits und\ndie Nebenleistung (z.B. Getränke) andererseits aufgeschlüsselt werden kann, die Vergütung für die Filmvorführung \"ganz\" auf diese Teilleistung entfalle (BGH, Urteil vom 15. Februar 1977 - 5 StR 598/76), hat das Bundesverfassungsgericht als gegen das Grundgesetz verstoßend insoweit abgelehnt, als zwischen der Filmvorführung und der weiteren Leistung ein Zusammenhang be-\n\ndiese Auffassung und ist mit dem Bundesverfassungsgericht der Meinung, daß das Gesetz die Möglichkeit des\nÜberwiegens der weiteren Leistung Jedenfalls dann aus-\n\nTeilentgelt als \"ganz\" für diese Vorführung \"verlangt\"\nim Sinne des Gesetzes anzusehen wäre,\n\nb) Ein solcher Zusammenhang ist sicher dann gegeben, wenn während der Filmvorführung Getränke verabreicht (Fälle 4 und 8 des angefochtenen Urteils) oder\nsonstige gastronomische Leistungen geboten werden. Eine\nFallgestaltung dieser Art lag dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1978 (1 StR\n109/78 = MDR 1978, 768) zugrunde, in dem bereits ausge-Sprochen ist, daß für die Frage des Wertes der gebote-\n\nnen Leistungen auf das für derartige Leistungen angemessene und übliche Entgelt abgestellt werden kann\n(vgl. auch BVerfG aa0). Denn nur wenn auf das übliche\nEntgelt für beide Teilleistungen, die Filmvorführung\neinerseits und die gastronomischen Nebenleistungen andererseits, abgehoben wird, ist ein mit dem Gesetzeszweck zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen. Daß der\nZweck des Gesetzes vor allem darin besteht, die Jugend\nvor der öffentlichen Darbietung pornographischer Filme\n: in herkömmlichen Filmtheatern zu schützen, hat das Bundesverfassungsgericht zutreffend hervorgehoben (BVerfG\naa0 S. 117 ff). Seine Erwägung, daß die \"Entgeltklausel\" dazu führe, dem Besucher pornographischer Filme\nmindestens das Doppelte der Aufwendungen abzuverlangen,\ndie für den Besuch eines herkömmlichen Filmtheaters erforderlich wären, und daß schon damit eine Hürde errichtet werde, die Jugendlichen den Besuch pornographischer Filme erschwere, zeigt mit aller Deutlichkeit,\ndaß für die Bewertung des Entgelts vom üblichen Entgelt\nfür eine \"normale\" Filmvorführung auszugehen ist, zu dem\nein weiteres übliches Entgelt für Nebenleistungen in\neiner Höhe treten muß, die das Entgelt für die Filmvorführung als den geringeren Teil des Gesamtentgelts erscheinen läßt.\n\nDas Landgericht beruft sich zu Unrecht darauf,\ndaß die unentgeltliche Vorführung pornographischer\nFilme vom Gesetz nicht verboten sei, so daß es auch erlaubt sein müsse, das übliche Entgelt für die Nebenleistungen um einen geringfügigen, mehr oder weniger nur\nnominellen Betrag für die Filmvorführung zu erhöhen, um der\nVorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB Genüge zu tun. Da-\n\nA\n\n-7_ WI\n\nbei ist übersehen, daß der Fall einer unentgeltichen\nöffentlichen Filmvorführung praktisch kaum vorkommen\nwird, daß aber vor allem aus der Straflosigkeit unent-\n\nder Filmvorführung steht. Anders liegt es, wenn zwischen\nder Filmvorführung und den Nebenleistungen kein Zusammenhang besteht, der die beiden Teilleistungen zu einer einheitlichen Darbietung verbinden könnte. \"Daß durch die\nbloße Zugabe einer solchen 'Nebenleistung' von entsprechenden Wert ein an sich strafbares Verhalten nicht\nstraflos werden kann, läßt sich für jedermann erkennen\"\n(BVerfG aa0 Ss. 122). Daraus ergibt sich, daß in einem\n\nvorführung als gesondertes Entgelt anzusehen ist, das im\nSinne des Gesetzes \"ganz\" für die Filmvorführung verlangt wird (BGH, Urteil vom 15. Februar 1977 - 5 StR\n598/76).\n\nEinen derartigen Zusammenhang zwischen Filmvorführung und Nebenleistung hat das Oberlandesgericht Hamm\n(MDR 1978, 775) zutreffend für den Fall verneint, daß\ndem Besucher des pornographischen Films zusätzlich eine\nSchallplatte nicht pornographischen Inhalts verkauft\nwird, für die er während der Filmvorführung keine Verwendung hat. Nicht anders verhält es sich, wenn der Be-\n\nsucher, der den pornographischen Film sehen will, als\n\"Nebenleistung\" ein pornographisches Heft oder Magazin\nerwerben muß. Denn auch für ein solches Erzeugnis hat\ner während der Filmvorführung keine Verwendung. Der Umstand allein, daß es sich bei Film und Magazin gleichermaßen um Pornographie handelt, schafft noch keinen inneren Zusammenhang zwischen beiden Leistungen, wie er dem\ndargelegten Gesetzeszweck entspricht.\n\nNach allem ist in den Fällen, in denen der Besucher einer pornographischen Filmvorführung als \"Nebenleistung\" eine Schallplatte oder ein pornographisches\nMagazin erwerben muß, der Auslegung zu folgen, daß der\nauf die Filmvorführung entfallende Entgeltanteil als\n\"sanz\" für die Filmvorführung verlangt anzusehen ist.\n\nDemnach würde es sich auch aus diesem Grunde in\nder Mehrzahl der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Fälle - soweit einschlägige Feststellungen überhaupt getroffen worden sind - um strafbare öffentliche\nVorführung von pornographischen Filmen gehandelt haben,\n\n3. Was die innere Tatseite bei beiden Angeklagten\nanlangt, enthält das angefochtene Urteil, von seinem\nStandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen.\n\nVorsorglich sei hier auf folgendes hingewiesen:\nFür die Erfüllung des Tatbestandes des § 184 Abs. 1\nNr. 8 StGB ist in allen Fällen außer dem Vorsatz erforderlich, daß der Täter handelt, um einem anderen die\nVerwendung der ihm gelieferten pornographischen Schriften im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB zu ermöglichen;\n\nAr\n\n- 9.\n\nes ist insoweit Absicht im Sinne eines zielgerichteten\nHandelns erforderlich (Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl.\n§ 184 Ran. 48).\n\nGegebenenfalls wird die Frage des Verbotsirrtums\nzu prüfen sein, da es sich bei der Anwendung des § 184\nAbs. 1 Nr. 7 und 8 StGB auf Fälle der vorliegenden Art\num Abgrenzungsfragen handelt, die von zahlreichen Gerichten verschieden beantwortet worden sind und deren Klärung, soweit nicht ein Eingreifen des Gesetzgebers erwartet werden kann, nur schrittweise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne einer einfachen, umfassenden und für jeden überschaubaren Lösung zu finden ist\n(vgl. BGH MDR 1978, 768, 769). In diesem Zusammenhang\nwird auch die Ernstlichkeit der von den Angeklagten in\nihre Verleihverträge aufgenommenen, im angefochtenen Urteil wiedergegebenen einschlägigen Klauseln zu prüfen\nsein.\n\nII. Den Angeklagten lag weiter zur Last, einen\npornographischen Film verbreitet zu haben, der Gewalttätigkeit zum Gegenstand hatte (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB).\n\nDaß die Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen worden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Vorwurf bezieht sich auf eine einzelne Szene\nin einem der vermieteten Filme, in der eine Frau durch\nBedrohung mit vorgehaltener Pistole dazu gezwungen wird,\nmit einem Manne den Mundverkehr auszuüben,\n\nDer Begriff der \"Gewalttätigkeit\", der auch an anderen Stellen des Gesetzes vorkommt (§ 113 Abs. 2 Nr. 2,\n\n- 10 -\n\n§ 8 124, 125, 131 StGB), ist enger als der Begriff der Gewalt (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 113 Rdn. 29);\nGewalttätigkeit erfordert die Entfaltung physischer Kraft\nunmittelbar gegen die Person in einem aggressiven Handeln (BGHSt 20, 305, 308; 23, 46, 52; Dreher/Tröndle,\n\naa0 § 124 Rdn. 7). Daran fehlt es bei einer Bedrohung,\ndie nicht mit gleichzeitiger Gewaltanwendung verbunden\nist und auf die Beugung des Willens unter Hinweis auf\neine mögliche künftige Gewaltanwendung abzielt.\n\nDa die Anklage insgesamt tateinheitliches Handeln\nangenommen hat, ist das angefochtene Urteil gleichwohl\nim vollen Umfang aufzuheben.\n\nSchumacher Willms Mösl\nMüller Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-18/2-str-114-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":9}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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