{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-07-04","aktenzeichen":"2 StR 187/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"06!\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 187/79 URTEIL\nER\"\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Muzaffer K EB ; geboren an\n\nEEE 1950 in EB Türkei, in der Bundesrepublik\nohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Juli 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösıl\nDr. Müller\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 30. August 1978 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nund die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz zur Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nBeide Beschwerdeführer rügen die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Durch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags der\nStaatsanwaltschaft auf Vernehmung des Polizeibeamten Hg\nhat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.\nDem Schuld- und Strafausspruch wegen eines Vergehens gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz können nur bestimmte dem Täter\nnachgewiesene Einzelhandlungen und -geschäfte zugrundegelegt werden, nicht völlig unbestimmte Zeugenbekundungen\nwie: Der Angeklagte sei in Türkenkreisen als Lieferant\nfür zwei Landsleute bekannt, er sei nach seiner Rückkehr\nvon München nach Frankfurt \"in ein Heroingeschäft zu verwickeln\" gewesen. Mehr als derart allgemeine und deshalb\nso nicht verwertbare Angaben waren nicht in das Wissen\ndes Zeugen Hau gestellt worden. Im übrigen ist das Landgericht ohnehin nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte ein \"tumber Gastarbeiter\" sei, in dessen Reisegepäck sich 331 Gramm Heroin \"verirrt\" hätten.\n\n-L-\n\n2. Ob Verkäufer von Heroin üblicherweise auf dem\nLuftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, mag\ndahinstehen. Die Strafkammer hat Zweifel an der Behauptung des Angeklagten, er sei mit der Bahn von der\nTürkei nach Deutschland gefahren, schon daraus hergeleitet, daß die von ihm angegebenen Reisekosten die\nAufwendungen für eine Bahnfahrt erheblich übersteigen\nund im Bereich von Flugreisekosten liegen. Davon abgesehen ergab sich die Unglaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, das Heroin sei ihm unterschoben worden, schon daraus, daß er auf die fernmündliche Mitteilung des Zeugen CE, er, der\nZeuge, habe das gesamte Heroin verkauft, nicht etwa\nerwiderte, er habe mit dem Heroin nichts zu tun, sondern\nseine Rückkehr nach Frankfurt ankündigte, um den Kaufpreis für das vermeintlich verkaufte Rauschgift entgegenzunehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich\nbei der von der Revision beanstandeten Erwägung um eine\nbloß zusätzliche Bemerkung, auf der die abschließende\nÜberzeugungsbildung der Strafkammer nicht beruht.\n\n3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision schließlich die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen\nUrteils. Auch wenn die Strafandrohung in § 11 BetMG\nfür alle Betäubungsmittel dieselbe ist, durfte das\nLandgericht doch ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB bei der Findung\nder schuldangemessenen Strafe innerhalb des weit gespannten Strafrahmens des § 11 Abs. 4 BetMG berück-\n\nsichtigen, daß Heroin gefährlicher ist als beispielsweise\nHaschisch oder Marihuana.\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht nicht - wie ein anderes Gericht in dem dem Beschluß des Senats vom 8. Juni 1977 (2 StR 190/77) zugrundeliegenden Fall - den Rauschmittelhandel als solchen strafschärfend gewertet, sondern den Umstand, daß der Angeklagte\nmit einer recht erheblichen Menge von Heroin Handel getrieben hat und daß das- Heroin: eine außerordentlich gute\nQualität aufwies. Ob man dabei wie das Landgericht den\nAusdruck \"erheblich mehr als nur eine nicht geringe Menge!\"\ngebraucht oder, worauf die Revision anscheinend hinaus\nwill, von einer erheblichen Menge innerhalb des Begriffs.\nder nicht geringen Menge spricht, ist im Ergebnis ohne\nBedeutung. Jedenfalls gehen 331 Gramm Heroin weit über\ndas Mindestmaß hinaus, das zur Erfüllung des Merkmals\n\"nicht geringe Menge\" ausreichen würde.\n\nDaß mit dem Hinweis auf generalpräventive Gesichtspunkte zum Ausdruck gebracht werden sollte, wegen\nder allgemein bekannten Häufung derartiger Straftaten\nmüsse bei der Bemessung der Strafe auch deren abschreckende Wirkung auf andere potentielle Täter bedacht werden,\nversteht sich von selbst und bedurfte deshalb keiner\nweiteren Darlegung. Daß der Angeklagte das Risiko auf\nseine Landsleute CE und Üggmp verlagert habe,\nkonnte die Strafkammer schon deshalb nicht zu seinen\nNachteil erwägen, weil nach ihrer Beweisannahne CaE-\n\nWE möglicherweise ohne vorherige Absprache mit dem Angeklagten, also eigenmächtig, aus dessen Koffer einen Teil\ndes Heroins geholt und zum Verkauf angeboten hat (Bl. 5\nUA). Davon abgesehen braucht der Tatrichter im Urteil\nnur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen darzulegen (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch\nmöglich (BGHSt 24, 268; BGH NJW 1976, 2220). Davon, daß\ndie gegen einen Ersttäter verhängte Freiheitsstrafe von\nviereinhalb Jahren in einem unerträglichen Mißverhältnis\nzum Unrechtsgehalt der Tat, zur Schuld des Täters und\nzur Gefährlichkeit von Täter und Tat stehe, kann keine\nRede sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nRevision des Angeklagten:\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die\nden Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben hat (§ 344\nAbs. 2 S. 2 StPO).\n\nZu dem Vorwurf der Revision, das Landgericht habe\nmit der Erwägung, Heroinverkäufer würden üblicherweise\nauf dem Luftweg einreisen, gegen Erfahrungssätze verstoßen, kann auf die Ausführungen zur Revision der\nStaatsanwaltschaft (unter Z. 2) verwiesen werden. Auch\n\ndie aufgrund der allgemeinen Sachrüge über das Einzelvorbringen der Revision hinaus gebotene Überprüfung des ange-\n\nfochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nBeschwerdeführers ergeben.\n\nSchumacher willms Mösl\nMüller Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-04/2-str-187-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-07-04/2-str-187-79","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.641611+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-07-04/2-str-187-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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