{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-06-27_2_StR_349_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-06-27","aktenzeichen":"2 StR 349/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 349/79 BESCHLUSS\nICH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Alwin C EB\n\naus HEEEB, dort geboren ar EEE 1955,\n\nwegen Vergewaltigung u. 2a.\n\n735\n\n- 2.\n\nVer ?. Strafsenat des Bundesgerichtsho!s hat am 27. Juni 1979\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Lahn-Gießen vom 12. Februar 1979,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nwegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit nit\nEntführung gegen den Willen der Entführten als Heranwachsenden zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldausspruch offensichtlich\n\nunbegriindet, dringt jedoch zum Strafausspruch durch.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten Jugendstrafe\nvon bestimmter Dauer verhängt, ohne das Vorliegen\nschädlicher Neigungen oder die Schwere der Schuld\n\nzu erörtern (§ 17 Abs. 2 JGG). Desweiteren ist den\nUrteilsgründen nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer\ndie Dauer der Jugendstrafe an der Erforderlichkeit\nder erzieherischen Einwirkung gemessen hat (8 18\n\nAbs, 2 JGG). Unabhängig davon, auf welche Alternative\ndes § 17 Abs. 2 JCG die Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe gestützt wird, reichen\ndoch allgemeine Strafzumessungserwägungen zur Bemessung der Jugendstrafe in keinem Fall aus (vel.\n\nBGH Urteil vom 3. Mai 1979 - 4 StR 185/79). Dies\ngilt umsomehr, als den Urteilsfeststellungen keine\nanlagebedingten, sei es durch unzulängliche FErziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse begründete\nMängel der Charakterbildung zu entnehmen sind, die\nden einem jugendlich gleichgestellten Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet\nerscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er\ndurch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde\n(BGHSt 16, 261 f). Eine ausführliche Würdigung\n\nder Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 JCG hätte hier\nauch schon deshalb nahegelegen, weil der Angeklagte\nin völlig geordneten Verhältnissen aufgewachsen\n\nist und - abgesehen von der den Anlaß zu dem Verfahren gebenden Tat - bisher in Keiner Weise nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH Beschl.,\n\nvom 27. Juni 1978 - 2 StR 208/78). In diesem Zusammenhang ist auch zu befürchten, daß die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, daß der Angeklagte sich der Schwere seines Verbrechens auf\nGrund des Strafverfahrens bewußt geworden ist\n\nund er seine Tat tief bereut (vgl. UA S. 10);\ndesgleichen kann dem Umstand, daß der suggestible\nAngeklagte nur durch den Mitangeklagten zu der\nTat veranlaßt worden ist, nicht nur allgemein\nstrafmildernde Wirkung beikommen, sondern auch\nfür die Frage der erforderlichen erzieherischen\nEinwirkung durch die Jugendstrafe Bedeutung erlangen. Daß die Strafkammer dies erkannt hat, kann\nauch dem Sachzusammenhang des Urteils nicht mit\nSicherheit entnommen werden. Auf Grund dieser\nUrteilsmängel, ist das Revisionsgericht nicht in\nder Lage zu prüfen, ob die Strafkammer Jugendstrafe rechtsfehlerfrei verhängt und ihre Dauer\nrichtig bemessen hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchumacher willms Mösl\nMaier Goyake","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-27/2-str-349-79","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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