{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-06-27_2_StR_335_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-06-27","aktenzeichen":"2 StR 335/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 335/79 BESCHLUSS\n276%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger Georg H (EEEEEEEEEEED\naus ME, zeboren ar 19.1 ir. TO,\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\nGR\n\nJer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1979\nzemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar\n1978 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Bildung einer Gesamtstrafe und über die\nKosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2, Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision weist zutreffend darauf hin, daß aus der\nin dem angefochtenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe von\neinem ‚Jahr und drei Monaten und aus den Strafen der Urteile\ndes Landgerichts Fulda vom 29. November 1974 und des Amtsgerichts München vom 21. April 1976 eine Gesamtstrafe hätte\ngebildet werden müssen, da die Tatzeit im vorliegenden Falle\n(Juli 1973) vor jenen beiden Urteilen lag und die aus jenen\nVerurteilungen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren nach den Urteilsfeststellungen noch nicht voll verbüßt ist. Die Strafkammer hat sich - anders als beim Mitangeklagten BEP - nicht darauf berufen, daß der Gesamtstrafenbildung irgendein Hindernis entgegengestanden hätte.\n\nFür die Zurückverweisung zum Zwecke der Gesamtstrafen-\n\nbildung bedarf es, entgegen dem Wortlaut des Antrags des\nGeneralbundesanwalts, nicht der Aufhebung des Strafaus-\n„spruchs,. Die Begründung des Antrags ergibt denn auch, daß\nder Generalbundesanwalt lediglich die Zurückverweisung\nder Sache begehrt, soweit es sich um die unterlassene\nBildung einer Gesamtstrafe handelt. Der Antrag ist somit\ndahin auszulegen, daß die verhängte Freiheitsstrafe als\nEinzelstrafe bestehen bleiben und lediglich in eine neu\nzu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden soll.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher Willms Mösl\nMaier Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-27/2-str-335-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-27/2-str-335-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.527651+00:00"}}