{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-06-20_2_StR_748_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-06-20","aktenzeichen":"2 StR 748/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"HE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 748/78 URTEIL\nSO k 3f in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Günther Po aus Sp, geboren am\n\nGE 9:3 ir. v ED ,\n\n2. den Kaufmann Egon FÜ aus SC, geboren am\nGE 1935 ir CCEEEEEEEEEE,\n\n3. den Kaufmann Hans 5 up zus Do\nFrankreich, geboren om EB 1925 in KOEEEEED,\n\n4. den Kaufmann Hans S c ED zu: Damme, geboren\nam ED 1929 in rum,\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nFIG\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up =: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Egon Fa,\n\nRechtsanwalt EEE =: GENE\nals Verteidiger des Angeklagten Si,\n\nRechtsanwalt if aus up\nals Verteidiger des Angeklagten SCH,\nalle in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte nun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Günther Po\nwird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen einfachen Bankrotts\n\nII,\n\nIII,\n\nIV.\n\nWal\n\nverurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sp wird das\nvorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit dieser Angeklagte in den Fällen B II\n1 bis 10 der Urteilsgründe (Komplex Sn\nund SCHE OHG) verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des\nLandgerichts zuriückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nGünther Pfund Sg und die Revisionen der\nAngeklagten Egon Fpund Sc gegen das\n\nvorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\nDie Angeklagten Egon Pe und Sc haben je-\n\nweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat alle Angeklagten wegen Betrugs in\nmehreren Fällen, den Angeklagten Günther Pi außerdem\nwegen einfachen Bankrotts jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen\nverurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt, die sie mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begriünofen. Die Rechtsmittel der Angeklagten Günther PB und\n\nSEE Haben teilweise, die der Angeklagten Egon Pf und\nSCHE keinen Erfolg.\n\nI. Die Angeklagten heben hervor, daß die den Gegen-Stand des angefochtenen Urteils bildenden Taten in den Jahren 1966 bis 1968 begangen worden sind, dieses Urteil aber\nerst im Dezember 1976 erlassen wurde. Soweit sie in der\nLangen Verfahrensdauer ein Verfahrenshindernis sehen, das\nmit Rücksicht auf Art. 6 MRK zur Einstellung des Verfahrens\n„führen müsse, setzen sie sich in Widerspruch zu der Ent-Scheidung BGHSt 24, 239, an der der Senat festhält.\n\nII. Die Verfahrensrügen,\n\n1. Der Beschwerdeführer SB hat mit einer Verfahrens-\n\nfüge teilweise Erfolg.\n\nEr hat in der Hauptverhandlung einen Beweisamtrag dahin gestellt,\n\n\"daß die Firma Sind Sci auch die\nBelieferung der von April bis Juli 1967 geworbenen Filialen (II der Anklage) sicherge-\n\nAFTGL\n\nstellt hat, indem sie mit dem nachbenannten\nZeugen StB Anfang März 1967 die Übertragung\nvon Verträgen in diesem Raum vereinbart hat; daß\nSt das Depot mit Sch einrichten wollte\nund diesem für Warenbeschaffung 150.000,-- DM\ngezahlt hat, die Sch zweckentfremdet verwendet hat; daß nach diesem Scheitern des Depots\nst Sch der Angeklagte SEE einen\nneuen Übernehner der Verträge in Hermeskeil\ngefunden hat, der aber vor Eröffnung des\n\n. Depots tödlich verunglückt ist und daß\nschließlich der Zeuge Schm die inzwischen\nzum Teil schon abgeschlossenen Verträge übernommen hat\",\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, daß \"die darin aufgestellten Behauptungen für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung sind und im übrigen\nder Zeuge Schm@ bereits vernommen worden ist\", Gegen den\nersten Teil dieser Begründung wendet sich die Revision mit\nRecht,\n\nDer Beschwerdeführer wollte unter Beweis stellen, daß\ndie Angeklagten Sc und SCHE in dem Zeugen Str\nund in dem später Verunglückten zahlungskräftige Männer gewonnen hatten, die ihre, der Angeklagten, Verpflichtungen\ngegenüber den Vertragspartnern übernehmen wollten und konnten,\nund daß diese Übernahme, ohne daß sie dies hätten voraussehen\nkönnen, in einem Fall durch die Veruntreuung des Geldes durch\nSchi, im andern durch den plötzlichen Tod des vorgesehenen Übernehmers gescheitert sei. Diese Tatsachen wären im\nFalle ihres Beweises nicht \"für die Entscheidung ohne Bedeutung\", sondern wesentlich jedenfalls für die Beurteilung\nder inneren Tatseite des § 263 StGB gewesen. Die Begründung,\n\nda\n\nıit der die Strafkammer den Beweisamtrag abgelehnt hat, ist\nleshalb fehlerhaft, Auf dem Fehler kann die Verurteilung\nles Beschwerdeführers in den Fällen B II 1 bis 10 der Ur-\n\n‚eilsgründe (Komplex Se und SCHE OHG) beruhen.\n\n2. Der Angeklagte SC beanstandet weiter, daß\nusweislich der Sitzungsniederschrift der Vertreter der\ntaatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 1976\nicht nur den Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO),\nondern \"die Anklageschriften vom 3. Juni 1971 und vom\n7. Oktober 1967\" verlesen habe. Er sieht darin einen Vertoß gegen § 261 StPO.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nwohl enthält die Sitzungsniederschrift den von der Reision beanstandeten Vermerk. Auch wäre die Verlesung der\nesamten Anklageschriften einschließlich des wesentlichen\nrgebnisses der Ermittlungen ein Rechtsfehler, der hier zur\nufhebung des Urteils führen müßte (vgl. RGSt 69, 120;\n\nGHSt 5, 261; 13, 73). Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht\newiesen.\n\nWie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29, Februar 1968\n\n1 StR 615/67 -) bereits entschieden hat, wird durch den\nrotokollvermerk \"Die Anklageschrift wurde verlesen\" nur\newiesen, daß - zumindest auch - der Anklagesatz verlesen\nırde. Auf die Verlesung des wesentlichen Ergebnisses der\nrmittlungen erstreckt sich die Beweiskraft des Proto-\n\nolls nicht, da es sich nicht um eine \"vorgeschriebene\n\nSrmlichkeit\" im Sinne des § 274 StPO handelt. Die Frage,\n\nob auch das wesentliche Ermittlungsergebnis verlesen wurde,\nist danach dem Freibeweis zugänglich (so auch Kleinknecht,\nStPO 34, Aufl. Rdn. 1 zu § 274 StPO). Der Senat hat hierzu\ndie ihm vorliegenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters und der beisitzenden Richter der Strafkammer verwertet. Aus ihnen ergibt sich, daß die oben bezeichneten Anklageschriften nur im gesetzlich zugelassenen\nUmfang verlesen worden sind, der von der Revision behauptete Verfahrensmangel also nicht vorliegt.\n\n53. Der Beschwerdeführer Sl macht geltend, daß\ndie Strafkammer wiederholt - von der Revision im einzelnen\nangeführte - Beweisamträge mit der Begründung abgelehnt\nhabe, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr. In den Urteilsgründen\nseien diese Wahrunterstellungen dann jedoch nicht berücksichtigt worden.\n\nAuch diese Rüge bleibt erfolglos.\n\nAn keiner Stelle ihrer Ausführungen beanstandet die\nRevision, daß die Strafkammer gegen die Wahrunterstellung\nverstoßen habe, das heißt, von anderen als den als wahr\nunterstellten Behauptungen ausgegangen sei. Sie sieht\neinen Verfahrensmangel nur darin, daß die Kamner es unterlassen hat, sämtliche als wahr unterstellten Tatsachen auch\nim Urteil ausdrücklich anzuführen. Das aber ist kein Rechtsfehler. Nicht jede, auch nicht jede erhebliche Tatsache muß\nin den Urteilsgründen mitgeteilt werden. Dessen bedarf es\nnur dann, wenn sich die Erörterung im Gesamtzusammenhang\nder Beweiswürdigung aufdrängt; dafür, daß die Strafkammer\n\nArL\n\njies übersehen hat, ist kein Anhaltspunkt erkennbar.\n\nRichtig ist allerdings, daß alle erheblichen Tatsachen vom Tatrichter bei seiner Entscheidung berücksichtigt\nwerden müssen. Daß der Tatrichter gegen diesen Grundsatz\nverstoßen hat, muß im Einzelfall bewiesen werden. Ein\nsolcher Beweis ist hier nicht erbracht. Aus der Nichterwähnung im Urteil allein kann jedenfalls nicht geschlossen\nwerden, daß die Strafkammer die als wahr unterstellten\nTatsachen ihren Erwägungen nicht zugrunde gelegt hat.\n\n4. Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten Su\nist der Beweisamtrag auf Vorlage von zwei Kundenwechseln\nlurch den Zeugen von erledigt worden. Die Verteidigung\n1atte zunächst beantragt, dem vernommenen Zeugen aufzugeben,\nlie Wechsel nachzureichen (Antrag vom 19. Juli 1976),\njann, den Zeugen erneut zu vernehmen und ihm aufzugeben,\nseine einschlägigen Unterlagen mitzubringen (Antrag vom\nI. September 1976). Diesem Antrag wurde stattgegeben.\n\nBei der erneuten Vernehmung \"nahm (der Zeuge) zur Stützung\nseines Gedächtnisses eigene Unterlagen\". Daß dazu die\nNechsel nicht gehört haben, wird von der Revision nicht be-\nıauptet, ist nach den vorangegangenen Beweisamträgen auch\nzanz unwahrscheinlich. Auf die Verlesung der Wechsel war\nler Beweisamtrag nicht gerichtet,\n\n5. Der Angeklagte ScHii$ beanstandet ohne Erfolg,\nlaß an einzelnen Sitzungstagen nur kurze Zeit verhandelt\nınd daß zudem zwischen den Sitzungstagen zu große Pausen\n-ingelegt worden seien. Die Anordnung der Termine und der\n\nJeweiligen Verhandlungsdauer oblag dem Vorsitzenden im Rahmen seiner Verhandlungsführung. Die Revision trägt nichts\nvor, was dafür sprechen könnte, daß ihm hierbei ein Fehler\nunterlaufen ist, der den Bestand des Urteils gefährden\nKönnte.\n\nIm übrigen wird in den Urteilsgründen (UA S. 78)\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß \"die Verteidiger\nselbst es waren, die um wohlwollende Berücksichtigung ihrer\neigenen Urlaubspläne und entsprechende Weitervertagungen\nnach kurzen Sprungverhandlungen baten\",\n\n6. Ohne Erfolg machen schließlich die Angeklagten\nEgon Pi und Sc eine Verletzung des § 275 StPO geltend. Der absolute Revisionsgrund des § 233 Nr. 7 StPO in\nVerbindung mit § 275 StPO ist nur dam gegeben, wenn das\nUrteil nicht rechtzeitig zu den Akten gelangt ist. Hierunter fällt nicht die verzögerte Zustellung des - wie hier -\nrechtzeitig bei den Akten befindlichen Urteils.\n\n7. Die übrigen von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nIII. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils au?\nGrund der Revisionsrechtfertigungen ergibt - mit Ausnahme\ndes unten zu IV erörterten Schuldspruchs gegen den Angeklagten Günther Ps wegen Bankrotts - weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.\n\nInsbesondere hat die Strafkammer mit zutreffender\n\n470\n- 10 -\n\nBegründung (UA S. 76) Fortsetzungszusammenhang sowohl\nzwischen den einzelnen Tatkomplexen wie auch zwischen den\nHandlungen innerhalb der einzelnen Tatkomplexe verneint.\nDer bloße Vorsatz, in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten\nzu begehen (Fortsetzungsvorsatz), kann den für eine fortgesetzte Handlung notwendigen Gesamtvorsatz im Sinne der\nEntscheidung BGHSt 1, 313, 315 nicht ersetzen.\n\nBei der Strafzumessung hat die Strafkammer, wie ihre\nAusführungen auf S. 80, 81, 84 und 85 UA deutlich machen,\nberücksichtigt, daß die abgeurteilten Taten mehrere Jahre\nzurückliegen. Sie hat auch die übrigen in BGHSt 24, 239\ndargelegten Grundsätze beachtet, insbesondere, wie die\nAusführungen auf S, 78 UA zeigen, dem Gedanken Rechnung\ngetragen, daß es auch darauf ankommen kann, wie die Verzögerung des Verfahrens zustande gekommen ist.\n\nIV. Soweit die Strafkammer den Anzeklagten Günther\nPeiBwegen einfachen Bankrotts verurteilt hat, gibt zu\ndurchgreifenden Bedenken Anlaß, daß sie den zur Tatzeit\ngeltenden § 240 Ko angewandt hat, ohne im einzelnen zu\nprüfen, ob nicht § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB als das zur Zeit\nder Entscheidung geltende Recht hätte angewendet werden\nmüssen (§ 2 Abs. 3 StGB). Die Vorschrift des § 2§ 3 StGB\nist insofern milder als § 240 KO aF, als sie die Bestrafung\ndes Täters von strengeren Voraussetzungen abhängig macht:\nEr muß nunmehr, um des Bankrotts schuldig zu sein, \"bei\nÜberschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit\", also im Zustand der Krise gehandelt\nhaben. Dazu enthält das Urteil keine hinreichenden Feststellungen, so daß nicht abschließend entschieden werden\n\n- 11 -\n\nkann, ob sich der Angeklagte auch nach neuem Recht schuldig gemacht hat. Zwar sind Anhaltspunkte dafür erkennbar,\ndaß die Krise während der Handlungen des Angeklagten eingetreten ist und er dies auch erkannt hat. Sichere Erkenntnisse lassen sich insoweit jedoch aus den bisherigen Feststellungen nicht gewinnen. Da dies von Bedeutung für den\nSchuldumfang sein kann, muß das Urteil im Schuldspruch\nwegen Bankrotts aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls § 283 b\n\nStGB zu prüfen sein. Ergänzend wird auf BGHSt 3, 23 hingewiesen.\n\nV. Die Teilaufhebung des Urteils hinsichtlich der\nAngeklagten Günther PiiiBund SEE hat die Aufhebung\ndes Ausspruchs über die gegen diese Angeklagten verhängten\nGesamtfreiheitsstrafen zur Folge. Die übrigen sie betreffenden Einzelstrafaussprüche werden hiervon nicht berührt.\n\nwillms Mösl Müller\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-20/2-str-748-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-20/2-str-748-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.338484+00:00"}}