{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-06-15_2_StR_147_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-06-15","aktenzeichen":"2 StR 147/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 147/79 BESCHLUSS\n15.6.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Roberto Antanas M (mE\naus WW, geboren am MMEMEEEEED 1958 in KEED-GEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nIC\n\nADL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n15. Juni 1979 gem. § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts (Jugendkamnmer) in Mainz vom 20. Oktober\n1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nEr hat lediglich insoweit Erfolg, als er sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch wendet.\n\nDie Strafkammer hat den Totschlagsversuch des Angeklagten als minderschweren Fall gem. § 213 StGB gewertet\nund dies sowohl damit begründet, daß der Angeklagte ohne\nnennenswerte eigene Schuld durch eine ihm in Form von\nOhrfeigen zugefügte Mißhandlung und schwere Beleidigung\nvom Gastwirt FEB zum Zorne gereizt und hierdurch auf\n\nder Stelle zum Tötungsversuch an FEB hingerissen worden\nsei, als auch damit, daß der Angeklagte in einem vermeidbaren Irrtum über die Grenzen seines Rechts zur Abwehr\nder Ohrfeigen gehandelt habe (UA S. 36, 37). Eine weitergehende Milderung gem. § 17 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB hat\nsie deshalb für unzulässig gehalten, weil der Irrtum des\nAngeklagten bereits für die Einordnung der Tat als minderschwerer Fall von Bedeutung gewesen und somit seine zusätzliche Berücksichtigung als besonderer gesetzlicher\nMilderungsgrund durch § 50 StGB untersagt sei. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig. Nachdem die Strafkamner\n\ndie Voraussetzungen des in § 213 StGB genannten Beispielsfalles ohne Rechtsfehler als vorliegend erachtet hatte, war\ndie Annahme eines minderschweren Falles schon auf Grund\ndessen zwingend geboten (BCHSt 25, 222; RG HRR 1940, 956);\nsie wurde nicht erst durch den Irrtum des Angeklagten im\nSinne von § 50 StGB (mit) \"begründet\" (BGH, Urteil vom\n\n24, August 1976 - 1 StR 482/76). Die gegenteilige Ansicht\nvon Eser in Schönke-Schröder, 19. Aufl., § 213, Rdn. 14\nund von Horn, Systematischer Kommentar, § 213, Rdn. 10,\nfindet im Gesetz keine Stütze. Damit war eine weitere\nHerabsetzung des Strafrahmens nach 88 17 Abs. 1, 49 Abs. 1\nStGB zulässig.\n\nALL\n-u-\n\nDa der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann,\ndaß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung\neine mildere Strafe verhängt hätte, war der Strafausspruch\naufzuheben.\n\nRichter am BGH Dr. Dr, Spiegel\nist wegen Urlaubs ortsabwesend\nund kann deshalb nicht unterschreiben\n\nwillms willms Müller\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-15/2-str-147-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-15/2-str-147-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.160598+00:00"}}