{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-06-13_2_StR_793_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-06-13","aktenzeichen":"2 StR 793/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ib\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 793/78 BESCHLUSS\n13.6.%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Hans-Josef - genannt Franz-Josef - 5 EB\n\naus WE, geboren am GE 19.7 ir Van\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Heinz-Wilhelm SEES zu: eumup-KO, >ehoren ar EEE 19.6 ir Vu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Bandendiebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n13. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf den Antrag des Angeklagten Hans-Josef (genannt Franz-Josef) SB wird der seine Revision verwerfende Beschluß des Landgerichts in\nAachen vom 24. Oktober 1978 aufgehoben.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 24. Juli 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte Hans-Josef (genannt Franz-Josef)\n\nSuuB\n\nunter Wegfall der Verurteilung im Fall Nr. 18\nder Urteilsgründe des Bandendiebstahls in\nzwölf Fällen und des versuchten Bandendiebstahls, davon in zehn Fällen (Nrn. 4 bis 11,\n44 und 15 der Urteilsgründe) in Tateinheit\nmit vorsätzlichem Vergehen gegen das Gesetz\nüber Fernmeldeanlagen schuldig ist;\n\nb) der Angeklagte Heinz-Wilhelm Sp\n\nunter Wegfall der Verurteilung im Fall Nr. 17\n\nce)\n\nder Urteilsgriinde des Bandendiebstahls in\nzwölf Fällen, davon in zwei Fällen (Nrn. 12\nund 13 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten\nBandendiebstahls sowie des Diebstahls in\ndrei besonders schweren Fällen schuldig ist;\n\nbeide Angeklagte auf Kosten der Staatskasse\ninsoweit freigesprochen werden, als sie im\nFall Nr. 16 der Urteilsgründe wegen der ihnen\nin der Angeklageschrift zur Last gelegten\nweiteren Benzindiebstähle nicht verurteilt\nworden sind;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na)\n\nb)\n\nsoweit es den Angeklagten Hans-Josef (genannt Franz-Josef) Sg betrifft\n\nin den Aussprüchen über die Einzelstrafen\nin den Fällen Nrn. 4 bis 11, 14 und 15\nder Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe;\n\nsoweit es den Angeklagten Heinz-Wilhelm\n\nSEE petrifft\n\nin den Aussprüchen über die Einzelstrafen\n\nFL\n\nin den Fällen Nrn. 12 und 13 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch der am\n10. November 1978 vom Angeklagten Hans-Josef S@ zu\nProtokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts gestellte\nund begründete Revisionsamtrag ist rechtzeitig angebracht,\nda erst am 26. Januar 1979 das Urteil ordnungsgemäß zugestellt und die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt\nwurde. Damit ist der die Revision dieses Angeklagten verwerfende Beschluß des Landgerichts vom 24. Oktober 1978 zu\nUnrecht ergangen. Er ist entsprechend dem vom Angeklagten\nam 31. Oktober 1978 gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellten\nAntrag aufzuheben.\n\nIl.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben nur in folgendem\n\nUmfang Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte Hans-Josef SW hat nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit vom 1. bis 9. Dezember 1977\nmit dem Autoradio des Pkw Mercedes des Mittäters\n\"laufend\", das heißt während der mit diesem Pkw durchgeführten Diebstahlsfahrten in den Fällen Nrn. 4 bis 11, 14\nund 15 der Urteilsgründe, den Polizeifunk abgehört. Es kann\nnicht zweifelhaft sein, daß er dies - jedenfalls auch - zum\nZweck der gefahrloseren Begehung der Diebstähle getan hat.\nDas gemäß § 15 Abs. 2 a FernmG als Vergehen mit Strafe bedrohte Abhören des Polizeifunks erfolgte somit tateinheitlich mit den erwähnten Diebstahlsdelikten. Der Senat ändert\nden Schuldspruch von sich aus. Es erscheint ausgeschlossen,\ndaß sich der Angeklagte nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO\nauf den geänderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. Daß der Angeklagte den Straftatbestand des\n§ 15 Abs. 2 a FernmG darüber hinaus auch als rechtlich\n\nselbständige Tat verwirklicht hätte, ergeben die Urteilsfest-\n\nStellungen nicht, so daß die zu Nr. 18 der Urteilsgründe\ninsoweit ausgesprochene Verurteilung entfällt. Zugleich\nwaren die Aussprüche über die Einzelstrafen für die hinsichtlich des Schuldumfangs erweiterten Straftaten sowie\nüber die Gesamtstrafe aufzuheben. Zur Neufestsetzung dieser\nStrafen wird auf die Entscheidungen RGSt 62, 61, 63, BGH,\nNJW 1963, 1260 und BCHSt 14, 5 verwiesen.\n\n2. Die vom Angeklagten Heinz-Wilhelm SIEB von Nachmittag des 8. bis in die Nacht zum 9. Dezember 1977 am\nSteuer seines Pkw Fiat ohne Fahrerlaubnis durchgeführten\n\n+rE\n\nFahrten beruhten auf einem einheitlichen Willensentschluß\n(UA S. 24). Da diese Tat aber auch der Begehung der beiden\nAutomatendiebstählen in Hip und Feusss\ndiente - wer den Pkw im Zusammenhang mit dem Benzindiebstahl im Fall 18 der Urteilsgründe zu und von der Tankstelle gesteuert hat, ergeben die Urteilsgründe nicht -\nist sie nicht rechtlich selbständig, sondern in Tateinheit mit den beiden Bandendiebstählen begangen. Der Senat\nhat deshalb die zu Unrecht für Fahren ohne Fahrerlaubnis\nausgesprochene selbständige Verurteilung beseitigt und\n\nin den beiden Diebstahlsfällen den Schuldspruch geändert\nsowie den Strafausspruch, ebenso wie den Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe, aufgehoben. Im übrigen gilt insoweit\ndas oben zu II 1. Ausgeführte entsprechend.\n\n5. Der von beiden Angeklagten begangene Benzindiebstahl ist der einzig übriggebliebene Teilakt der\nunter Nr. 16 der Anklageschrift angeklagten fortgesetzten Diebstahlshandlung (UA S. 18, 22). Unter diesen\nUmständen war hinsichtlich des nicht bewiesenen Teils\nder fortgesetzten Handlung Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO geboten (BGH NJW 1951, 726).\n\n4. Die nach §§ 69, 69 a StGB gegen die beiden Angeklagten ausgesprochenen Sperren für eine Erteilung der\nFahrerlaubnis sind teilweise, die nach § 74 Abs. 1 und\n2 StGB ausgesprochene Einziehung des Pkw des Angeklagten\nHeinz-Wilhelm Sg ist insgesamt auf solche Verurteilungen gestützt, die im Strafausspruch aufgehoben wurden.\n\nDeshalb muß über die Maßnahmen und die Einziehung neu entschieden werden,\n\nBundesrichter Dr. Müller ist\n\nauf einer Dienstreise ortsabwesend und deshalb am Unter-\n\nschreiben gehindert\n\nwillms Mösl willms\n\nBundesrichter Dr. Meyer\nist im Urlaub abwesend\nund deshalb am Unterschreiben gehindert\n\nwillms Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-13/2-str-793-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-13/2-str-793-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.123094+00:00"}}