{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-06-13_2_StR_195_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-06-13","aktenzeichen":"2 StR 195/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 195/79 BESCHLUSS\nCH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Friedrich w iD\naus FE, seboren am EEE 1937\nin DE Kreis SC,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1979\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 14. Dezember 1978 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung\nfrüher gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer nimmt in beiden Fällen Fortsetzungszusammenhang an, ohne dessen Voraussetzungen hinreichend darzutun: Die Handlungen zum Nachteil des Kindes\nIris waren nach den Feststellungen in der Zeit vom\n22. August 1972 bis 24. Oktober 1973, die Handlungen zum\nNachteil des Kindes Andrea sogar vom 22, August 1972 bis\nSeptember 1975 unterbrochen; die längeren Pausen lassen\nes als ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte von\nvornherein einen Gesamtvorsatz gefaßt hatte, der sämt-\n\nliche späteren Einzelhandlungen - über die zeitliche Unterbrechung hinweg - nach Ort, Zeit und Gelegenheit mit hinreichender Bestimmtheit erfaßte (vgl. BGHSt 1, 313, 315).\nJedenfalls hätte sich die Strafkammer hiermit auf Grund\nder besonderen Sachlage im einzelnen auseinandersetzen\nmüssen.\n\n2. Nun wird zwar regelmäßig der Täter durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung statt mehrerer Einzeltaten nicht beschwert. Anders liegt es jedoch dann, wenn\nin die fehlerhaft angenommene fortgesetzte Handlung auch\nEinzelakte einbezogen sind, wegen deren der Täter mit\nRücksicht auf inzwischen eingetretene Strafverfolgungsverjährung nicht mehr verurteilt werden kann (vgl. BGHSt\n17, 157). Das ist hier hinsichtlich der bis zum 21. August\n1972 (tateinheitlich) begangenen Vergehen nach § 174 StGB\nder Fall, Die Strafverfolgung dieser Taten war nach Ablauf von fünf Jahren verjährt (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB);\neine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung\nwurde jedoch erst am 8. Dezember 1977 mit der ersten Vernehmung des Beschuldigten vorgenommen.\n\nFür die Taten nach § 176 StGB beträgt die Ver-Jährungsfrist zehn Jahre.\n\n53. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, den Schuldspruch unter teilweiser Verfahrenseinstellung wegen Ver-Jährung selbst neu zu fassen; denn hierfür fehlt es an\nunmißverständlichen Feststellungen zum Schuldumfang. Auch\n\nwenn die genaue Zahl der Einzelhandlungen nicht mehr festgestellt werden kann, darf sich der Tatrichter nicht danit\nbegnügen, von \"mehrfachen\" oder \"häufigen\" Handlungen zu\nsprechen (vgl. UA S. 3, 4, 6), muß er vielmehr in jedem\nFall die Mindestzahl der Taten mitteilen, die der Angeklagte nach seiner Überzeugung begangen hat (vgl. BGH LM\nVorb. zu § 73 StGB aF Nr. 11). Auch die Entscheidung über\neine teilweise Einstellung des Verfahrens bleibt damit\n\ndem Landgericht überlassen.\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nist wegen Urlaubs abwesend und\ndeshalb am Unterschreiben gehindert\n\nwillms willms Müller\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-13/2-str-195-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-06-13/2-str-195-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:01.072662+00:00"}}