{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-05-16_2_StR_170_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-05-16","aktenzeichen":"2 StR 170/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 170/79 URTEIL\n\nKR\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Awad OD zu: ro, zeboren an ED 1951 in BEE (Jordanien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WW rei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ) aus EHER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\nvom 29. November 1978 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1\nNr. 4 BetMG) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nneun Monaten verurteilt; das sichergestellte Heroin\n(47,2 Gramm Heroingemisch mit einem Heroingehalt\nzwischen 30 und 40 v.H.) hat sie eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte, der sich seit vier Jahren in der Bundesrepublik\naufhält und bisher nicht im Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften aufgefallen ist, vor einem Spielsalon\nin FEED von einem Türken angesprochen, der ihm\n400,-- DM dafür bot, daß er ein Päckchen Heroin innerhalb einer Viertelstunde in den Spielsalon transportiere. Beide begaben sich sodann getrennt zu einer\n\nBe Fa\n\nGaststätte; der Angeklagte verließ diese wieder, fuhr\neine Haltestelle weit mit der Straßenbahn und wurde\nnach dem Verlassen der Straßenbahn von zwei ihn beobachtenden Polizeibeamten gestellt. Kurz vor seiner\nFestnahme warf der Angeklagte, der die Polizeibeamten\nbemerkt hatte, ein Päckchen Heroin, das er in der\nHosentasche getragen hatte, auf die Straße.\n\nb) Das Landgericht stellt zwar nicht fest,\nüber welche Strecke der Angeklagte das Heroin transportieren sollte. Wenn auch die Entfernung nicht sehr\nerheblich gewesen sein kann, da er das Rauschgift,\nvom Ansprechen durch den Türken an gerechnet, jinnerhalb einer Viertelstunde in den Spielsalon verbringen\nsollte (UA S. 4), so gibt es doch keine Anhaltspunkte\ndafür, daß hier einer der eng begrenzten Ausnahmefälle vorliegen könnte, in denen der Annahme des\nBesitztatbestandes der Umstand entgegensteht, daß es\nsich um eine ganz kurze Hilfstätigkeit ohne eigenen\nHerrschaftswillen gehandelt hat (vgl. BGHSt 26, 117),\nin denen also die Transportleistung auf Augenblicke\nbeschränkt ist (BGHSt 27, 380, 382).\n\nc) Da der Angeklagte den Besitztatbestand als\nTäter verwirklicht hat, muß nicht geprüft werden, ob\ner durch seine Tat außerdem Beihilfe zum Handel mit\nBetäubungsmitteln begangen hat, den andere - hier\nnicht näher festgestellte - Täter möglicherweise getrieben haben. Denn eine etwaige Beihilfehandlung\n(vgl. für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln BGH\n\nMDR 1979, 71) würde rechtlich hinter der Täterschaft\nbezüglich des Besitztatbestandes zurücktreten, da\nsich die Frage der Tateinheit zwischen den verschiedenen Begehungsformen des § 11 Abs. 1 BetMG\nangesichts deren vielfältiger Überschneidung regelmäßig nicht zu stellen braucht (BGHSt 25, 290, 292).\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch muß dagegen aufgehoben werden.\n\na) Die zur Strafschärfung herangezogene Erwägung, daß der Angeklagte die ungefähre Menge der\nin dem Päckchen enthaltenen Heroinzubereitung \"abschätzen konnte\" (UA S. 5), besagt noch nicht, daß\ner, zu dessen Gunsten nach den Feststellungen davon\nauszugehen ist, daß er noch keine einschlägigen Erfahrungen gemacht hat, tatsächlich die Erfahrung\nhatte, die Menge und damit vor allem die Wirkung\ndes Rauschgifts abzuschätzen.\n\nb) Vor allem aber hat die Strafkanmer dem\nAngeklagten angelastet, die schwerwiegenden persönlichen und sozialen Auswirkungen der Heroinabhängigkeit seien ihm \"zumindest deswegen bekannt\"\ngewesen, \"weil er vor dem Spielsalon von zahlreichen\nAbhängigen angesprochen worden war\". Dazu ist nur\nfestgestellt, daß der Angeklagte, als er vor dem\nSpielsalon auf einen Bekannten wartete, der ihm\nGeld schuldete, von zahlreichen jungen Leuten angesprochen wurde, \"die offensichtlich Heroin von ihm\n\n-6-\n\nkaufen wollten\" (UA S. 3). Daß diese jungen Leute erkennbar drogenabhängig gewesen seien und erschreckende\nAnzeichen ihrer Rauschgiftsucht zur Schau getragen\nhätten, stellt der Tatrichter aber nicht fest.\n\n3. Über die Einziehung des sichergestellten\nHeroingemischs wird die Strafkammer erneut zu befinden haben, wobei die Menge des eingezogenen Rausch-\n\ngeifts im Urteilssatz anzugeben ist,\n\nSchumacher wWillms Mösl\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-16/2-str-170-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-16/2-str-170-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.234507+00:00"}}