{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-05-16","aktenzeichen":"2 StR 151/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 151/79 URTEIL\n65. ?P\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fotografenlehrling Peter EB aus TE.\ngeboren am EEE 1955 in Pam,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nIA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Mai 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. (es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts (Jugendkammer) in Trier vom\n20. Dezember 1978 wird verworfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFr\n\nZA\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die\nVerletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der\nAngeklagte über den von ihm als Heroindealer auf\nKommissionsbasis geworbenen VB innerhalb vier\nWochen grammweise insgesamt 20 Gramm Heroin umgesetzt,\num mit dem von VE erzielten und diesem abverlangten Gewinn von 50 bis 70 DM pro Gramm den Lebensunterhalt und die Anschaffung sonstiger Gegenstände\nwie z. B. eines Musikgeräts zu finanzieren. Nach der\nVerhaftung eines anderen Dealers hat er aus Furcht\nvor Entdeckung den - zuvor auf längere Dauer geplanten -\nHeroinhandel eingestellt (UA S. 3, 4).\n\nDieses widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze festgestellte Verhalten\ndes Angeklagten hat die Strafkamner auf UA S. 8 rechtlich zutreffend als gewerbsmößiges Handeln (BCHSt 1,\n383; 26, 8) im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG gewertet. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat sie die - für\nmindestens 5.000 DM verkauften und mehr als den Monatsbedarf eines durchschnittlichen Konsumenten darstellenden - 20 Gramm Heroin als \"nicht geringe Menge\" ange-\n\n-Uu-\n\nsehen (BGHSt 26, 355; BGH, Urteil vom 25. August 1976\n- 2 StR 295/76 -) und in deren sukzessiver Abgabe im\nRahmen einer fortgesetzten Handlung den Regelfall des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 5 BetMG als gegeben erachtet (BECH,\nUrteil vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76 -). Unzutreffend ist allerdings die weitere rechtliche Bewertung, der Angeklagte habe auch eine nicht geringe\nMenge Heroin im Besitz gehabt; denn ersichtlich hat er\nnicht zu Beginn seiner Tätigkeit einen Vorrat vom\n\n20 Gramm auf einmal, sondern innerhalb von vier\nWochen nur nacheinander unbekannt große Teilmengen\ndavon besessen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1976\n- 2 StR 645/76 - und vom 9. November 1976 - 1 StR\n649/76 -). Die weiteren Urteilsausführungen in diesem\nZusammenhang bedeuten, daß der Angeklagte nicht nur\nin der mit jedem Handeltreiben verbundenen Eigennützigkeit, sondern in kaltblütigem und berechnendem\nGewinnstreben gehandelt und dabei aus reiner Profitgier einen erkennbar Drogenabhängigen zum Mitwirken\nüberredet und für seine Zwecke ausgenutzt hat (vgl.\nBGH, Beschluß vom 14. Juni 1978 - 3 StR 190/78 -).\nAus allen diesen Gründen hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als besonders schweren Fall\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewertet.\nDarin liegt weder eine Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen noch sonst ein Rechtsfehler, der den\nBestand des Urteils gefährden könnte. Die unzutreffende Beurteilung, der Angeklagte habe eine nicht\ngeringe Menge Heroin im Besitz gehabt, hat nach der\nÜberzeugung des Senats die Gesamtbewertung als be-\n\nI\n-5.\n\nsonders schweren Fall und das Strafmaß nicht beeinflußt.\n\nDie Ablehnung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hat die Strafkammer knapp, aber\nausreichend begründet. Das Strafverfahren hat nicht\nso ungewöhnlich lange gedauert, daß dieser Umstand\nausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Die Beurteilung, ob die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte \"besondere Umstände\" im Sinne von\n§ 56 Abs. 2 StGB sind, ist grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Dafür, daß die Strafkammer mit ihrer\nablehnenden Entscheidung ihr Ermessen fehlerhaft\nausgeübt habe, ist nichts ersichtlich,\n\nSchumacher Willms Mösl\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-16/2-str-151-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-16/2-str-151-79","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.217269+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-05-16/2-str-151-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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