{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-05-15_2_StR_262_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-05-15","aktenzeichen":"2 StR 262/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"O6) ww.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 262/79 BESCHLUSS\nes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Sabahattin ı (EEE\naus AB geboren am EG in MB (Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 16. Januar 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Ange-\n‚klagte an die Zeugin EB innerhalb von zwei Wochen\nzweimal je 10 Gramm Heroin. Als sie von ihm weitere\n\n20 Gramm erwerben wollte, erklärte er ihr, sein\nLieferant gebe Heroin nur noch in 50 Gramm-Portionen\nab, und verlangte eine Anzahlung von 2.000 DM. Ob-\n\nwohl er diese erhielt, beschaffte er der Zeugin die\nbestellten 50 Gramm Heroin nicht, sondern \"ver-\n\nschwand mit dem Geld\",\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens, Besitzes und Abgabe von\nHeroin in Tateinheit mit Steuerhinterziehung oder\nSteuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. In der Zusage\ndes Lieferns der weiteren 50 Gramm und der Entgegennahme der Anzahlung hat es einen Teilakt des fortge-\n\n- 3 -\n\nsetzten Handeltreibens gesehen. Im Urteil ist unerörtert geblieben, ob der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, die Zeugin um die 2.000 DM\n\nzu betrügen. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen hätte zu einer dahingehenden Prüfung aber Anlaß bestanden. Ihr Unterlassen\nstellt einen Sachmangel dar, durch den der Angeklagte beschwert sein kann. Wenn er sich in diesem\nFall lediglich des Betrugs schuldig gemacht hat,\nhätte insoweit bei der Strafbemessung nicht der erhöhte Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG zugrundegelegt werden dürfen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Gesamtstrafe, die aus den wegen\neines solchen Betrugs und wegen des Verkaufs der\n\n20 Gramm Heroin zu verhängenden Einzelstrafen zu\nbilden wäre, unter der im angefochtenen Urteil festgesetzten Strafe liegen würde.\n\nIF\n\n-u-\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Auf\ndas vom Generalbundesanwalt gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts vorgebrachte Bedenken\nbraucht demnach nicht eingegangen zu werden. Zur\nFassung des künftigen Schuldspruchs wird auf BGHSt\n25, 290; 25, 385 verwiesen.\n\nSchumacher Willms RiBGH Dr. Mösl ist\nim Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nSchumacher\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-15/2-str-262-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-15/2-str-262-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:00.147639+00:00"}}