{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-05-09_2_StR_222_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-05-09","aktenzeichen":"2 StR 222/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 222/79 BESCHLUSS\ngs H\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kfz.-Mechaniker Walter Josef S ED\n\naus KEEP, geboren am EEE 1956 in Eu\nGE (österreich),\n\n2. den Fahrer Dragan M GEREEEB\n\naus KOM, geboren am EEE 1956 in Bos.\nCEEEEEEED\n\nwegen Nötigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerde-\n\nführer am 9. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n\n28. November 1978, soweit es sie betrifft, im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Rechtsmittel können nicht wirksam auf die vom\nTatrichter getroffene Entscheidung, ob auf die beiden\nHeranwachsenden allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) anzuwenden ist, beschränkt werden\n(BGH bei Herlan GA 1964, 135). Durch die Revisionen\nist daher der gesamte Strafausspruch angefochten, soweit er die beiden Beschwerdeführer betrifft.\n\nZu Recht wenden diese sich gegen die Begründung,\n\nmit der das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verneint hat. Sie erschöpft\nsich in dem Satz, daß beide Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck von Persönlichkeiten gemacht\nhätten, die Erwachsenen gleichzuachten seien. Es kann\noffenbleiben, ob diese kurze Begründung überhaupt der\nnotwendigen Gesamtwürdigung genügt. Der Strafausspruch\nmuß schon deshalb aufgehoben werden, weil die Strafkammer bei ihrer Prüfung auf den Stand der Persönlichkeitsentwicklung der beiden Angeklagten im Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung abgestellt hat. Damit ist von ihr\nverkannt worden, daß es allein auf den Tatzeitpunkt\n\nankommt, der hier mehr als ein Jahr und neun Monate\nzurücklag.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf § 50 Abs. 3,\n\n8 109 Abs. 1 5. 1 JGG sowie auf § 358 Abs. 2 StPO verwiesen.\n\nSchumacher Willms Mösl\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-09/2-str-222-79","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-09/2-str-222-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.988969+00:00"}}