{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-05-09_2_StR_199_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-05-09","aktenzeichen":"2 StR 199/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"049\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 199/799 BESCHLUSS\nRE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reiseleiter Günter HB aus \"EEE,\ndort geboren am EEE '>>2,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 14. März 1978 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDas Urteil enthält keine Feststellungen zur\nPerson des Angeklagten. Es ermöglicht daher dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer\ndie Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat.\nSchon dies erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs (BGH NJW 1976, 2220).\n\nHinzu kommt, daß das Landgericht dem Angeklagten das hartnäckige Beteuern seiner Unschuld bei\nder Strafbemessung angelastet hat. Ein solches Verhalten des Täters darf aber nur dann zu seinem Nachteil gewertet werden, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse\nauf seine Persönlichkeit, vor allem seine Einstellung\nzur Tat zu ziehen sind. Daß die Strafkammer die Beteuerungen des Angeklagten lediglich unter diesem Gesichtspunkt in ihre Strafbemessung einbezogen hat,\nläßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.\n\nAus diesen geht schließlich auch nicht hervor,\ndaß die überlange Verfahrensdauer bei der Strafbemessung Beachtung gefunden hat (vgl. hierzu BGHSt\n24, 239).\n\nSchumacher Willms Mösl\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-09/2-str-199-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-09/2-str-199-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.975402+00:00"}}