{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-05-09_2_StR_198_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-05-09","aktenzeichen":"2 StR 198/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"080 7%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 198/79 BESCHLUSS\nPEH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Günter B\n\naus FE, dort geboren am GEB 1931,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n9. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n6. Juni 1977 im gesamten Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDas Urteil enthält keine Feststellungen zur\nPerson des Angeklagten. Es ermöglicht daher dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer\ndie Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat.\nSchon dies erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs (BGH NJW 1976, 2220).\n\nHinzu kommt, daß das Landgericht als straferschwerend gewertet hat, daß der Angeklagte \"sich\nwegen seines Fehlverhaltens in der Hauptverhandlung\nrecht uneinsichtig zeigte\". Von einem jegliche Beteiligung an den Straftaten leugnenden Angeklagten\nkann Einsicht und Reue nicht erwartet werden, da\ner sonst seine Verteidigungsmöglichkeiten selbst\ngefährden würde (BGH, Beschluß vom 2. August 1978\n- 3 StR 256/78 - st. Rspr. des BGH).\n\nSchließlich lassen die Strafzumessungserwägungen auch nicht ersehen, ob die Strafkammer die\nüberlange Verfahrensdauer berücksichtigt hat. Auf\neine Erörterung dieses Strafmilderungsgrundes (vgl.\nBGHSt 24, 239) durfte hier nicht verzichtet werden.\n\n7\n\n-Uu-\n\nBei der neuen Straffestsetzung wird zu beachten\nsein, daß nicht die Gesamtstrafe aus dem Urteil vom\n4. Juni 1965, sondern die ihr zugrunde liegenden\nEinzelstrafen einzubeziehen sind. Die Gesamtstrafe\nwird aufgelöst und fällt weg.\n\nSchumacher Willms Mösl\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-09/2-str-198-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-09/2-str-198-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.962858+00:00"}}