{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-05-02_2_StR_753_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-05-02","aktenzeichen":"2 StR 753/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 753/78 . URTEIL\nISH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Gaerrit Hanno BED aus DEE\nSEE, sevoren am EEE 1954 ir SCHERER\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 2. Mai 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n31. August 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\n\"gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Form des Erwerbens\" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls\nist nach den Feststellungen gerechtfertigt. Die von\nder Revision hiergegen erhobenen Einwendungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. ,\n\n2. Unzutreffend ist die Auffassung der Strafkanmer, daß sich der Angeklagte eines Verstoßes gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz \"in der Form des Erwerbens\"\nschuldig gemacht habe. Erwerb im Sinne des § 11 Abs. 1\nNr. 1 BetMG setzt voraus, daß der Täter das Betäubungsmittel auf Grund eines Rechtsgeschäfts erlangt.\nEs genügt hierzu nicht, daß er sich - wie hier - das\nBetäubungsmittel durch räuberischen Diebstahl verschafft.\n\nEiner Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht,\nda sich der Angeklagte wenn auch nicht des unerlaubten Erwerbs, so doch des unerlaubten Besitzes von\nHeroin (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) schuldig gemacht\nhat und er durch die nur unrichtige Bezeichnung der\nStraftat nicht beschwert ist.\n\n3. Auch der Strafausspruch gibt keinen Anlaß\nzu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere\nist die Verneinung eines minder schweren Falles im\nSinne des § 249 Abs. 2 StGB nicht zu beanstanden.\n\nSchumacher Willms Mösl\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-02/2-str-753-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-02/2-str-753-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.629123+00:00"}}