{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-05-02_2_StR_136_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-05-02","aktenzeichen":"2 StR 136/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 136/79 URTEIL\n25.3P\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Dieter Otmar SC au: uw,\ndort geboren am EEE 1954, zur Zeit in Strathaft in anderer Sache,\n\nwegen Verstoßes gegen das Berufsverbot\n\nFa\n\n164\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Mai 1979 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. GEREEEEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE) =u> sup\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n11. Oktober 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat sich als Werbeunternehmer\nmit der Herstellung von Notrufplänen nebst beigedruckten Inseraten befaßt. Obwohl ihm diese Werbetätigkeit durch ein rechtskräftiges Urteil untersagt\nwar, hat er erneut die Herstellung solcher Pläne betrieben, nachdem er im Juli 1977 von einem für drei\nTage gewährten Urlaub nicht in die Vollzugsanstalt\nzurückgekehrt war, in der er damals eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Das Landgericht hat\nden später wieder verhafteten und ermeut dem Strafvollzug zugeführten Angeklagten wegen Verstoßes gegen\ndas Berufsverbot (§ 145 c StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer\nauf die Sachrüge gestützten Revision, daß der Angeklagte nicht auch des Betrugs zum Nachteil der Inserenten seiner Notrufpläne schuldig gesprochen worden ist.\n\nDas auch vom Generalbundesanwalt nicht als\nbegründet angesehene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\nEs scheitert schon an der für das Revisionsgericht\nbindenden tatrichterlichen Feststellung, daß der Angeklagte die Erfüllung der mit den Inserenten abgeschlossenen Verträge als gesichert ansah, weil er\ndurch den Einsatz einer Hilfskraft Vorsorge dafür\ngetroffen hatte, daß die Notrufpläne auch im Falle\neiner erneuten Festnahme fertiggestellt und ausgeliefert werden konnten. Damit fehlte es am Vorsatz der\n\nHerbeiführung eines Vermögensschadens. Schon aus diesem Grunde konnte die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 263 StGB nicht in Betracht kommen.\n\nSchumacher Willms Mösl\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-02/2-str-136-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-02/2-str-136-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.582774+00:00"}}