{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-04-18_2_StR_807_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-04-18","aktenzeichen":"2 StR 807/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_807/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Antonin W ED aus iiemmp,\ngeboren am OD 1932 in REEEEEW/CSSR,\n\nden Händler Otokar 5 aus Ho,\ngeboren am 7 in EEEEEEM/CSSR,\n\nden Händler Vaclav R END aus mm,\ngeboren am GE 1923 in ZEEEEEEEED / SSR,\n\nden Kaufmann Josef L GES aus HB,\ngeboren am EEEEEED 1942 in BEREEWCSSR,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nE\n\n70\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. April 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEEEEED\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE au: EEE\nals Verteidiger für den Angeklagten LM,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten SEE\nwird das Urteil des Landgerichts in Trier\nvom 6. Juni 1978, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Hehlerei in zwei Fällen\nschuldig ist,\n\n2, im gesamten Strafausspruch gegen ihn\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten RB\nwird das Urteil mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit er wegen Hehlerei im\nsechsten Fall der Urteilsgründe verurteilt\nworden ist, ferner im gesamten Strafausspruch gegen ihn.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten Sp und REED sowie die Revisionen\nder Angeklagten WEIEEEEED und Lem werden\n\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführer WED und LEE\nhaben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nA. Das Landgericht hat unter anderem verurteilt die Angeklagten:\n\n1. WOHER wegen Diebstahls in drei Fällen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Diebstahls und wegen Hehlerei\n\n?£\n\nin zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafen und |\nEinbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen aus den Ur- |\nteilen des Schöffengerichts Hamm vom 1. Dezember 1975\n\nund des Schöffengerichts Aachen vom 6. Januar 1978 zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei\n\nMonaten\n\nund - unter Strafaussetzung zur Bewährung -\n\n2. REED wegen Hehlerei in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten,\n\n3. SEE wegen Hehlerei in drei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten,\n\nferner\n\n4. Lip wegen Hehlerei unter Einbeziehung\neiner Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten.\n\nAußerdem sind zwei dem Angeklagten WED\ngehörende Kraftfahrzeuge und ein im Eigentum des Angeklagten REM stehender Mercedes-Personenkraftwagen\nmit den jeweiligen Kraftfahrzeugscheinen eingezogen\nworden.\n\nDie Revisionen dieser Angeklagten, von denen\nWED, TEE und SCEEEEEED die tschechische, I\ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben zum\nTeil Erfolg.\n\nB. Die Revision des Angeklagten WB.\n\nI. Der Beschwerdeführer macht geltend, in\nden Fällen Mg (erster Fall der Urteilsgründe) und\nHe DEE (sechster Fall der Urteilsgründe) habe\ndie Strafkammer zu Unrecht § 7 StGB angewandt. Er sei\nAusländer, die erste Tat sei gegen einen Schweizer im\nAusland begangen und die Voraussetzungen des 87\nAbs. 2 Nr. 2 StGB für eine Strafverfolgung in Deutschland lägen nicht vor. Auch die sechste Tat sei im Ausland, nämlich in Belgien und den Niederlanden gegen\nden belgischen Staatsangehörigen DEEP verübt worden und deshalb stehe auch in diesem Falle § 7 StGB\nder Strafverfolgung entgegen.\n\nDieses Vorbringen dringt nicht durch.\n1. Erster Fall:\n\nIn diesem Fall ist der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt\nworden. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB (dem § 4 Abs. 2\nNr. 3 StGB aF insoweit entspricht) gilt für diese Tat\ndes Angeklagten das deutsche Strafrecht, wenn die Tat\nam Tatort in der Schweiz mit Strafe bedroht ist, der\nAngeklagte im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung zuließe, nicht\nausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht\ngestellt wird. Da die anderen Voraussetzungen dieser\nVorschrift vorliegen, ist das deutsche Strafrecht anzuwenden, wenn Diebstahl und Urkundenfälschung auch am\nTatort mit Strafe bedroht sind und ein Auslieferungsgesuch der Schweiz nicht gestellt wird.\n\na) Nach Art. 137, 110 Nr. 5 i.V.m. Art. 251,\n252, 255 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sind\nDiebstahl und Urkundenfälschung, wie sie hier begangen\nwurden, auch am Tatort mit Strafe bedroht.\n\nb) Ebenso ist die weitere Voraussetzung des\n§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, daß der Angeklagte nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht\ngestellt wird, gegeben. Das Eidgenössische Justiz- und\nPolizeidepartement in Bern hat mit Schreiben vom\n31. August 1973 den Justizminister von Nordrhein-Westfalen gebeten, den Angeklagten wegen der in der Schweiz\nbegangenen Tat \"durch die zuständige Gerichtsbehörde\nins Recht fassen zu lassen\", Dies muß dahin verstanden\nwerden, daß das Departement kein Auslieferungsersuchen\nstellen wird. Da das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern die höchste schweizerische Behörde\nfür Auslieferungssachen ist, war es für die Entscheidung zuständig, ob ein Auslieferungsersuchen gestellt\nwerden sollte oder nicht.\n\n2. Sechster Fall:\n\nIm August/Anfang September 1973 wurde in Feuchtwangen dem deutschen Staatsangehörigen Hg und in\nBelgien dem belgischen Staatsangehörigen DEE je ein\nWohnwagen gestohlen. Nachdem die Zeugen Kgbund Kö\nam 10. September 1975 mit dem Angeklagten WB in\nRastatt über die Übernahme von Wohnwagen gesprochen,\ndann WEEEEED sie in Brüssel auf die Abnahme von zwei\nWohnwagen gedrängt hatte, vereinbarten Kg und KO\n\nmit WEB und dem Angeklagten Sl bei einem ört-\n\nlich im Urteil nicht näher bezeichneten Treffen am\n18. September 1973 die Abnahme der zwei Wohnwagen\nund zahlreicher von SB angebotener Blanko-Personalausweise, Führerscheine und Familienreisepässe, die Dienststellen in Rüdesheim und Frankfurt\ngestohlen worden waren. In den Niederlanden wurden\ndie Wohnwagen übergeben. Bei der Übergabe wirkten\nWED, SCENE und EEE nit. Am 18. Septem-\n\nber 1973 war noch vereinbart worden, daß sich der Angeklagte FEB an der Lieferung der Wohnwagen an\nKOM deteiligen sollte. Si legte die genannten Ausweise in einen der beiden Wohnwagen. Das Landgericht hat die vier Angeklagten wegen Hehlerei,\nSB zusätzlich wegen einer weiteren Hehlerei bezüglich der Ausweise, jeweils in Form des Absetzens\nverurteilt.\n\nZutreffend legt die Strafkammer dar, daß\nhier das deutsche Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB\ngilt, soweit sich die Taten gegen Deutsche richteten.\n\na) Ob schon Rastatt als Tatort anzusehen ist\nund bereits deswegen deutsches Strafrecht gilt (§ 3\nStGB nF, § 4 Abs. 1 StGB aF), mag dahinstehen. Denn\nder eine Wohnwagen gehörte dem deutschen Staatsangehörigen Hgg und die Ausweise standen im Eigentum\ndeutscher Behörden. Gegen sie richteten sich die Diebstähle und die anschließenden Hehlereien, welche die\ndurch die Diebstähle geschaffene rechtswidrige Vermögenslage hinsichtlich der erlangten Gegenstände durch\neinverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter\naufrechterhielten (BGHSt 7, 134, 137). Insoweit sind\n\ndie Straftaten gegen einen Deutschen gerichtet. Das\ngilt auch, soweit die Ausweise deutschen Dienststellen\ngestohlen sind. Zwar ist eine Straftat \"gegen\" einen\nDeutschen nur dann gerichtet, wenn sie ihn in seinen\nRechten oder in seinen rechtlich geschützten Gütern\nwiderrechtlich beeinträchtigt. Es muß ein bestimmter\noder bestimmbarer einzelner deutscher Staatsbürger\ndurch die Straftat in seinen Rechten oder seinen rechtlich geschützten Gütern verletzt sein (BGHSt 18, 283,\n284; Tröndle in LK 10. Aufl. § 7 Rdn. 10; Rdn. 11, 14).\nHier sind HB und die Vertreter der Behörden, die\nfür die Ausweise verantwortlich waren und die den Besitz daran hatten, verletzt (vgl. BGHSt 10, 400).\n\nb) Daß der eine der beiden zugleich abgesetzten Wohnwagen dem belgischen Staatsangehörigen\nDEE gehörte, steht der Verurteilung wegen Hehlerei\nin diesem Falle nicht entgegen. Insoweit findet § 7\nAbs. 2 Nr. 2 StGB Anwendung.\n\naa) Die Hehlerei ist in Belgien gemäß\nArt. 505 des Belgischen Strafgesetzbuchs und in den\nNiederlanden nach Art. 416 des Niederländischen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht.\n\nbb) Die Staatsanwaltschaften von Lüttich und\nMaastricht haben während des Verfahrens geäußert, daß\nein Auslieferungsbegehren nicht gestellt werde. Ob\ndiese Staatsanwaltschaften für eine solche Erklärung\nzuständig sind, braucht hier nicht entschieden zu\nwerden. Denn § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB nF (§ 4 Abs. 2\nNr. 2 StGB aF) ist anwendbar, wenn feststeht, daß der\nTäter nicht ausgeliefert wird oder mit einem Ausliefe-\n\nrungsersuchen nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BGHSt\n18, 283; BGH GA 1976, 242/243; Dreher/Tröndie StGB\n\n§ 7 Rdn. 10). Der Senat häit es im Hinblick auf die\nErklärungen der für die Verfolgung in Belgien und den\nNiederlanden örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften\nund die Tatsache, daß die Tat schon 1973 begangen worden ist, für ausgeschlossen, daß Belgien oder die\nNiederlande noch ein Auslieferungsersuchen stellen\nwerden.\n\n3. Im fünften Fall richtete sich die Tat\ngegen deutsche Staatsangehörige. Sie spielte sich in\nFrankreich, Belgien und den Niederlanden ab. Da nach\nArt, 460 Code p&nal Hehlerei in Frankreich ebenfalls\nwie in Belgien und den Niederlanden mit Strafe bedroht ist, sind insoweit die Voraussetzungen des\n§ 7 Abs. 1 StGB für die Anwendung des deutschen Strafrechts gegeben.\n\n4. Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Polizeibeamten Ki und Kö hatten\nsich als Aufkäufer von Diebesgut, insbesondere Wohnwagenanhängern ausgegeben, mit den Angeklagten Verbindung aufgenommen und verhandelt. Über diese Vorgänge\nhaben sie in der Hauptverhandlung ausgesagt. Die Revision meint, die Verwertung dieser Aussagen sei unzulässig; die Polizeibeamten hätten auf fremdem Hoheitsgebiet teils Untersuchungshandlungen, teils Ermittlungshandlungen vorgenommen und sich teilweise\nals agent provocateur betätigt. Diese Ansicht der Re-\n\n7\n\n- 10 -\n\nvision ist nicht richtig. K@gund Kö sind nicht\nals Polizeibeamte aufgetreten und haben nicht hoheitsrechtliche Befugnisse in Belgien oder den Niederlanden ausgeübt. Vielmehr haben sie Wahrnehmungen gemacht, über die sie später berichtet haben. Soweit sie\nals mögliche Aufkäufer von Diebesgut auftraten, stehen\nsie einem Privatmann gleich, der sich seine Vertragspartner aussucht, über den Kauf von Gegenständen verhandelt und solche ankauft. Das Verwertungsverbot des\n§ 136 a StPO gilt nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmittel durch staatliche Vernehmungsorgane (BGH,\nUrteil vom 21. April 19738 - 2 StR 712/77 -). Aus diesem Grunde bedarf es keiner Erörterung der sich daran\nanknüpfenden weiteren Beanstandungen, welche die Beschränkung der Aussagegenehmigung betreffen.\n\nIII. Die Rüge, der Angeklagte sei nicht nach\n§ 265 StPO darauf hingewiesen worden, daß einige der\nVorschriften in der neuen Fassung des Strafgesetzbuchs angewandt werden könnten, hat keinen Erfolg.\nDenn die angewandten Vorschriften enthalten gegenüber\nden in der Anklageschrift bezeichneten und vom Eröffnungsbeschluß erfaßten Bestimmungen keine sachlichen Änderungen. Sie haben nur eine andere Nummer\nerhalten.\n\nIV. Die Überprüfung des Urteils ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Die Schlußfolgerungen der Strafkammer\nsind denkgesetzlich möglich. Zwingend brauchen sie\nnicht zu sein,\n\n- 1 -\n\n1. In den beiden Fällen der Hehlerei (Fälle\n5 und 6) geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte die gestohlenen Gegenstände im Einverständis\nmit dem Vortäter abgesetzt hat. We, REED und\nSTE haben im fünften Falle mitgewirkt, \"um sich und\ndie gesondert verfolgten Franz SCH und Stefan\n“EEE durch den 'Kaufpreis' von insgesamt\n10.500 DM zu bereichern\" (UA Bl. 28). Der \"Kaufpreis\"\nund seine Höhe sprechen dafür, daß sie die Wohnwagen\nvorher an sich gebracht oder sich verschafft hatten.\nDadurch, daß die Strafkammer nur ein Absetzen (oder Mitwirken beim Absatz i.S. des § 259 StGB aF) angenommen\nhat, ist der Angeklagte jedoch im Ergebnis nicht beschwert. Dieselben Erwägungen geiten für den sechsten\nFall, in dem ein \"Kaufpreis von 19.300,-- DM\" vereinbart war (UA Bl. 22).\n\n2. Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\na) Im zweiten Fall hat die Strafkamnmer allerdings nicht erörtert, daß die Strafe für die Tat, die\nnur bis zum Versuch gediehen war, nach § 23 Abs. 2\nStGB nF, § 44 StGB aF gemildert werden kann. Sie hat\naber eine gegenüber den anderen Einzelstrafen erheblich mildere Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt.\nDaraus geht hervor, daß sie die Milderungsmöglichkeit\nbeachtet hat.\n\nb) Die Dariegungen UA Bl. 34, mit denen begründet wird, daß eine Freiheitsstrafe (unter sechs\nMonaten) geboten erscheint, sind unklar und stehen in\nihrem Wortlaut nicht im Einklang zu der Feststellung,\n\n70\n\n- 12 -\n\nwonach in diesem Falle dem Geschädigten keine empfindlichen Verluste zugefügt worden sind. Dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ist jedoch noch mit ausreichender\nSicherheit zu entnehmen, daß diese Ausführungen mißverständlich gefaßt sind und die Strafkammer im Hinblick\nauf die in den anderen Fällen angerichteten Schäden,\ndas Gesamtverhalten des Angeklagten und die sonstigen\nStrafen auch in diesem Falle eine Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB für erforderlich hält. So gesehen ist\ndie Freiheitsstrafe von fünf Monaten nicht zu beanstanden.\n\nc) In die Gesamtstrafe durften die Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Aachen vom\n6. Januar 1978 nicht einbezogen werden, da der Angeklagte die in dieser Entscheidung abgeurteilten Taten\nfrühestens am 21. August 1977, also nach dem Urteil\ndes Schöffengerichts in Hamm vom 1. Dezember 1975,\nverübt hat. Dieses Gericht hätte die spätere Tat also\nnoch nicht bei seinem Urteil berücksichtigen können.\nDurch diesen Fehler ist der Angeklagte im Ergebnis jedoch nicht beschwert.\n\nWeil auch die Einziehung keinen Rechtsfehler\nzeigt, ist die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen.\n\nC. Die Revision des Angeklagten SEEW.\n\nAuf die Verfahrensrüge, es liege ein Verstoß\ngegen § 265 StPO vor, braucht nicht eingegangen zu\nwerden, da insoweit die Sachrüge durchdringt. Die\nSchuldsprüche begegnen nur in der Hinsicht Bedenken,\n\n- 13 -\n\nals insgesamt drei Straftaten angenommen worden sind.\nIm fünften Falle, den die Revision mit Einzelausführungen angreift, hat die Strafkammer festgestellt,\ndaß der Angeklagte beim Absetzen der beiden Wohnwagen\nbeteiligt war. In einer Kolonne, zu der SEE mit\ndem in seinem Besitz befindlichen Opel-Diplomat gehörte, wurden die Wohnwagen von Frankreich über Belgien\nnach den Niederlanden gebracht, wobei SB noch\nbeim Anbringen falscher Kennzeichen an beiden Wohnwagen half (UA Bl. 18/19, 27/28). Die innere Tatseite\nsteht ebenfalls fest.\n\nZutreffend beanstandet die Revision die Annahme von zwei in Tatmehrheit begangenen Hehlereien\nim sechsten Fall. Zugunsten des Angeklagten ist davon\nauszugehen, daß auch er die Hehlerei nur durch Absetzen oder Mitwirken beim Absatz, nicht aber schon\nvorher durch Ansichbringen oder Sichverschaffen der\nWohnwagen begangen hat. Dann aber liegt nur ein einziges Absetzen vor, wenn er auch vielleicht ursprünglich mit dem Absetzen in zwei Handlungen begonnen hat.\nDie Strafkammer sieht die erste Hehlerei im Absetzen\nvon zwei Wohnwagen, die zweite Hehlerei im Absetzen\nvon gestohlenen Ausweisen. Da der Beschwerdeführer\naber die Ausweise in einen der Wohnwagen legte und\ndie Ausweise zugleich mit dem Wohnwagen den angeblichen\nAufkäufern übergeben wurden, liegt nur eine Tat vor.\nDer Beschwerdeführer ist daher nicht der Hehlerei in\ndrei Fällen, sondern nur in zwei Fällen schuldig. Der\nSenat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Die\nÄnderung hat die Aufhebung des gesamten Straufausspruchs\n\nI\n\n- Ak -\n\nzur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß\ndie erste Einzelstrafe durch den Fehler beeinflußt\nworden ist.\n\nD. Die Revision des Angeklagten RB.\n\nSie rügt nur Verletzung sachlichen Rechts.\nSoweit sie Widersprüche zwischen dem Urteil und der\nSitzungsniederschrift geltend macht, kann der Senat\ndies auf die Sachrüge hin nicht berücksichtigen. Für\ndie Sachrüge sind die schriftlichen Urteilsgründe\nmaßgebend. Verfahrensrügen sind nicht erhoben.\n\n1. Im fünften Falle gehörte der Angeklagte\nähnlich wie der Angeklagte SW zu der Kolonne,\ndie den Wagen abschleppte. Er half auch bei dem Anbringen der falschen Kennzeichen (UA Bl. 19). Die beteiligten Angeklagten wußten, daß die Wohnwagen gestohlen waren (UA Bl. 19), und haben sie abgesetzt,\num sich und zwei Mittäter durch den Kaufpreis zu bereichern. Danach wollte auch REED an dem Gewinn\naus der Tat teilhaben. Mithin ist auch die innere Tat\nseite gegeben.\n\n2. Dagegen kann die Verurteilung im sechsten\nFall nicht bestehenbleiben. Hier ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, keinerlei Tätigkeit des Angeklagten festgestellt. Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, daß der Angeklagte wit VW und\nSD die Lieferung der Wohnwagen in den Niederlanden an den Zeugen Kö vornehmen sollte (UA Bl. 21).\n\ndA\n\n- 15 -\n\nOb dies mit seiner Zustimmung vereinbart wurde, ist\nden Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Verurteilung in diesem Falle und damit im gesamten Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Auch über die\nEinziehung des Kraftwagens ist erneut zu entscheiden.\n\nE. Die Revision des Angeklagten Le.\n\nSoweit das deutsche Strafrecht nicht schon\nnach § 7 Abs. 1 StGB anwendbar ist, gilt es für diesen\nAngeklagten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Denn er ist\nund war zur Zeit der Tat deutscher Staatsangehöriger.\nIm übrigen hat er im wesentlichen dieselben Rügen wie\nder Angeklagte WEB erhoben (§ 7 StGB, § 136 a\nStPO). Deshalb kann auf die Ausführungen zu dessen Revision (B I und II) verwiesen werden.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\ndeckt keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil dieses\nAngeklagten auf.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-18/2-str-807-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-18/2-str-807-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.167613+00:00"}}