{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-04-10_2_StR_790_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-04-10","aktenzeichen":"2 StR 790/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_790/78 BESCHLUSS\nAD.“ IF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Franz H EEEEEEEEED aus EEE ,\ngeboren am iD 1921 in DEE.\n\nwegen Betruges u.2a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juni 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zehn Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen,\nwegen Verletzung der Buchführungspflicht und wegen Unterlassens des Konkurs- oder Vergleichsamtrages (§§ 263, 22,\n23, 283 b, 53 StGB, § 84 GmbHG) zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 100 Tagessätzen zu je 100.-- DM verurteilt; im übrigen\nhat sie den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, dringt mit der Sachrüge\ndurch.\n\nDer Angeklagte hielt - zusammen mit einem Minderheitsamteil seiner Ehefrau - das Stammkapital der Gesellschaft\nfür SCHE und HE GmbH (GSH) in Höhe von 800.000,-- DM;\n\ndamit hielt er auch sämtliche Anteile der Schiffswert Op\nEEE GobH (SWO), deren alleinige Gesellschafterin die\nGSH war. Der Angeklagte leitete als Geschäftsführer die\nSWO bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft am 20. November 1972.\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, in der Zeit vom\n28. Juni 1972 bis zum 14. September 1972 zehn Gläubiger der\nSWO durch Täuschung über deren Liquidität geschädigt zu\nhaben, und zwar habe er in acht Fällen erreicht, daß Firmen, die die wirkliche wirtschaftliche Lage der SWO nicht\nkannten, Waren auf Rechnung an die SWO geliefert haben; in\neinem Falle sei es ihm durch die Hingabe von Wechseln gelungen, einen Zahlungsaufschub zu erreichen, und in einem\nweiteren Falle habe er durch die Zahlung eines Teilbetrages\nein Stillhalten des Gläubigers bezüglich des Restbetrages\nerreicht. In zwei Fällen habe er im August 1972 vergeblich\nversucht, weitere Waren zu erhalten.\n\nFerner habe der Angeklagte den Konkursamtrag für die\nSWO nicht alsbald nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Bilanz der Firma für das Jahr 1971 erst am\n3, November 1972 erstellt.\n\n1. Zu den Betrugsfällen nimmt der Tatrichter an, der\nAngeklagte habe bezüglich der Vermögensschädigung oder\n-gefährdung der Gläubiger mit bedingtem Vorsatz gehandelt;\nihm sei bewußt gewesen, daß er die Gläubiger, die ihm ab\nEnde Juni 1972 noch Waren auf Kredit lieferten oder einen\nZahlungsaufschub gewährten, mit großer Wahrscheinlichkeit\nnicht mehr werde bezahlen können (UA S. 42); das habe er\nbilligend in Kauf genommen.\n\nFür die Frage der wirtschaftlichen Lage der SWO spielt\ndabei für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine entscheidende Rolle, ob die SWO Aussicht hatte, zwei Frachtschiffe,\nderen Bau sie bei einer französischen Werft in Auftrag gegeben hatte, an die NÜW-Reederei in EEE zu verkaufen.\nDazu stellt das Urteil fest, daß sich die Neptun-Reederei\ninteressiert gezeigt habe und daß es am 16. August 1972 zu\neinem Gespräch zwischen Vertretern der SWO und dieser. Reederei\ngekommen sei, \"das zunächst vielversprechend für die SWO\nverlief\" (UA S. 18); am 21. August 1972 habe die NEEB-Reederei der SWO in einem Femschreiben mitgeteilt, daß sie\nan der Übernahme von zwei Neubauten interessiert sei und\ndaß pro Schiff 1.160.000,-- DM angeboten würden (UA S. 39).\nSpäter sei es jedoch nicht zu einem Abschluß gekommen, da\ndie NWB-Reederei in der Folge am 15. September 1972 die\nbeiden Schiffe \"unter Umgehung der SWO\" (UA S. 18) direkt\nvon der französischen Werft gekauft habe.\n\nZur Einschätzung der Verkaufsaussichten meint das Landgericht, der Angeklagte \"mußte ... ein Scheitern der Verträge in Betracht ziehen\" und er \"mußte „.. auch damit rechnen, daß die Bauwerften ... versuchen würden, direkt an\ndie finanzstarke Nfp-Reederei zu verkaufen\" (UA S. 37).\nDiese Formulierung läßt schon befürchten, daß die Strafkammer hier die bewußte Fahrlässigkeit dem bedingten Vorsatz gleichgestellt hat. Vor allem aber wertet der Tatrichter entscheidend den Verlauf der Vertragsverhandlungen, die\nunmittelbar zwischen der N@MB-Reederei und der französischen Werft stattfanden, obwohl er nicht feststellt, daß\nder Angeklagte über die Tatsache oder gar den Verlauf dieser Verhandlungen unterrichtet gewesen wäre (UA S. 38);\n\ndie Feststellungen ergeben vielmehr, daß man die SWO in\ndem Glauben ließ, die N@MW-Reederei sei weiter am Ankauf dieser Schiffe interessiert (UA S. 38), und daß für _\ndie SWO erst am 13. September 1972 klar wurde, die N\nReederei werde bei ihr keine Schiffe kaufen (UA S. 82).\n\nDa die Verurteilung wegen Betruges schon wegen dieser Unklarheiten zur inneren Tatseite aufzuheben ist, wird\nder neue Tatrichter gegebenenfalls Gelegenheit haben zu\nprüfen, inwieweit sich die Annahme bedingten Vorsatzes damit vereinbaren läßt, daß der Angeklagte in der Zeit vom\n1. Juli 1972 bis zur Konkurseröffnung am 20. November 1972\naus privaten Mitteln und aus Mitteln der GSH - und damit\nwirtschaftlich auch aus seinem eigenen Vermögen - der SWO\nnoch 877.338,-- DM zur Verfügung gestellt hat, von denen\n226.885,-- DM zur Bezahlung von Lieferanten verwendet wurden.\n\n2. Zu den Konkursstraftaten nimmt die Strafkammer an,\ndaß die Zahlungseinstellung im Sinne von § 283 Abs. 6,\n§ 283 b Abs. 3 StGB am 14. September 1972 eingetreten sei,\nweil zu diesem Zeitpunkt ersichtlich gewesen sei, \"daß die\nSWO auf Grund der gescheiterten Verhandlungen mit der Nee\nWEB-Reederei keinerlei Aussichten mehr hatte, in Zukunft\nnoch irgendwelche Zahlungsmittel zu erhalten\" (UA S. 84).\nDamit ist schwerlich die Feststellung vereinbar, daß der\nSWO aus Mitteln des Angeklagten nach dem 1. Juli 1972 noch\n1,5 Millionen DM zugeflossen sind, von denen \"in der Zeit\nvom 1. Juli bis 20. November 1972 an die Lieferanten lediglich 226.885,-- DM gezahlt worden sind, weitere 77.546,-- DM\n... nochmal nach dem 20. November 1972\" (UA S. 41); dazu\n\nsteht überdies die Annahme in Widerspruch, daß die für die\nSWO nach dem 14. September 1972 aufgewendeten Mittel \"nur\nnoch für die Löhne und Gehälter bis Ende September\" verwendet worden seien, nicht aber für die Begleichung sonstiger\nSchulden (UA S, 83),\n\n3. Wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche in den\nFeststellungen ist die Verurteilung im vollen Umfange aufzuheben. Zum Strafausspruch sei nur ergänzend bemerkt, daß\ndas Hinauszögern des Konkurs- oder Vergleichsamtrages (UA\nS. 91) ein Tatbestandsmerkmal des § 84 GmbHG darstellt\n(§ 46 Abs. 3 StGB) und daß der Begriff der \"sogenannten\nWirtschaftsstraftaten\" (UA S, 92) zu unbestimmt ist, um\ndaraus ganz allgemein einen Strafschärfungsgrund herzulei-\n\nten.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMösl Müller\n\n2 StR 790/78\n\nBerichtigung\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Franz H EEE aus EIER,\ngeboren am EEE 192° in Dam.\n\nwegen Betruges u. a.\n\nmuß es in den Ausfertigungen des Beschlusses des\n\n>, Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. April\n41979 im ersten Absatz der Gründe, 5. Zeile, hinter\nder Einklammerung richtig heißen:\n\n...\"zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nacht Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt;\"...\n\nEs handelt sich um ein Versehen bei der Ausfertigung der\n(in Urschrift richtigen) Entscheidung.\n\nUm Berichtigung der übersandten Ausfertigungen bzw. Abschriften wird gebeten.\n\nKarlsruhe, den 15. Mai 1979\n\nES\n\nGeschäftsstelle des 7. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\n\n—\n\nGrimm )\nJustizhauptsekretär","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-10/2-str-790-78","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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