{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-04-04_2_StR_675_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-04-04","aktenzeichen":"2 StR 675/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 675/78 URTEIL\nuyzp\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Elektriker Gürol D EEE zu: TOmEEE?\nGEB, zevoren am GEN 19:5 in ED\n\n(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, die Verkäuferin Parlak D EEEEEEEp zeo- Ya\n\naus FON, zeoren = GE 1949\nin SW (Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n3F\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte REED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Parlak Dip\nwird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 2. Februar 1978, soweit es sie betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nParlak DB sowie die Revision des Angeklagten Gürol DD werden verworfen.\n\nDer Angeklagte Gürol DEE hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Gürol DEE\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und 141,1 kg sichergestelltes Haschisch eingezogen. Gegen die Mitangeklagte\nParlak DB hat es wegen Beihilfe zu einer solchen Tat\neine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Beide Angeklagte\n\nbeanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen\nRechts.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Gürol De ist\nin vollem Umfang unbegründet,\n\na) Der von ihm behauptete Verfahrensverstoß liegt\nnicht vor. Wie er selber vorträgt und auch im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt ist, sind ihm verschiedene Urkunden vorgehalten worden (Blätter aus dem beschlagnahmten\nRingbuch und dem asservierten Notizbuch). Zu den betreffenden Eintragungen hat er sich geäußert und dabei nicht\nbestritten, daß die Notizen von ihm stammen. Seine Einlas-\n\nsung geht lediglich dahin, daß es sich um Angaben von\nKom handle, die er aufgeschrieben habe, ohne ihren Sinn\nzu erkennen. Welche Bedeutung den vom Angeklagten somit\nzugegebenen Eintragungen für dessen Überführung zukommt,\ndurfte das Landgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung beurteilen, Bedenken gegen die wörtliche Wiedergabe auf Seite 9 UA bestehen schon deshalb nicht, weil\n\nsie sich auf einen sehr kurzen Ausschnitt beschränkt (vgl.\nim übrigen BGHSt 14, 310, 311). |\n\nb) Das sonstige Vorbringen des Angeklagten erschöpft\nsich in unbeachtlichen Angriffen auf die dem Tatrichter\nobliegende Beweiswürdigung und Strafzumessung. Auch die\nPrüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.\n\n2. Das Rechtsmittel der Angeklagten Parlak Din\nhat, soweit es den Schuldspruch betrifft, ebenfalls keine\nAuswirkungen auf den Bestand des Urteils.\n\na) Die Verfahrensbeschwerde kann bereits insofern\nkeinen Erfolg haben, als nach § 274 StPO davon auszugehen\nist, daß die Angeklagte den von ihr behaupteten Hilfsbeweisamtrag nicht gestellt hat. In der Hauptverhandlungsniederschrift ist ein derartiger Antrag nicht vermerkt.\n\nb) Mit dem Einzelvortrag im Rahmen der Sachrüge\nwendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Würdigung\nder Beweismittel durch den Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler darzutun. Ein solcher hat sich zu Ungunsten der Angeklagten auch nicht bei der sonstigen Prüfung des Schuld-\n\nspruchs gezeigt. Ob sie durch ihren Tatbeitrag - entgegen der Auffassung des Landgerichts - Beihilfe zur Tat\nihres Ehemannes und nicht zu der des früheren Angeklagten AG geleistet hat, kann dahingestellt bleiben.\nDurch die andere rechtliche Würdigung im Urteil ist die\nAngeklagte nicht beschwert.\n\nc) Jedoch muß der gegen sie ergangene Strafausspruch\naufgehoben werden. Das Landgericht hat, wie das Urteil ersehen läßt, den - allerdings nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB\ngemilderten - Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG allein deshalb zugrunde gelegt, weil es die Tat des Angeklagten\nAB als eine besonders schwere im Sinne dieser Vorschrift\ngewertet hat. Damit ist von der Strafkammer aber verkannt\nworden, daß bei einem Gehilfen von dieser Strafdrohung nur\ndann ausgegangen werden darf, wenn seine Beihilfehandlung,\nallerdings unter Mitberücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist.\n\nEs genügt nicht, daß sich die Haupttat als ein besonders\nschwerer Fall erweist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978\n- 2 StR 374/78 -). Denn der Absatz 4 des § 11 BetMG enthält keinen selbständigen Qualifikationstatbestand, sondern\n\nnur Strafzumessungsregeln (vgl. BGHSt 23, 254, 256). Demgemäß müssen seine Voraussetzungen für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMösl Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-04/2-str-675-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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