{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-03-28_2_StR_94_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-28","aktenzeichen":"2 StR 94/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"026\nE20\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 94/79 BESCHLUSS\nZE3.P\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wein- und Obstbautechniker Horst F GEB aus EEE\ndort geboren am EEE 1949, zur Zeit in Strafhaft in\nanderer Sache,\n\nwegen Betrugs\n\nsc\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März\n1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 26. Oktober 1978 in den Aussprüchen über\ndie Gesamtstrafen mit den dazu gehörenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung über die\nBildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. Dafür,\ndaß die Strafklage verbraucht war, besteht kein Anhalt.\n\nNach § 55 StGB ist aus noch nicht verbüßten Strafen\nfür alle Taten, die ein Angeklagter vor einer früheren Verurteilung begangen hat, eine Gesamtstrafe zu bilden. Der\nAngeklagte soll so gestellt werden, als wenn der zuerst\nentscheidende Richter sämtliche vor seinem Urteil verübten\nTaten gekannt und darüber im Urteil mit entschieden hätte.\nDeshalb muß das Gericht die gesamtstrafenbildungsfähigen\nStrafen für alle Taten, die vor seinem Urteil begangen worden sind, bei der Bildung einer (neuen) Gesamtstrafe heranziehen. Wird die Gesamtstrafe erst später gebildet, kommt es\n\ninsoweit nicht darauf an, wann über diese Taten sonst\nschon entschieden worden ist. Für eine Gesamtstrafenbildung scheiden hier wegen Verbüßung die Vorstrafen\n\nNr. 4, 6 und 7 (UA Bl. 4 und 5) aus (§ 55 Abs. 1 Satz 1\nStGB). Die Strafkammer hat nicht auf den Zeitpunkt der\nTaten, sondern lediglich auf den Tag der über sie entscheidenden Urteile abgestellt. Deswegen hat sie die\n\ndrei Gesamtstrafen falsch gebildet. Nach den bisherigen,\n\nin Einzelpunkten nicht ganz vollständigen Feststellungen\nhat der Angeklagte die unter Nr. 1 - 3, 5, 8, 9 und 10\n\nder Vorstrafen (Bl. 3 - 8 UA) angegebenen Taten vor dem\n\n15. Mai 1975 begangen. Da der Angeklagte die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten in der Zeit von Anfang\nJuni 1975 bis zum 30. Januar 1976, also erst nach dem Urteil des Amtsgerichts in Worms vom 15. Mai 1975\n\n- 4 Ls 89/75 - (Vorstrafe Nr. 2) verübt hat, muß, soweit\nmöglich, aus der in diesem Urteil verhängten Strafe und allen\nStrafen für vorher begangene Taten eine Gesamtstrafe gebildet werden, Die jetzt ausgesprochenen Strafen dürfen in diese\nGesamtstrafe nicht einbezogen werden. Die Gesamtstrafe hat\nnach den §§ 460, 462 a Abs. 3 StPO das Gericht zu bilden,\ndas die bis dahin höchste Einzelstrafe verhängt hat (BGHSt\n11, 293; BGH, Beschl. v. 28. April 1976 - 2 ARs 158/76 -).\n\nNach den Entscheidungen, in denen die Vorstrafen zu\n1 - 10 ausgesprochen worden sind, ist der Angeklagte zum\nersten Male wieder am 10. Juli 1978 durch das Amtsgericht\nin Mainz - 2 Js 6536/77 - 20 Ls - verurteilt worden. Weil\njeweils der Zeitpunkt, zu dem die jetzt abgeurteilten Taten sowie die den Vorstrafen Nr. 11 und 12 zugrunde liegenden Taten verübt wurden, vor diesem Urteil, aber nach\ndem 15. Mai 1975 liegt, hätte die Strafkammer aus allen im\nangefochtenen Urteil und in den Urteilen des Amtsgerichts\n\nin Mainz vom 10. Juli 1978 (Nr. 11 der Vorstrafen) und\ndes Amtsgerichts in Bad Kreuznach vom 29. August 1978\n\n- Js 3432/77 - 4 Ds - (Nr. 12 der Vorstrafen) ausgesprochenen Einzelstrafen (nicht der Verurteilung, wie es in\nder Formel des angefochtenen Urteils heißt), unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 10. Juli 1978,\n\ndie wegfällt (vgl. BGHSt 12, 99), eine Gesamtstrafe bilden müssen.\n\nMithin sind die Aussprüche über die Gesamtstrafen im\nangefochtenen Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Bildung\neiner Gesamtstrafe an die Strafkammer zurückzuverweisen.\nDie Strafkammer wird bei der neuen Entscheidung das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben (vgl. dazu BGHSt 12, 95; 15, 164).\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMösl Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-28/2-str-94-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-28/2-str-94-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.610854+00:00"}}