{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-03-28_2_StR_700_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-28","aktenzeichen":"2 StR 700/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BetMG.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 88 73, 74 c;\nBetMG §§ 11 Abs. 6\n\nVerfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BetMG.\n\nBGH, Beschl. v. 28. März 1979 - 2 StR 700/78 - LG Frankfurt/Main\n\nin\nEn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 700/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metallwerker Georg Kingsley D ED aus FmEEEE,/\n\nGEB, zeboren am 1941 in AB (Cchana), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 26. Juni 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß\nder Angeklagte des Erwerbs und der Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nschuldig ist,\n\n2. in der Verfallanordnung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmitteis, an eine andere Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDie Liste der angewendeten Strafvorschriften wird\n\nwie folgt neu gefaßt: § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4\nNrn. 4, 5, Abs. 6 BetMG, §§ 21, 49, 52, 74 StGB.\n\nSa\n\n- 3.\n\nin\nBI\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensbeschwerde genügt schon nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im wesentlichen bleibt auch die (allgemeine) Sachrüge ohne Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch\nsowie die Einziehungsanordnung richtet, hat sich bei der Nachprüfung des Urteils kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den in BGHSt 23, 254; 25, 290; 27, 287\nsowie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezenber 1974 - 2 StR 583/74 - und vom 30. Juni 1976 - 2 StR 256/76 -\ndargelegten Gründen sind jedoch der Schuldspruch und die Liste\nder angewendeten Strafvorschriften neu zu fassen.\n\nFerner muß die Verfallanordnung aufgehoben werden. Die\nStrafkammer hat drei 100-DM-Scheine sowie weitere DM 6.531.--,\ndie bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden waren, für verfallen erklärt. Die 300.-- DM\nhatte er am 4. März 1977 unmittelbar vor seiner Festnahme als\nPreis für von ihm verkauftes Heroin erhalten. Das andere Geld\n\nstammte nach der Überzeugung des Landgerichts ebenfalls aus\nHeroingeschäften.\n\nVon der Strafkammer ist verkannt worden, daß die Maßnahme\ndes Verfalls nur dazu dient, dem Täter den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Lediglich\nder Gewinn soll abgeschöpft werden. Deshalb müssen von dem\nerzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten\nabgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten\ngezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus\ndem betreffenden Geschäft schuldet (vgl. BGH, Beschluß vom\n16. August 1978 - 3 StR 288/78 -). Bei den 300.-- DM handelte\nes sich aber um den gesamten Kaufpreis. Ob gegen die Anordnung\n\ndes Verfalls des anderen Geldbetrages von DM 6.531.-- keine\nderartigen rechtlichen Bedenken bestehen, läßt sich auf\nder Grundlage des angefochtenen Urteils mangels der erforderlichen Feststellungen hierzu nicht nachprüfen. Die Verfallanordnung unterliegt deshalb in vollem Umfang der Aufhebung.\n\nBei der erneuten Entscheidung wird durch das Landgericht zu berücksichtigen sein, daß allein diejenigen Vermögensvorteile (in dem dargelegten Sinn) für verfallen erklärt werden dürfen, die durch eine von der Anklage umfaßte\nund vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt worden sind.\n\nAußer der Maßnahme des Verfalls könnte die - im\npflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegende - Anordnung\nder Wertersatzeinziehung nach § 74 c StGB in Betracht kommen. Diese Vorschrift ist nicht auf die Fälle des § 74\nAbs. 1 StGB beschränkt, Sie gilt, sofern die in ihr aufgestellten Voraussetzungen gegeben sind, für alle strafrechtlichen Einziehungsfälle. Die Wertersatzeinziehung tritt an\ndie Stelle der nach § 11 Abs. 6 BetMG zulässigen Einziehung\ndes Betäubungsmittels, wenn diese Maßnahme nicht mehr möglich ist, weil der Käufer oder ein anderer die Droge inzwischen verbraucht hat oder ihr jetziger Besitzer nicht ermittelt werden kann (vgl. BGHSt 8, 98). Für die Zulässigkeit einer solchen Wertersatzeinziehung gilt allerdings\n- wie bei der Maßnahme des Verfalls -, daß der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, der die Einziehung des\nRauschmittels gerechtfertigt hätte, Gegenstand der Anklage\nwar und vom Tatrichter nachgewiesen worden ist. Ferner darf\nbei der Festsetzung der Höhe des Wertersatzes der Preis,\nder unter gewöhnlichen Umständen im Inland für Betäubungs-\n\nmittel gleicher Art, Güte und Menge erzielbar ist, nicht\nüberschritten werden (vgl. BGHSt 4, 13 f), selbst dann\nnicht, wenn der Täter aus besonderen Gründen einen höheren\nErlös erzielt hat. In einem derartigen Sonderfall ist der\nden gewöhnlichen Preis übersteigende Gewinn im Wege einer\nVerfallanordnung abzuschöpfen, soweit er sich nicht durch\nGegenansprüche oder aus sonstigen Gründen verringert. Stets\nmuß indes darauf geachtet werden, daß bei gleichzeitiger\nAnordnung von Verfall und Ersatzeinziehung ein und derselbe\nBetrag nicht doppelt erfaßt wird. Dies wäre mit dem Sinn\nder Maßnahme des Verfalls nicht vereinbar (vgl. BGHSt 5,\n155, 162 f; 5, 352, 354),\n\nSchließlich ist zu beachten, daß die Anordnung der\nEinziehung des Wertersatzes lediglich das Entstehen eines\nZahlungsanspruchs des Staates gegen den Angeklagten zur\nFolge hat. Durch sie darf also nicht das beim Angeklagten\nsichergestellte Geld \"eingezogen\" und damit in das Eigentum des Staates übergeführt werden. Auf dieses Geld kann\n- wie auf sonstige pfändbare Gegenstände - erst bei der\nVollstreckung des Zahlungsanspruchs (§ 459 Abs. 2 StPO)\nzurückgegriffen werden.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMösl Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-28/2-str-700-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-28/2-str-700-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.590670+00:00"}}